Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165624/18/Br/Th

Linz, 26.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RAe Dr. X - DDr. X - Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 26. November 2010, Zl. VerkR96-6763-2010-Wid, in den Punkten 2) u. 3), nach der am 14. und 21.1.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird im Punkt 3.) Folge gegeben;

       das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; im Punkt 2.) wird die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zu Punkt 3.) entfallen sämtliche Kostenbeiträge;

       im Punkt 2.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 50 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – VStG.

II.   § 64 Abs.1 u. 2, § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem o.a. Straferkenntnis in dessen Punkten 2) u. 3) über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und  § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 Geldstrafen von je 250 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen verhängt;

es wurde ihm dem Inhalt nach zur Last gelegt, er habe am 24.08.2010 zwischen  00:45 Uhr und 01:00 Uhr, im Gemeindegebiet von  Schärding, auf der L 1143 bei Strkm. 15,850, als Lenker des Pkw, MERCEDES-BENZ ML 320, mit dem Kennzeichen  X, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und 2) das Fahrzeug nicht sofort angehalten und habe dabei eine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und 3) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei­dienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner  Identität  hiervon verständigt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Die Ihnen umseits zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Schärding vom 26.08.2010, GZ.: Al/0000007086/01/2010, festgestellt und als erwiesen anzusehen.

 

Mit Schreiben vom 06.09.2010 und 10.11.2010 wurden Ihnen die Übertretungen zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich entweder anlässlich der Einvernahme bei uns binnen 14 Tagen ab Zustellung (Hinterlegung) des Schreibens oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtferti­gen, sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 14.09.2010, eingelangt am 15.09.2010, bestreiten Sie, den Pkw am Unfallstag gelenkt zu haben. Begründet damit, dass Sie von Ihrer Ehegattin in Schärding abgeholt wurden und nach einem Streit nach Mattighofen fuhren. Zu diesem Zeitpunkt lenkte Ihre Gattin das Fahrzeug. Nach nur kurzer Zeit kam es zu dem Unfall mit Sachschaden, da Ihre Frau aufgrund der Streitigkeiten unkonzentriert war. Wegen eines Reifenschadens musste sie anhalten, es kam wie­der zu einem Streit, wonach sie von der Unfallstelle davon lief und Sie und den Pkw zurück gelas­sen hat. Als die Polizei eingetroffen ist, teilten Sie den Polizeibeamten sofort mit, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Aus diesem Grund verweigerten Sie auch die Überprüfung der Atemluft auf Alkohol. Ihrer Meinung nach waren Sie nicht verpflichtet, den Alkotest zu machen, da Sie den Pkw nicht gelenkt haben. Zudem gibt es keine Beweise dafür, dass Sie das Auto gelenkt hätten. Hätte die Polizei auch die Halterin und eben die tatsächliche Lenkerin befragt, wäre sofort der wahre Sachverhalt zum Vorschein gekommen. Sie legen weiters zum Beweis dafür, dass Sie das Fahr­zeug nicht gelenkt haben, eine eidesstattliche Erklärung Ihrer Mutter vor.

 

Da Sie zu den angegebenen Tatzeiten kein Fahrzeug gelenkt haben, beantragen Sie die Einstel­lung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Im Rechtshilfeweg wurde von der Bezirkshauptmannschaft Scharding der Meldungsleger, Herr BI X der Polizeiinspektion Schärding, zeugenschaftlich einvernommen.

 

"Zur Sache X verweise ich auf die Anzeige vom 26.8.2010. Bereits am 23.8.2010 gegen 23.25 Uhr wurden wir von X (Gastwirt des Gasthauses X in Schärding) informiert, dass er mit einem Gast Schwierigkeiten habe. Wir fuhren zum Gasthaus und trafen dort den stark alkoholisierten X an. Letztlich haben wir ihn zur Polizeiinspektion Schär­ding mitgenommen. Dort wurden auch die Personalien festgestellt. X sagte damals noch aus, er wohne in Schärding in einem Hotel. Daraufhin verließ er wieder die Polizeiinspektion Schärding. Wir haben noch nachgesehen, wohin er geht. Wir haben jedoch keine weiteren Beo­bachtungen mehr machen können.

 

Nach Mitternacht (das war am 24.8.2010 gegen 1.00 Uhr) fuhren wir Streife in Richtung St. Florian. Bei dieser Fahrt fiel uns auf ein PKW, der vor dem Gemeindeamt in St Florian abgestellt war. Das Licht dieses Fahrzeuges war eingeschaltet. Etwa hinter dem Fahrzeug stand eine Person und dürf­te von hinten eventuell Werkzeug herausgenommen haben. Wir fuhren weiter bis zum Kreisver­kehr St. Florian und wendeten, um zu dieser Stelle zurück zu fahren. Mir ist nämlich aufgefallen, dass es sich um die Person handelte, die ca. 1 1A Stunden vorher bei der Polizeiinspektion Schär­ding anwesend war, nachdem wie vorhin geschildert der Gastwirt Unger sich über diese Person beschwerte.

 

Erkannt habe ich die Person, die hinter dem Fahrzeug stand, auch durch das Aussehen (längere Haare). Das war eigentlich der Grund, wieso wir mit dem Fahrzeug wendeten und zurück fuhren. Wir konnten beim abgestellten Fahrzeug (Braunauer Kennzeichen X) X antreffen. X war sichtlich stark alkoholisiert. Beim PKW war der linke hintere Reifen und die Frontseite beschädigt. Das vordere Kennzeichen war nicht mehr montiert. Zunächst war neben X noch eine männliche unbekannte Person anwesend, die ihm offensichtlich bei der Re­paratur des Fahrzeuges behilflich gewesen wäre. Die Person verließ jedoch den Bereich im Hin­blick auf die beginnende Amtshandlung. Sonst befand sich danach neben X keine weitere Person im Bereich des Fahrzeuges.

 

Aufgrund seiner offensichtlichen Alkoholisierung und der Annahme, dass er das Fahrzeug zu die­ser Stelle lenkte, wurde er von mir zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert. Zunächst hatte ich den Eindruck, dass er zur Prüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt bereit ist. Er nahm rückwärts im Dienstfahrzeug Platz und wir fuhren zur Polizeiinspektion Schärding. Aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeug konnten wir auch annehmen, dass dieses Fremdschäden verur­sacht haben könnte, Beim Kreisverkehr Hofer in Schärding konnten wird dann feststellen, dass an dieser Stelle eine Leitschiene und eine Werbetafel stark beschädigt war. Genau an dieser Stelle konnten wir das Kennzeichen X auffinden, das ja am Fahrzeug fehlte.

 

Auf der Polizeiinspektion Schärding verweigerte er plötzlich den Alkomattest mit der Begründung, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt und auch den Unfall nicht verursacht habe. Im Zuge dieser Amtshandlung fragte ich schon, wer denn dann das Fahrzeug gelenkt habe. Er sagte daraufhin, dass ein gewisser "X" gefahren sei, den er in Ried kennen gelernt habe. Ich hatte auch den Eindruck gewonnen, dass er einfach diesen Namen erfunden hat. Der Alkomattest wurde somit nicht von ihm durchgeführt. Ich habe ihm nach seiner Verweigerung den Führerschein abgenom­men. Die hier übliche ausgestellte Bestätigung dazu hat er nicht angenommen. Den Schlüssel des Fahrzeuges hatten wir eingezogen und wurde ihm der Schlüssel vorerst auch nicht ausgefolgt. X hat daraufhin die Polizeiinspektion verlassen.

Den sogenannten "Tagdienst" ersuchte ich um die weiteren Erhebungen. Diese dürften dann am Morgen vorgenommen worden sein. Es wurden die näheren Beschädigungen festgestellt und auch für die Behörde entsprechende Fotos angefertigt. So weit ich in Erinnerung habe, wurde vom Vater des Angezeigten am späten Nachmittag des 24.8.2010 das Fahrzeug abgeholt, da es zunächst die ganze Zeit über am Parkplatz des Gemeindeamtes St. Florian/Inn stand. Das wurde auch deshalb veranlasst, weil es parallel zur Fahrbahn parkte und mehr oder minder die ganze übliche Parkflä­che ziemlich verstellt war.

 

Zur Vorstellung laut Aktenlage kann ich ergänzen, dass im Zuge unserer Amtshandlung vor dem Gemeindeamt St Florian keine weibliche Person oder Lenkerin angetroffen wurde. Wie bereits gesagt, äußerte sich X nur dahingehend, dass ein gewisser "X" das Fahrzeug gelenkt habe, den er nachmittags in Ried kennen gelernt habe. Ich kann noch ergänzen, dass X im Zuge der Amtshandlung im Gasthaus "X" dort alleine angetroffen wurde und kei­ne weitere Person offensichtlich mit ihm zusammen war (weder ein Mann noch eine Frau); Auf­grund dieser Umstände haben wir X wegen Alkomattestverweigerung angezeigt im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht der Lenkung des Fahrzeuges und auch der Verursa­chung des Verkehrsunfalls. Mehr kann ich zu diesem Sachverhalt nicht mehr angeben."

 

Mit Schreiben vom 15.10.2010 wurden Sie nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme ver­ständigt.

 

In der Eingabe vom 25.10.2010, eingelangt am 27.10.2010, nahmen Sie dazu Stellung. Sie geben an, als der Polizeibeamte zum Pkw kam, war Ihre Gattin, welche das Fahrzeug gelenkt hat, bereits weg. Da Sie zunächst Ihre Ehefrau schützen wollten, gaben Sie deren Namen noch nicht an, dies war ein Fehler. Trotzdem sei es absolut richtig, dass Ihre Ehegattin den Pkw gelenkt hat. Sie ersuchen abschließend um möglichst rasche Entscheidung.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 23.11.2010 geben Sie nochmals an, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Aus diesem Grund sahen Sie auch keine Notwendigkeit, den Alkotest ab­zulegen. Zudem sei auch der Tatvorwurf hinsichtlich des Spruchpunktes 3, nicht gerechtfertigt. Es mögen weiters noch die Zeuginnen X und X einvernommen wer­den. Abschließend beantragen Sie, das Strafverfahren einzustellen.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Zur Frage der Verweigerung des Alkotests wird ausgeführt, dass Sie zweifellos im Verdacht ge­standen sind, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dies geht aus den Zeugenaussagen des Meldungsleger zweifelsfrei hervor.

Hinsichtlich der Verweigerung des Alkotests wird auf die Rechtssprechung des Verwaltungsge­richtshofes verwiesen, wonach eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Es ist somit rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (VwGH 21.01.1998, 97/03/0190; 11.10.2002, 2002/02/0229; 28.06.2002, 2002/02/0048; 21.12.2001, 99/02/0073; 23.11.2001, 98/02/0212; 1107.2001,2001/03/0112).

 

Aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen, wie deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Aussprache und deutliche Bindehautrötung, wurden Sie zum Alkotest aufgefordert. Diesen verweigerten Sie jedoch mit der Begründung, Sie sind nicht gefahren und haben den Unfall nicht verursacht.

 

Jedoch steht für die Behörde fest, dass Sie tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, zumal im Zuge einer Streifenfahrt einer Sektorstreife auf dem Parkplatz vor dem Gemeindeamt St. Florian am Inn, der mit eingeschaltetem Licht abgestellte Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen X, sowie Sie in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen werden konnten. Bei dem Pkw war der linke hintere Reifen sowie die Frontseite beschädigt. Ebenfalls fehlte das vordere Kennzei­chen. Da Sie alleine im Bereich des Fahrzeuges waren, wurden Sie an Ort und Stelle zum Alkotest aufgefordert. Auf der Fahrt zur Polizeiinspektion Schärding konnte beim Kreisverkehr Hofer eine stark beschädigte Leitschiene sowie eine stark beschädigte Werbetafel samt Halterung vorgefun­den werden. Ebenfalls konnte an der Unfallstelle das behördliche Kennzeichen X aufge­funden werden. Letztlich verweigerten Sie auf der Polizeiinspektion Schärding den Alkotest mit den Worten "ich blase nicht, weil ich nicht gefahren bin und den Unfall nicht verursacht habe"-, Diese Angaben entsprechen jedoch keinesfalls der Wahrheit, da Sie von der Sektorstreife alleine im Be­reich Ihres Fahrzeuges angetroffen wurden. Untermauert wird dies durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers, wonach im Zuge der Amtshandlung keine weibliche Person ange­troffen werden konnte. Sie sagten lediglich, es sei ein gewisser "X" gefahren. Nähere Anga­ben dazu konnten Sie nicht machen, somit ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

 

Ebenso sind Ihre Ausführungen, Ihre Ehegattin habe Sie mit dem Fahrzeug vor Mitternacht in Schärding abgeholt, völlig aus der Luft gegriffen. Dieser Umstand kam erst in der Vorstellung zum Tragen. Am Ort der Anhaltung war nie die Rede, Ihre Ehegattin hätte das Fahrzeug gelenkt. Viel­mehr hat der Meldungsleger angegeben, Sie wurden vor Mitternacht in einem Gasthaus in Schär­ding - alleine - angetroffen. Der Gastwirt verständigte die Polizei, da Sie im Lokal Schwierigkeiten bereiteten. Als Sie anschließend zur PI Schärding verbracht wurden, sagten Sie lediglich, Sie wohnen in Schärding in einem Hotel.

 

Auf die Einvernahme der von Ihnen namhaft gemacht Zeuginnen konnte verzichtet werden, da dies zur Wahrheitsfindung nichts mehr beiträgt.

 

Obwohl Ihnen Sie in den letzten fünf Jahren zwei Mal gem. den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO bestraft werden mussten, konnte Sie dies nicht von der Begehung eines neuerli­chen derartigen Deliktes abhalten.

 

Letztlich haben Sie aus den oben angeführten Gründen auch die Übertretungen gem. § 4 Abs. 1lit. a StVO und § 31 Abs. 1 StVO zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass Grundlage hiefür gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich ge­zogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichti­gen.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 06.09.2010 nicht bekannt gegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafe von der Ihnen mitgeteilten Schätzung (mtl. 1500 Euro Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen.

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 von 1600 Euro bis zu 5900 Euro, bei § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 von 36 Euro bis zu 2180 Euro und bei § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 von 36 Euro bis zu 2180 Euro - sind die verhängten Strafen auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen.

 

Straferschwerend wirkten zu Punkt 1: zwei Vormerkungen gem. § 5 StVO aus dem Jahre 2007. Strafmildernd lagen keine Umstände vor.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin folgendes ausführt wird:

„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH Braunau am Inn vom 26.11.2010, meinem Vertreter zugestellt am 01.12.2010, in offener Frist

 

Berufung

 

und beantrage, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In eventu wird beantragt, die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen.

 

Die Berufung wird wie folgt begründet:

 

1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens

In der Rechtfertigung vom 23.11.2010 habe ich ausdrücklich beantragt, die Zeuginnen X, geb. X, und X, geb. X, einzuvernehmen. Diese Einvernahme fand nicht statt. Hätte die Behörde diese beiden Zeuginnen einvernommen, wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass der gesamte Strafvorwurf nicht zu Recht besteht. Insbesondere wäre hervorgekommen, dass zumindest die Tatbestände gemäß den Punkten 2.) und 3.) des Straferkenntnisses nicht gegeben sind. Tatsächlich gelenkt hat nämlich das gegenständliche Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt X und nicht ich.

 

2) Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Wenn ich nachweisbar nicht mit dem PKW gefahren bin, wäre ich meines Erachte' auch nicht verpflichtet gewesen, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ich habe der Polizei von Anfang an mitgeteilt, dass ich nicht selbst gefahren bin und deshalb auch meines Erachtens nicht verpflichtet bin, meine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Ich war jedenfalls der berechtigten rechtlichen Meinung, dass mich dann, wenn ich nicht gefahren bin, keine Rechtspflicht trifft, einen Alkotest durchzuführen. Ich war allenfalls in fahrlässiger Unkenntnis der Bestimmungen der StVO. Mir war zwar am 24.08.2010 um 01:30 Uhr klar, dass ich dann, wenn ich ein Fahrzeug gelenkt hätte, einen Alkotest durchzuführen habe. Mir war aber nicht klar, dass ich allenfalls selbst dann einen Alkotest durchführen hätte müssen, wenn ich das gegenständliche Fahrzeug nachweislich nicht gelenkt habe. Ich wurde diesbezüglich von den Beamten meines Wissens auch nicht aufgeklärt.

 

Meines Erachtens liegt deshalb zumindest im Zweifel keine Strafbarkeit vor, weil eine fahrlässige Unkenntnis der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 StVO gegeben war und ich auch nicht entsprechend aufgeklärt wurde.

 

Ich wiederhole noch einmal, dass ich das gegenständliche Fahrzeug, pol.-Kennz. X, am 24.08.2010 nicht selbst gelenkt habe. Das Fahrzeug wurde von meiner Frau X gelenkt. Ich habe auch die diesbezügliche Eidesstattliche Versicherung von Frau X meines Wissens vorgelegt. Eine Kopie liegt nochmals bei, das Original wird (vorsorglich noch einmal) im Verfahren VerkR21-505-20101-Br vorgelegt.

 

Die Anträge auf Einstellung des Verfahrens werden wiederholt. Es wird ausdrücklich beantragt, zur Berufungsverhandlung die Zeuginnen X und X zu laden und dabei einzuvernehmen. Es wird beantragt, die beiden Berufungsverfahren in diesem Verfahren und dem Verfahren VerR21-505-20101-Br zu verbinden.

 

Braunau am Inn, am 06.12.2010                                                   X“

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Zu Punkt 1.) ergeht wegen einer über 2.000 Euro ausgesprochenen Geldstrafe durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 1. Kammer unter VwSen-165623 eine gesonderte Entscheidung. In diesem Punkt wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie durch dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung am 14. und 21.1.2011.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde im Wege der Abteilung Umwelt die Witterungsdaten der frühen Morgenstunden des 24.8.2010 erhoben, sowie diesbezüglich Archivmaterial (Archivfotos einer Livecam v. 23.8.2010) beigeschafft.

Anlässlich der Berufungsverhandlung am 14.1.2010 wurden die Meldungsleger (BI X u. GI X), sowie die Ehefrau und Mutter des Berufungswerbers (X und X) als ZeugInnen einvernommen. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.

Im Rahmen einer beantragten weiteren Berufungsverhandlung zwecks zeugenschaftlicher Befragung des Vaters der Zeugin X, X wurde der Antrag auf dessen Vernehmung zurückgezogen.

Ebenfalls wurden von  Erhebungen über die Möglichkeit der ebenfalls beantragten Rufdatenerfassung (LogIn-Daten auf Handysender) gepflogen (Aktenvermerk v. 17.1.2010).

 

 

3.2. Verfahrensrechtliche Vorbemerkung:

Unstrittig ist das Unfallereignis an sich sowie die Tatsache der nicht befolgten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt.

Da die Frage der Lenkeigenschaft nicht unmittelbar die Grundlage für die rechtliche Beurteilung zu Punkt 1) bildet, wurde im Einvernehmen mit der Rechtsvertreterschaft nur im Rahmen dieses Verfahrens Beweis über die  Lenkeigenschaft  geführt.  Die Berufung betreffend den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftuntersuchung wurde bereits anlässlich der Berufungsverhandlung  am 14.1.2011 auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

 

3.3.  Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde von den oben angeführten Polizeibeamten am 24.08.2010, zwischen 00:45 Uhr und 01:00 Uhr früh, der auf die Ehefrau des Berufungswerbers zugelassenen Pkw (Marke: MERCEDES-BENZ ML 320, mit dem Kennzeichen X) am Parkplatz des Gemeindeamtes angetroffen, als er offenkundig dieses Fahrzeug wieder flott zu bekommen versuchte. In der Folge stellte sich heraus, dass dieses Kraftfahrzeug etwa 400 m von dieser Örtlichkeit entfernt auf der L 1143, bei Strkm. 15,850, kurz vorher einen Schaden verursachte, wobei beim dortigen Kreisverkehr eine Kollision mit Leitschiene und einer Plakatwand stattgefunden hatte. Sowohl die Verkehrleiteinrichtung als die Plakatwand wurden dadurch zerstört. Der Lenker setzte die Fahrt noch bis zum Gemeindeamt fort. Dort endete sie jedoch wegen des Reifenschadens.

Der Berufungswerber war den Polizeibeamten bereits von einer vor Mitternacht wegen ungebührlichen Verhaltens in einem Schärdinger Lokal gegen ihn  geführten Amtshandlung bekannt.

Er machte auf die Polizeibeamten einen sichtlich schwer alkoholisierten Eindruck. Aus diesem Grund wurde er dort bereits zur Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert. Er befolgte vorerst noch  die Fahrt im Dienstkraftwagen zur Polizeiinspektion, verweigerte dort jedoch den Atemlufttest mit dem Hinweis nicht gelenkt zu haben. Im Ergebnis begründete er dies damit, dass zum Unfallszeitpunkt den Pkw ein Herr „X“ lenkte, welchen er nachmittags in Ried kennen gelernt habe. Dieser hätte sich nach dem Unfall  „aus dem Staub“ gemacht. Von seiner Frau als Lenkerin war weder vor Ort noch auf der Polizeiinspektion Schärding die Rede. Ebenfalls wurde beim Gemeindeamt auch keine Frau gesehen.

Übereinstimmend mit dem Berufungswerber bestätigten die einschreitenden Polizeibeamten, dass es zum Zeitpunkt der Amtshandlung beim Gemeindeamt geregnet habe und es zum Zeitpunkt der ersten Begegnung mit dem Berufungswerber vor Mitternacht sogar geschüttet habe.

Dies deckt sich insbesondere mit der eingeholten Wetterauskunft bzw. mit den ab 14:00 Uhr aus einem Webcamarchiv beigeschafften Bildern und die dort sichtbaren Gewitterbildungen und Regengüsse bereits um 20:00 Uhr.

Damit in gänzlichen Widerspruch steht die Darstellung der Ehefrau des Berufungswerbers, welche die von ihr nach dem Unfall beschriebene Fahrt per Autostopp von Schärding nach Braunau dezidiert als niederschlagsfrei beschrieb.

Die Berufungsbehörde erachtet vor diesem Hintergrund die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers zum Unfallszeitpunkt als erwiesen. Die von der Zeugin X X. behauptete Unfallfahrt wird als eine der Schutzbehauptung des Berufungswerbers dienliche und wahrheitswidrige Gefälligkeitsaussage gewertet. 

 

 

3.3.1. Der Berufungswerber verantwortete sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis wie auch im erstinstanzlichen Verfahren.

So sei er bereits in der Früh des 23.8.2010 mit dem Zug von Mattighofen nach Salzburg gefahren. Nach dem Mittagessen sei er von Salzburg über Wels nach Schärding gefahren. Er konnte jedoch weder eine präzise Abfahrtszeit an den jeweiligen Umsteigebahnhöfen noch die Ankunft in Schärding genau bezeichnen. Dies begründete der Berufungswerber mit dem Umstand keine Uhr dabei gehabt zu haben und auf seinem A1-Handy (0664) nicht nach der Zeit gesehen zu haben.  Als Grund seiner Reise nannte er die Verteilung von Visitenkarten in Wels und Schärding. Dies um für sein Geschäft Kunden zu werben. Zu bemerken gilt es, dass bereits am 11.1.2010, betreffend das das auf seinen Namen eingetragene Reinigungsgewerbe unter 3 Se 11/09k  ein Konkurseröffnungsverfahren stattfand.

Die ursprüngliche Behauptung, wonach ein Herr „X“ aus Ried  das Fahrzeug gelenkt hätte, wurde vom Berufungswerber  im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Dies sei nur geschehen um seine Frau von der Verfolgung wegen der begangenen Fahrerflucht zu schützen. Ebenfalls hielt er im Rahmen der Berufungsverhandlung  die Angabe gegenüber den Polizeibeamten, in einem Hotel abgestiegen zu sein, nicht weiter aufrecht.

Die Zeit vom Eintreffen in Schärding am späteren Nachmittag habe er bis 22:00 Uhr mit einem Kaffeehausbesuch am Stadtplatz verbracht, ehe er sich in das Lokal begab, wo es kurz vor Mitternacht zur polizeilichen Intervention gekommen ist.

Seine Frau habe ihn gegen 22:00 Uhr  angerufen  und sich nach seinem Verbleiben erkundigt. Sie sei wütend gewesen, weil er den letzten Zug versäumt habe. Er habe sich mit seiner Frau aus diesem Grund gestritten.

Schließlich habe ihn seine Frau kurz bevor sie in Schärding eintraf angerufen und ihm gesagt sie würde in abholen. Am Stadtplatz habe man sich dann getroffen, er sei in das Auto gestiegen und dabei sei es abermals zu einem Streit und nach kurzer Fahrt zum besagten Unfall gekommen. Beim Gemeindeamt  St. Florian habe sich dann seine Frau nach nochmaligem heftigem Streit zu Fuß entfernt.

 

 

3.3.2. Dies wird im Ergebnis von der Ehefrau (X) bestätigt. Sie führte wie in der eidesstättigen Erklärung aus, sich nach dem Streit am Telefon um 22:00 Uhr, letztlich doch unter Absprache mit der bei ihr verweilenden Schwiegermutter (X) zwischen 23:30 und 24:00 Uhr mit dem Pkw auf dem Weg nach Schärding gemacht zu haben um ihren Mann dort abzuholen. Die Fahrzeit beschreibt die Zeugin mit etwa einer Stunde.

Dort habe sie kurz vor dem Eintreffen ihren Mann angerufen und ihn am Stadtplatz aufgenommen. Im Streit sei es kurze Zeit später zum Unfall gekommen, wo sie die Leitplanke und eine Werbetafel umgefahren habe.

Die nach dem Unfall noch zurückgelegte Wegstrecke beschrieb sie vorerst sichtlich nachdenkend und keineswegs spontan mit wenigen Metern, um über Nachfrage in der Folge recht zögerlich und unsicher dies mit vielleicht 100 oder 200 m „bis zu einer Bank (Geldinstitut)“ zu umschreiben. Wegen des intensiven Streites mit ihrem Mann sei sie von dort weggelaufen und in der Folge per Autostopp nach Braunau gefahren, wo sie beim Kino bei bereits beginnender Morgendämmerung ausgestiegen sei. Sie sei dann zu Fuß zur ca. einen Kilometer entfernt liegenden Arbeiterkammer (Mondomarkt – jetzt Pennymarkt) gegangen und habe von dort von einem Münzfernsprecher ihren Vater angerufen.  Dieser habe sie dann abgeholt.

Über Vorhalt warum sie von einem Münzfernsprecher und nicht vom Handy telefonierte, erklärte die Zeugin spontan das Handy im Fahrzeug zurückgelassen zu haben.

Die realistische Fahrtdauer für die sich auf 53 km  belaufende Fahrstrecke[1] von Mattighofen über Mauerkirchen, Altheim, Reichersberg bis Schärding (Zentrum) ist insbesondere in der verkehrsarmen Nachtzeit  als mit einer Stunde nicht wirklich realistisch. Eine deutliche Diskrepanz liegt auch in der Schilderung der angeblichen Abfahrtszeit Schalchen. Während die Zeugin X diese zwischen 23:30 Uhr bis 24:00 Uhr angibt wird sie von X mit einer um eine halbe Stunde früheren Zeitspanne benannt. 

Insbesondere widersprüchlich erweist sich ihre Darstellung der Witterungssituation, welche sie im Ergebnis als niederschlagsfrei bezeichnete, während sowohl ihr Ehemann (der Berufungswerber) und die beiden Polizeibeamten im Einklang mit den eingeholten Wetterdaten von teilweise starkem Niederschlag sprechen. So ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der über die gesamte zweite Nachthälfte unterwegs gewesenen Zeugin nicht über einen Niederschlag und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über Gewitteraktivitäten (Blitz und Donner) zu berichten wüsste, wäre sie tatsächlich als Anhalterin unterwegs gewesen.  Dies insbesondere, wenn sie die  50 km nach Braunau von 01:00 Uhr früh bis zum Morgengrauen gegen 05:00 Uhr per Autostopp zurückgelegt hätte. In ihrer eidesstättigen Erklärung vom 14.9.2010 ist im Gegensatz zur Darstellung in der Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Fahrt als Anhalterin nach Uttendorf die Rede.

Die Niederschläge auch in der zweiten Nachthälfte wurde im Rahmen einer Anfrage an die Abteilung Umweltschutz bestätigt. Im Raum Braunau/Schärding fiel am 24.8.2010 zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr früh ca. fünfzehn Liter Regen pro m2 und mit großer Wahrscheinlichkeit hat es auch Blitz und Donner gegeben. Das belegt auch das übermittelte Sattelitenbild von 05:00 Uhr Ortszeit.

Das diese markanten Witterungserscheinungen der Zeugin X verborgen bleiben hätten können, wäre sie tatsächlich die zweite Nachthälfte in diesem Raum als Anhalterin unterwegs gewesen, ist schlichtweg auszuschließen.

Die Berufungsbehörde erachtet daher diese vom Berufungswerber nachgereichte Darstellung als reine Schutzbehauptung und die Angaben seiner Ehefrau als unwahr.

Aus diesem Grund sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Auch die Angaben des Berufungswerbers über die angebliche Reise mit der Bahn sind unbestimmt und logisch nicht nachvollziehbar. Wäre dies tatsächlich so gewesen müsste ihm doch zumindest annähernd eine Abfahrts- oder Ankunftszeit im Kopf geblieben sein. Die vagen Angaben über die Fahrzeiten waren mit den  von der Berufungsbehörde  für den 23.8.2010 beigeschaffte Fahrplanzeiten nicht wirklich in Einklang zu bringen.  

Auch die Benennung einer angeblich in Ried kennen gelernten Person als Lenker, um seine Frau von der Verfolgung wegen Fahrerflucht zu schützen, überzeugt nicht. 

Offenbar geht es dem Berufungswerber darum den, zu erwartenden langzeitigen Führerscheinentzug abzuwenden. Dafür ist ihm offenbar das Mittel seine Frau als Lenkerin in Spiel zu bringen als letzte Möglichkeit zur Verfügung gestanden.

Die für den Berufungswerber gravierenden Rechtsfolgen werden auch von der Berufungsbehörde durchwegs gesehen.

Insgesamt kann die Verantwortung des Berufungswerbers als geradezu abenteuerlich anmutende Schutzbehauptung bezeichnet werden, wobei offenbar  weder vom Berufungswerber noch von seiner Ehefrau nicht damit gerechnet worden sein dürfte, dass eine derartige Darstellung letztlich im Detail hinterfragt wird.

 

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß dem klaren Wortlaut des § 4 Abs.1 lit.a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben     

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, …

…..

Es besteht wohl keine Zweifel daran, dass eine Kollision mit einer Leitschiene, die dadurch auf mehrere Meter zerstört wird, als Verkehrsunfall iSd § 4 StVO 1960 anzusehen ist. Ein solcher Verkehrsunfall liegt bereits bei geringfügigen Sachschäden vor. § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 normiert die Verpflichtung, unmittelbar an der Unfallstelle anzuhalten (vgl. VwGH 22.3.1995, 94/03/0274

mit Hinweis auf VwGH 19. Februar 1982, Zl. 81/02/0167).

Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber seine Fahrt zumindest noch 400 m fortsetzte hat er diesem Gebot nicht entsprochen.

 

 

4.1. Laut Judikatur wird eine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung selbst schon dann nicht mehr erblickt, wenn ein Betroffener nicht schon bei sich ehest bietenden Gelegenheit auf einen entsprechenden Sachverhalt aufmerksam macht (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289).

Hier erweist sich die nachgereichte Verantwortung als in jeder Richtung untauglich und lebensfremd.

 

 

4.2. Nach § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ….

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden, ….

 

 

4.3. Zum Punkt 3):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0373 ausgesprochen, dass es im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) - wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle ergebe - nicht erforderlich sei, dass nur der Beschädiger selbst oder sein Bote, die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornehmen könne. Vielmehr stehe aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung im Vordergrund, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne Initiative des Beschädigers erfolgen können (vgl. VwGH 11.8.2005, 2005/02/0057, sowie VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).

Da zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei beim Berufungswerber das Unfallgeschehen erst wenige Minuten zurücklag kann man kein strafwürdiges Verhalten darin erblicken, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Meldung erfolgt war.

Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben worden sei, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVO bestehe darin, eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben - möglichst ohne Behinderung des Verkehrs und Inspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust -, zu ermöglichen, dem am Unfall Beteiligten also die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Bei einer verstrichenen Zeitspanne von 15 Minuten hegte der Verwaltungsgerichtshof erhebliche Zweifel ob da noch von einem tatbestandsmäßigen Fehlverhalten gesprochen werden könne (VwSlg 13277 A/1990).

 

Das dies hier wohl unterblieben wäre, lässt aber nicht den rechtlichen Schluss zu er habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Wenn – so wie hier – die Polizei, durch welchen Umstand auch immer, vom Unfallgeschehen Kenntnis erlangte, geht jedenfalls der Vorwurf die Polizei oder den Straßenerhalte nicht fristgerecht verständigt zu haben ins Leere. 

Bei Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" kommt es auch nicht so sehr die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Frage, wie diese Zeit genützt wurde (VwGH 24.2.1993, 92/02/0292). Der Berufungswerber hätte in diesem Fall die seit dem Unfall verstrichene Zeit bis zum zufälligen Eintreffen der Polizei wohl kaum anders nützen können als sich vorerst mit dem Schaden an seinem Fahrzeug zu beschäftigen.

Eine zwischenzeitige Verständigung der Polizei hätte realistisch betrachtet noch nicht einmal dann erfolgen können, wenn sich der Berufungswerber allenfalls mit einem Taxi zur Polizei begeben hätte um seiner Verpflichtung nachzukommen. Das Absetzen eines Notrufes  vom Handy auf 133 wäre wohl kaum als geboten anzusehen.

 

 

5. Im Punkt 3.) war daher der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 



[1] Errechnet mit Routenplaner

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