Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522754/4/Br/Th

Linz, 25.01.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X - DDr. X - Mag. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 26.11.2010, VerkR21-505-2010/BR, nach der am 14. u. 21. Jänner 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf 24 Monate reduziert wird;

in diesem Umfang ermäßigen sich auch die ausgesprochenen Verbote. 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, § 7 Abs.1, 3 u. Abs.4  und § 24 Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 06.09.2010, GZ: VerkR21-505-2010/BR nachfolgendes ausgesprochen:

„I.   Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 06.03.2009 unter der Zahl 09/014252 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird Ihnen das Recht, von einem ausländi­schen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs. 1 Ziffer 2, 7 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Ziffer 2, 29 Abs. 2 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

 

II.  Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet von 24.08.2010, demnach bis einschließlich 24.08.2013, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 25 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 Ziffer 1, 26 Abs. 2 Ziffer 2, 29 Abs. 4 Führer­scheingesetz 1997 idgF (FSG)

 

III. Weiters wird Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs. 1 Ziffer 1, 3 Abs. 1 Ziffer 2, 7 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

 

IV. Sie haben sich auf Ihre Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Der Umfang der Nachschulung hat mindestens fünf Gruppensitzungen zu ins­gesamt 18 Kurseinheiten zu betragen. Die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechti­gung und des Lenkverbotes endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs. 3 FSG

 

V.   Im Falle eines Ansuchens um Erteilung der Lenkberechtigung werden Sie aufgefordert; ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor ab­schließender Erstellung dieses Gutachtens haben Sie sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation "und Techno­logie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechti­gung und des Lenkverbotes endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen:

§24 Abs. 3 FSG

§ 17 Abs. 1 Ziffer 2 FSG-Gesundheitsverordnung 1997 (FSG-GV)

 

VI. Der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein ist, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. der für Sie zuständigen Poli­zeiinspektion abzuliefern.

 

Rechtsgrundlage:

§29 Abs. 3 FSG

 

VII. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I, II, III, IV, V und VI dieses Bescheides einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).“

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Nachfolgendes aus:

Sie lenkten am 24.08.2010 im Zeitraum von 00.45 Uhr bis 01.00 Uhr den PKW mit dem behördli­chen Kennzeichen X, zugelassen auf X, geb. X, X, im Gemeindegebiet von Schärding, auf der L 1143, bei Strkm. 15,850, und haben sich am 24.08.2010 um 01.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion Schärding, Bahnhofstraße 3, 4780 Schärding, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ge­lenkt zu haben.

 

In Ihrer durch Ihren Rechtsvertreter eingebrachten Vorstellung vom 14.09.2010, eingelangt am 15.09.2010, bestreiten Sie, den Pkw am Unfallstag gelenkt zu haben. Begründet damit, dass Sie von Ihrer Ehegattin in Schärding abgeholt wurden und nach einem Streit nach Mattighofen fuhren. Zu diesem Zeitpunkt lenkte Ihre Gattin das Fahrzeug. Nach nur kurzer Zeit kam es zu dem Unfall mit Sachschaden, da Ihre Frau aufgrund der Streitigkeiten unkonzentriert war. Wegen eines Rei­fenschadens musste sie anhalten, es kam wieder zu einem Streit, wonach sie von der Unfallstelle davon lief und Sie und den Pkw zurück gelassen hat. Als die Polizei eingetroffen ist, teilten Sie den Polizeibeamten sofort mit, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Aus diesem Grund verweigerten Sie auch die Überprüfung der Atemluft auf Alkohol. Ihrer Meinung nach waren Sie nicht verpflich­tet, den Alkotest zu machen, da Sie den Pkw nicht gelenkt haben. Zudem gibt es keine Beweise dafür, dass Sie das Auto gelenkt hätten. Hätte die Polizei auch die Halterin und eben die tatsächli­che Lenkerin befragt, wäre sofort der wahre Sachverhalt zum Vorschein gekommen. Sie legen weiters zum Beweis dafür, dass Sie das Fahrzeug nicht gelenkt haben, eine eidesstattliche Erklä­rung Ihrer Mutter vor.

 

Da Sie zu den angegebenen Tatzeiten kein Fahrzeug gelenkt haben, beantragen Sie die ersatzlo­se Aufhebung des Bescheides.

 

Im Rechtshilfeweg wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding der Meldungsleger, Herr Bl X der Polizeiinspektion Schärding, zeugenschaftlich einvernommen.

"Zur Sache X verweise ich auf die Anzeige vom 26.8.2010. Bereits am 23.8.2010 gegen 23.25 Uhr wurden wir von X (Gastwirt des Gasthauses X in Schärding) informiert, dass er mit einem Gast Schwierigkeiten habe. Wir fuhren zum Gasthaus und trafen dort den stark alkoholisierten X an. Letztlich haben wir ihn zur Polizeiinspektion Schär­ding mitgenommen. Dort wurden auch die Personalien festgestellt X sagte damals noch aus, er wohne in Schärding in einem Hotel. Daraufhin verließ er wieder die Poiizeiinspektion Schärding. Wir haben noch nachgesehen, wohin ergeht. Wir haben jedoch keine weiteren Beo­bachtungen mehr machen können.

 

Nach Mittemacht (das war am 24.8.2010 gegen 1.00 Uhr) fuhren wir Streife in Richtung St. Florian. Bei dieser Fahrt fiel uns auf ein PKW, der vor dem Gemeindeamt in St Florian abgestellt war. Das Licht dieses Fahrzeuges war eingeschaltet. Etwa hinter dem Fahrzeug stand eine Person und dürf­te von hinten eventuell Werkzeug herausgenommen haben. Wir fuhren weiter bis zum Kreisver­kehr St Florian und wendeten, um zu dieser Stelle zurück zu fahren. Mir ist nämlich aufgefallen, dass es sich um die Person handelte, die ca. 1 % Stunden vorher bei der Polizeiinspektion Schär­ding anwesend war, nachdem wie vorhin geschildert der Gastwirt X sich über diese Person beschwerte.

 

Erkannt habe ich die Person, die hinter dem Fahrzeug stand, auch durch das Aussehen (längere Haare). Das war eigentlich der Grund, wieso wir mit dem Fahrzeug wendeten und zurück fuhren. Wir konnten beim abgestellten Fahrzeug (Braunauer Kennzeichen X) X antreffen. X war sichtlich stark alkoholisiert. Beim PKW war der linke hintere Reifen und die Frontseite beschädigt. Das vordere Kennzeichen war nicht mehr montiert. Zunächst war neben X noch eine männliche unbekannte Person anwesend, die ihm offensichtlich bei der Reparatur des Fahrzeuges behilflich gewesen wäre. Die Person verließ jedoch den Bereich im Hin­blick auf die beginnende Amtshandlung. Sonst befand sich danach neben X keine weitere Person im Bereich des Fahrzeuges.

 

Aufgrund seiner offensichtlichen Alkoholisierung und der Annahme, dass er das Fahrzeug zu die­ser Stelle lenkte, wurde er von mir zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert. Zunächst hatte ich den Eindruck, dass er zur Prüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt bereit ist. Er nahm rückwärts im Dienstfahrzeug Platz und wir fuhren zur Polizeiinspektion Schärding. Aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeug konnten wir auch annehmen, dass dieses Fremdschäden verursacht haben könnte. Beim Kreisverkehr Hofer in Schärding konnten wird dann feststellen, dass an dieser Stelle eine Leitschiene und eine Werbetafel stark beschädigt war. Genau an dieser Stelle konnten wir das Kennzeichen X auffinden, das ja am Fahrzeug fehlte.

 

Auf der Polizeiinspektion Schärding verweigerte er plötzlich den Alkomattest mit der Begründung, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt und auch den Unfall nicht verursacht habe. Im Zuge dieser Amtshandlung fragte ich schon, wer denn dann das Fahrzeug gelenkt habe. Er sagte daraufhin, dass ein gewisser "X" gefahren sei, den er in Ried kennen gelernt habe. Ich hatte auch den Eindruck gewonnen, dass er einfach diesen Namen erfunden hat. Der Alkomattest wurde somit nicht von ihm durchgeführt. Ich habe ihm nach seiner Verweigerung den Führerschein abgenom­men. Die hier übliche ausgestellte Bestätigung dazu hat er nicht angenommen. Den Schlüssel des Fahrzeuges hatten wir eingezogen und wurde ihm der Schlüssel vorerst auch nicht ausgefolgt. X hat daraufhin die Polizeiinspektion verlassen.

Den sogenannten 'Tagdienst" ersuchte ich um die weiteren Erhebungen. Diese dürften dann am Morgen vorgenommen worden sein. Es wurden die näheren Beschädigungen festgestellt und auch für die Behörde entsprechende Fotos angefertigt. So weit ich in Erinnerung habe, wurde vom Vater des Angezeigten am späten Nachmittag des 24.8.2010 das Fahrzeug abgeholt, da es zunächst die ganze Zeit über am Parkplatz des Gemeindeamtes St. Florian/Inn stand. Das wurde auch deshalb veranlasst, weil es parallel zur Fahrbahn parkte und mehr oder minder die ganze übliche Parkflä­che ziemlich verstellt war.

 

Zur Vorstellung laut Aktenlage kann ich ergänzen, dass im Zuge unserer Amtshandlung vordem Gemeindeamt St. Florian keine weibliche Person oder Lenkerin angetroffen wurde. Wie bereits gesagt, äußerte sich X nur dahingehend, dass ein gewisser "X" das Fahrzeug gelenkt habe, den er nachmittags in Ried kennen gelernt habe. Ich kann noch ergänzen, dass X im Zuge der Amtshandlung im Gasthaus "X" dort alleine angetroffen würbe und kei­ne weitere Person offensichtlich mit ihm zusammen war (weder ein Mann noch eine Frau). Auf­grund dieser Umstände haben wir X wegen Alkomattestverweigerung angezeigt im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht der Lenkung des Fahrzeuges und auch der Verursa­chung des Verkehrsunfalls. Mehr kann ich zu diesem Sachverhalt nicht mehr angeben."

 

Mit Schreiben vom 15.10.2010 wurden Sie nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme ver­ständigt.

 

In der Eingabe vom 25.10.2010, eingelangt am 27.10.2010, nahmen Sie dazu Stellung. Sie geben an, als der Polizeibeamte zum Pkw kam, war Ihre Gattin, welche das Fahrzeug gelenkt hat, bereits weg. Da Sie zunächst Ihre Ehefrau schützen wollten, gaben Sie deren Namen noch nicht an, dies war ein Fehler. Trotzdem sei es absolut richtig, dass Ihre Ehegattin den Pkw gelenkt hat.

 

Aus diesem Grund ersuchen Sie um ehestmögliche Ausfolgung des Führerscheines, da Sie aus beruflichen Gründen sehr dringend auf den Führerschein angewiesen sind.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 FSG dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbe­sondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einem durch Sucht­gift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG insbesondere dann der Fall, wenn jemand ein Kraftfahr­zeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr ver­kehrszuverlässig ist. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO erfolgt.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitli­che Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie gem. § 14 Abs. 2 FSG-GV die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2 FSG-GV ist die Beibringung der Stellungnahme einer verkehrspsycho­logischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechti­gung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenkerwegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960. bestraft wurde. ,

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG 1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs. 3 hat dieser bei mangelnder Verkehrszuverläs­sigkeit mindestens drei Monate zu betragen, falls im § 26 FSG für diese Übertretung keine andere Entziehungsdauer festgesetzt ist.

Wird beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 2 FSG auf mindestens 12 Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungs­dauer von mehr als 18 Monaten.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 Ziffer 1 FSG hat die Behörde von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkbe­rechtigung den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, zu verständigen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht mehr verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Den Angaben in Ihrer Vorstellung vom 14.09.2010 und der Stellungnahme vom 25.10.2010 wird Folgendes entgegen gehalten:

 

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie am angeführten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen, wie deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Aussprache und deutliche Bindehautrötung, wurden Sie zum Alkotest aufgefordert. Diesen verweigerten Sie jedoch mit der Begründung, Sie sind nicht gefahren und haben den Unfall nicht verursacht.

Im Zuge einer Streifenfahrt einer Sektorstreife konnte auf dem Parkplatz vor dem Gemeindeamt St. Florian am Inn, der dort mit eingeschaltetem Licht abgestellte Pkw mit dem behördlichen Kenn­zeichen X, sowie Sie in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen werden. Bei dem Pkw war der linke hintere Reifen sowie die Frontseite beschädigt. Ebenfalls fehlte das vordere Kennzei­chen. Da Sie alleine im Bereich des Fahrzeuges waren, wurden Sie an Ort und Stelle zum Alkotest aufgefordert. Auf der Fahrt zur Polizeiinspektion Schärding konnte beim Kreisverkehr Hofer eine stark beschädigte Leitschiene sowie eine stark beschädigte Werbetafel samt Halterung vorgefun­den werden. Ebenfalls konnte an der Unfallstelle das behördliche Kennzeichen X aufge­funden werden. Letztlich verweigerten Sie auf der Polizeiinspektion Schärding den Alkotest mit den Worten "ich blase nicht, weil ich nicht gefahren bin und den Unfall nicht verursacht habe". Diese Angaben entsprechen jedoch keinesfalls der Wahrheit, da Sie von der Sektorstreife alleine im Be­reich Ihres Fahrzeuges angetroffen wurden. Untermauert wird dies durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers, wonach im Zuge der Amtshandlung keine weibliche Person ange­troffen werden konnte. Sie sagten lediglich es sei ein gewisser "X" gefahren. Nähere Angaben dazu konnten Sie nicht machen, somit ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

 

Ebenso sind Ihre Ausführungen, Ihre Ehegattin habe Sie mit dem Fahrzeug vor Mitternacht in Schärding abgeholt, völlig aus der Luft gegriffen. Dieser Umstand kam erst in der Vorstellung zum Tragen. Am Ort der Anhaltung war nie die Rede, Ihre Ehegattin hätte das Fahrzeug gelenkt. Viel­mehr hat der Meldungsleger angegeben, Sie wurden vor Mitternacht in einem Gasthaus in X - alleine - angetroffen. Der Gastwirt verständigte die Polizei, da Sie im Lokal Schwierigkeiten bereiteten. Als Sie anschließend zur PI Schärding verbracht wurden, sagten Sie lediglich, Sie wohnen in Schärding in einem Hotel.

 

Erschwerend wirkte in diesem Zusammenhang, dass Ihnen in einem Zeitraum von nunmehr 10 Jahren, bereits das fünfte Mal Ihre Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten entzogen wer­den musste. Zuletzt wurde Ihnen Ihre Lenkberechtigung unter der Auflage, auf die Dauer eines Jahres, alle 4 Monate einen GGT- und CD-Tect-Wert beizubringen, erteilt. Da Sie die geforderten Werte nicht zeitgerecht bei der Behörde abgegeben haben, mussten Sie einer vorgezogenen amtsärztlichen Untersuchung zugeführt werden. Zudem scheint eine Vielzahl an Verwaltungsvor­strafen auf.

 

Obwohl Ihnen bereits mehrfach Ihre Lenkberechtigung entzogen werden musste, konnte keine Änderung Ihrer Einstellung bewirkt werden. Sie mussten auch mehrmals Nachschulungen für al­koholauffällige Lenker besuchen, jedoch ohne Erfolg. Es kann durchwegs von einem hartnäckigen Wiederholungstäter gesprochen werden.

 

Wie beschrieben, wurde Ihnen Ihre Lenkberechtigung befristet unter Auflagen erteilt. Die Tatsache, dass Sie die Auflagen teilweise nicht einhielten, lässt auf darauf schließen, nicht (mehr) alkoholab­stinent bleiben zu können.

Dies hat der Vorfall am 24.08.2010 deutlich unter Beweis gestellt.

 

 

Hinzuweisen ist noch, dass selbst die Bestrafungen wegen der begangenen Alkoholdelikte und die verfügten Entziehungen Ihrer Lenkberechtigung nicht ausreichten, Sie von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht, wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 24.08.1999, 99/11/0216, ausführt.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

 

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur

 

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0132).

 

Auch mehrere Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbote haben Sie nicht davon abhalten können, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 15.3.1994, 94/11/0064;

vom 29.10,1996, 94/11/0148; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

vom 24.8.1999, 99/11/0216 mit Vorjudikatur; vom 23.5.2000, 2000/11/0102;

vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

 

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme im Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben. (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 20.02.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 2001/11/0081; 25.02.2003, 2003/11/0017).

 

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des § 7 zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit gelangte die Behörde zur Auffassung, dass es einer Entziehungsdauer von 36 Monaten bedarf, um Ihre Verkehrszuverlässigkeit als wieder hergestellt betrachten zu können.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erfor­derliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssi­cherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßen­verkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden.

 

 

2. In der durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen entgegen:

In außen bezeichneter Rechtsache erhebe ich gegen den Bescheid der BH Braunau am Inn vom 26.11.2010, zustellt am 01.12.2010 in offener Frist

 

Berufung

 

und beantrage, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. In eventu wird beantragt, die Führerscheinentzugsdauer auf vier Monate (beziehungsweise bis zum Termin der Berufungsverhandlung) herabzusetzen, dies gerechnet ab 24.08.2010.

 

Die Berufung wird wie folgt begründet:

 

1.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens

 

Wie ich bereits mehrfach dargelegt habe, habe ich das gegenständliche Fahrzeug, pol. Kennz. X, am 24.08.2010 nicht selbst gelenkt. Gelenkt hat dieses Fahrzeug die Zulassungsbesitzerin X, geborene X. Ich habe beantragt, dass die beiden Zeuginnen X und X zeugenschaftlich vor der BH Braunau am Inn einvernommen werden. Wäre dies erfolgt, so wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte feststellen müssen, dass ich das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe.

 

Dadurch, dass die beiden Zeuginnen nicht einvernommen wurden, ; liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, die zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat. Es wird deshalb ausdrücklich beantragt, diese beiden Zeugen zur Berufungsverhandlung zu laden und dort einzuvernehmen.

 

Ich habe meines Wissens die Eidesstattliche Erklärung von Frau X vom 14.09.2010 gleichzeitig mit der Eidesstattlichen Erklärung von Frau X vorgelegt. Vorsorglich wird die Eidesstattliche Erklärung von Frau X noch einmal im Original vorgelegt.

 

2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Da die Erstbehörde diese beiden Zeuginnen nicht einvernommen hat, kam sie zur unrichtigen Feststellung, dass ich das Fahrzeug am 24.08.2010 im Bereich Schärding gelenkt hätte. Zum wahren Sachverhalt verweise ich - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den Inhalt meiner Vorstellung vom 14.09.2010, die auch ausdrücklich zum Inhalt dieser Berufung erhoben wird.

 

X

geb. am X

X

X

 

Eidesstattliche Erklärung

 

Ich, endesgefertigte X, geborene X, erkläre an Eides statt Folgendes:

Ich war am Abend des 23.08.2010 in Mattighofen. Ich habe meinen Ehegatten X angerufen und wollte wissen, warum er noch nicht zu Hause war. Er gab mir zur Antwort, dass er noch in Schärding sei und ein weiterer Zug nach Braunau oder Mattighofen nicht mehr gehe. Er gab an, dass er in Schärding übernachten wolle.

 

Ich war dagegen, weil wir am nächsten Tag in unserer Reinigungsfirma sehr viel Arbeit hatten. Er solle schauen, dass er möglichst bald komme, teilte ich ihm telefonisch mit. Ich wusste, dass er kein Fahrzeug hatte. Ich habe mich sehr über ihn geärgert. Ich habe auch mit meiner Schwiegermutter, Frau X, darüber gesprochen, weil sie ebenfalls mit mir im Haus abends aufblieb. Ich habe mich schließlich dazu entschlossen, mit meinem PKW nach Schärding zu fahren. Die Abfahrt von Mattighofen hat meine Schwiegermutter beobachtet. Ich fuhr also mit meinem PKW, pol. Kz. X, zwischen 23.30 und 24.00 Uhr weg, in Richtung Schärding. Auf der Fahrt habe ich meinen Mann angerufen und ihm mitgeteilt, dass ich nach Schärding komme. Ich habe mich dann mit ihm am Stadtplatz Schärding getroffen.

 

Mein Mann ist eingestiegen und sind wir in Richtung Mattighofen weggefahren. Wach wenigen Minuten kam es zu einer Kollision mit einer Leitschiene bzw. Werbetafel.. Ich lenkte das Fahrzeug in Richtung St. Florian am Inn und habe dort mein Fahrzeug abgestellt. Wir stritten uns heftig. Ich bin dann vom Auto weggelaufen in Richtung Suben. Ich habe in der Folge Autos angehalten. Per Anhalter fuhr ich nach X, wo meine Eltern wohnen. Ich blieb dort über die Nacht und auch noch einige Tage dort, weil ich mich über meinen Ehemann sehr geärgert habe.

 

Ich gebe zu, den PKW am 24.08.2010 gegen 00.45 bzw. 01.00 Uhr gelenkt zu haben und dabei eine Leitschiene und eine Werbetafel beschädigt zu haben. Ich gebe auch zu, dass ich die nächste Polizeidienststelle nicht vom Unfall verständigt habe und mich vom Unfallort entfernt habe. Es ist aber nicht richtig, dass mein Ehemann X (mit mir verheiratet seit 10.07.2010) den PKW gelenkt hat.

 

Mattighofen, am 14.09.2010  (mit e.h. Unterschrift)

 

 

Ich habe bereits unmittelbar bei der Betretung durch die Polizei mitgeteilt, dass ich nicht selbst gefahren bin, sondern eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hat. Weil ich meine Frau, die sich unmittelbar nach dem Unfall von der Unfallstelle unerlaubt entfernt hat, schützen wollte, habe ich vorgegeben, dass ein „X" das Fahrzeug gelenkt hatte, was eine Schutzbehauptung darstellte. Es ist ja verständlich, dass ich meine Frau, die sich offensichtlich entgegen der Bestimmungen der StVO von der Unfallstelle entfernt hat, schützen wollte.

 

Dies kann aber im Nachhinein nicht so ausgelegt werden, dass alle meine Angaben unrichtig wären. Insofern ist auch die Aussage des Polizisten („Ich hatte auch den Eindruck gewonnen, dass er einfach diesen Namen erfunden hat") richtig.

Die Polizei hat den Autoschlüssel des Fahrzeuges selbst eingezogen und wurde mir der Schlüssel nicht ausgefolgt. Spätestens nach meiner Aussage, das Fahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben, hätte die Polizei zur Beweissicherung Fingerabdrücke am Schlüssel anfertigen können. Ich habe ja dezidiert angegeben, dass ich das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe.

 

Da sich zwangsläufig die Fingerabdrücke von X auf dem Schlüssel befunden hatten und nicht meine, wäre dies ein sicheres Indiz dafür gewesen, dass ich das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Diesen Beweis hat die Polizei jedoch nicht aufgenommen. Wäre dies erfolgt, wäre zum Vorschein gekommen, dass meine Angaben richtig sind, wonach eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hat. Die Beweise wurden deshalb zu meinen Lasten gewürdigt.

 

In der Begründung des Bescheides (Seite 6 f.) wird apodiktisch festgestellt, dass es „zweifelsfrei feststehen würde" dass ich das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkte hätte. Diese Feststellung ist nur deshalb so getroffen worden, weil die tatsächliche Lenkerin X trotz der Beweisanträge nicht einvernommen wurde. Die Einvernahme hätte auch bereits durch die Polizei Schärding erfolgen können und wäre dann der wahre Sachverhalt bereits kurz nach dem Unfall evident geworden.

 

Dass ich bei der Betretung im Gasthaus in X alleine angetroffen wurde, spricht nicht dagegen, dass meine Frau mich kurz später abgeholt hat. Das Telefonat mit der Frau fand ja nach der Betretung durch die Polizei im Gasthaus statt, sodass ich zum Zeitpunkt der Betretung durch die Polizei im Gasthaus noch nicht wissen konnte, dass ich abgeholt werde. Mein ursprüngliches Ansinnen war es ja damals, in einem Hotel zu bleiben, weil sich ja das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Betretung im Gasthaus nicht in X befand.

 

Es ist zwar richtig, dass mir die Lenkerberechtigung bereits mehrfach entzogen wurde. Diese Entzüge in der Vergangenheit waren rechtmäßig und habe ich nie etwas abgestritten. Ich habe immer zugegeben, was Sache ist.

 

Am 24.08.2010 jedoch habe ich kein Fahrzeug selbst gelenkt, wobei ich noch einmal auf die Eidesstattliche Erklärung von X vom 14.09.2010 verweise, deren Inhalt richtig ist.

 

Ich benötige den Führerschein sehr dringend für die Aufrechterhaltung unseres Familienbetriebes, einer Reinigungsfirma. Dadurch, dass ich (meines Erachtens ungerechtfertigt) den Führerschein nicht wieder ausgefolgt erhalten habe, entsteht ein hoher Betriebsausfall, der möglicherweise zur Insolvenz der Firma führen kann. Insofern beantrage ich, über meine Berufung möglichst rasch zu entscheiden.

 

3.) Zum Eventualantrag

 

Da ich nicht selbst das Fahrzeug gelenkt habe, bleibt als möglicher Tatbestand übrig die Verweigerung des Alkotests. Ich war zum Vorfallszeitpunkt der rechtlichen Meinung, dass ich dann, wenn ich das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe, auch keinen Alkotest vornehmen lassen muss. Es liegt hier fahrlässige Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen vor. Die bloße Verweigerung des Alkotests (als Unterlassungsdelikt) unter gleichzeitiger Feststellung der Berufungsbehörde, dass ich selbst nicht gefahren bin, rechtfertigt meines Erachtens nur eine Entzugsdauer von vier Monaten.

 

Ich beantrage deshalb in eventu ausdrücklich, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Führerscheinentzugsdauer auf vier Monate herabgesetzt wird bzw. bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung. Mir ist im Nachhinein klar geworden, dass ich einem Rechtsirrtum unterlegen bin. Ich war nämlich der Meinung, dass ich dann, wenn ich das Fahrzeug tatsächlich nicht gelenkt habe (was richtig ist), einen Alkostet verweigern dürfe. Hier liegt m. E. fahrlässige Unkenntnis der Sach- und Rechtslage vor.

Insofern wäre ich auch ausdrücklich damit einverstanden, den Führerscheinentzug so zu begrenzen, dass dieser Entzug mit der Berufungsverhandlung endet.

Es wird sohin abschließend beantragt, der Berufung Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu die Führerscheinentzugsdauer auf vier Monate herabzusetzen.

 

Ich beantrage ausdrücklich, zur Berufungsverhandlung folgende Zeuginnen zu laden:

 

X, geb. X, X X, geb. X, X

 

Weiters wird beantragt, die Berufungsverhandlung wegen der Zureise der Zeuginnen in den Amtsräumen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn durchzuführen.

 

Ich habe auch gegen das Straferkenntnis der BH Braunau am Inn vom 26.11.2010 zu VerkR96-6763-2010-Wid Berufung erhoben. Es wird beantragt, beide Berufungsverfahren zu verbinden, weil über denselben Sachverhalt zu entscheiden ist.

 

Braunau am Inn, am 06.12.2010                                            X.“

 

 

 

2.1. Dieses die Lenkeigenschaft in der Substanz bestreitende Vorbringen  erwies sich letztlich als nicht zutreffend!

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat mit dem Verwaltungsstrafakt wegen der Alkotestverweigerung und Begehung der Fahrerflucht (§ 5 Abs.2 und § 4 Abs.1a und § 4 Abs.5 StVO) vorgelegt. Betreffend die Frage der Lenkereigenschaft war unter der h. Geschäftszahl, VwSen-165624, das auch für dieses Verfahren zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensaktes.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde im Wege der Abteilung Umwelt die Witterungsdaten der frühen Morgenstunden des 24.8.2010 erhoben und diesbezügliches Archivmaterial (Archivfotos einer Livecam v. 23.8.2010), sowie maßstabsgetreue Luftbilder vom Bereich der Unfallörtlichkeit aus dem System DORIS beigeschafft.

Anlässlich der Berufungsverhandlung am 14.1.2010 wurden die Meldungsleger (BI X u. GI X), sowie die Ehefrau und Mutter des Berufungswerbers (X und X) als ZeugInnen einvernommen. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.

Im Rahmen einer weiteren Berufungsverhandlung am 21.1.2010 wurde schließlich der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vaters der Zeugin X zurückgezogen.

 

 

3.2. Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde von den oben angeführten Polizeibeamten am 24.08.2010, zwischen 00:45 Uhr und 01:00 Uhr früh bei dem auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw, MERCEDES-BENZ ML 320, mit dem Kennzeichen,  X am Parkplatz des Gemeindeamtes angetroffen als er offenbar damit beschäftigt  war das Fahrzeug wieder flott zu bekommen. In der Folge stellte sich heraus, dass dieses Kraftfahrzeug kurz vorher etwa 400 m von dieser Örtlichkeit entfernt auf der L 1143, bei Strkm. 15,850 einen Schaden verursachte, wobei beim dortigen Kreisverkehr mit diesem Pkw eine Kollision mit der Leitschiene und einer Plakatwand stattgefunden hatte. Sowohl die Verkehrleiteinrichtung als die Plakatwand wurden zerstört. Die Fahrt wurde folglich  noch bis zum Gemeindeamt fortgesetzt, wobei die Fahrt dort wegen des Reifenschadens  endete.

Die Lenkereigenschaft ist mit der Sacherledigung mit dem h. Verfahren VwSen-165624/18/Br/Th (Schuldspruch zum § 4 Abs.1 lit.a StVO) rechtskräftig festgestellt. Ebenfalls mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch die Übertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

Für dieses  Verfahren sind die Schuldsprüche präjudiziell, sodass die Führerscheinbehörde daran gebunden ist (vgl. VwGH 20.2.2001, 98/11/0306 VwGH 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur).

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Nach § 7 Abs.1 gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen     

1.    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

 ….

       Abs.3: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.    ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Nach § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen….

bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen (Abs.3 leg.cit).

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z2 FSG ist bereits bei zweimaliger Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen;

 

Für die Wertung der Nach § 7 Abs.1 genannten und Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück (§ 7 Abs.6 leg.cit).

 

 

4.1. Im Hinblick auf das Faktum, dass der Berufungswerber binnen zehn Jahren bereits zum dritten mal  wegen eines Verstoßes gegen § 5 in Verbindung mit § 99 Abs.1 StVO 1960 im Straßenverkehr in Erscheinung tritt, ist ex lege von einer bestimmten  Tatsache im Sinn des § 7 Abs.3 Z1 FSG auszugehen, die über die zeitlich über die gesetzlich vorgegebene Negativprognose hinausgeht (§ 26 Abs.2 Z2 FSG).

Zur Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind, wie oben bereits dargelegt, auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen (VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9,1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur).

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist demnach bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0132).

Bei der Bewertung dieser bestimmten Tatsache waren in die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers auch die in die Wertung auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorentzüge einzubeziehen (vom 7.10.2005 bis 07.04.2006 - von sechs Monaten, vom 26.10.2006 bis 26.02.2008 – sechzehn Monate und anschließend vom 27.2.2008 bis 27.2.2009 – abermals zwölf Monate.

Es handelt sich hier bereits um das vierte in die Wertung nach § 7 Abs.6 FSG einzubeziehende Alkoholdelikt innerhalb von zehn Jahren.

Dies lässt einerseits den Rückschluss auf eine hohe Alkoholaffinität und somit primär den gesundheitlichen Aspekt zu betreffen scheint, andererseits insbesondere in Anlehnung an einschlägige Judikatur über die Verkehrs(un)zuverlässigkeit auf eine Negativprognose der Verkehrszuverlässigkeit auf zumindest zwei Jahre.

 

Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß § 7 Abs.3 Z1 wiederholt begangen wurde, sind zurückliegende Handlungen der gleichen Art insbesondere dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Alkodelikte zählen zu den schwersten Verstößen im Straßenverkehr (VwGH vom 20.02.2004, 2003/11/0143). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa nach drei Entzügen innerhalb von neun Jahren und im Falle einer neuerlichen Alkofahrt mit schwerer Alkoholisierung eine Entzugsdauer sogar von 40 Monaten als nicht überhöht erachtet (vgl. VwGH 23.04.2002, 2000/11/0182 mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/11/0217, sowie vom 30.5.2001, 2001/11/0081). 

Eine Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von 28 Monaten mit Blick auf eine vergleichbare Vorgeschichte ebenfalls als vertretbar festgestellt (vgl. auch h. Erk. v. 19.9.2005, VwSen-521097/2/Br/Gam, mit Hinweis auf VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216 und dort auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071 sowie VwGH 10.11.1998, 97/11/0266 u.a).

Auch die mehreren Vormerkungen wegen Verstöße auch gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen verstärken grundsätzlich den zulässigen Rückschluss auf ein nachhaltiges Defizit in der für die Verkehrszuverlässigkeit zu erwartende Sinneshaltung eines Betroffenen.

Wenn auch hier die mehreren Vorentzüge von insgesamt mehreren Jahren offenbar nicht ausgereicht haben dem Berufungswerber die Konsequenzen von Trinken und Fahren ausreichend vor Augen zu führen und sich rechtskonform zu verhalten bzw. Fahren und Trinken trennen zu vermögen, deutet dies hier weniger auf eine Frage der Wertehaltung als vielmehr in Richtung der gesundheitlichen Eignungsfrage. 

Während Erstere prägnant formuliert auf ein „Nicht-Wollen“ zum normgerechten Verhalten abzielt, ist Zweitere nicht unwesentlich auf ein „Nicht-Können“ zurückzuführen.

Dem kann jedoch nicht ausschließlich durch eine zeitlich lange währenden Sperre entgegen gewirkt werden, sondern es muss vielmehr durch eine Therapie das Wiedererlangen der (gesundheitlichen) Eignung gefördert werden.

Mit einer überaus langen Sperre könnte sogar dem Therapiezweck wegen eines im zeitlichen Zusammenhang nicht erreichbaren Erfolges negativ entgegen wirken.

Diese geht im Ergebnis untrennbar mit dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung einher. 

Da letztlich auch durch den nunmehr ausgesprochenen Entzug die Lenkberechtigung neu erteilt werden muss, erschien die Reduzierung der Entzugsdauer bzw. die Sperrfrist für das Wiedererlangen einer Lenkberechtigung in der Dauer von nur zwei Jahren als vertretbar (siehe auch VwGH 27.2.2004, 2002/11/0129 mit Hinweis auf VwGH  23.4.2002, Zl. 2000/11/0099 und VwGH 13.8.2003, Zl. 2002/11/0168 jeweils m.w.N).

So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof im Fall  einer drei Jahre nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes  abermaligen Begehung die Auffassung vertreten, dass nach dem ungewöhnlich hohen Grad der Alkoholisierung beim zuletzt begangenen Alkoholdelikt in der die Verkehrszuverlässigkeit erst nach 18 Monaten, gerechnet ab dem Mandatsbescheid, somit ca. 21 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung erst wieder erlangt angenommen wird, keine Bedenken erblickt (VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101 mit Hinweis auf VwGH 24. August 1999, 99/11/0216).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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