Linz, 26.01.2011
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RAe Dr. X - DDr. X - Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 26. November 2010, Zl. VerkR96-6763-2010-Wid, in den Punkten 2) u. 3), nach der am 14. und 21.1.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird im Punkt 3.) Folge gegeben;
das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; im Punkt 2.) wird die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen.
II. Zu Punkt 3.) entfallen sämtliche Kostenbeiträge;
im Punkt 2.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 50 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – VStG.
II. § 64 Abs.1 u. 2, § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem o.a. Straferkenntnis in dessen Punkten 2) u. 3) über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 Geldstrafen von je 250 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen verhängt;
es wurde ihm dem Inhalt nach zur Last gelegt, er habe am 24.08.2010 zwischen 00:45 Uhr und 01:00 Uhr, im Gemeindegebiet von Schärding, auf der L 1143 bei Strkm. 15,850, als Lenker des Pkw, MERCEDES-BENZ ML 320, mit dem Kennzeichen X, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und 2) das Fahrzeug nicht sofort angehalten und habe dabei eine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und 3) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität hiervon verständigt.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin folgendes ausführt wird:
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Zu Punkt 1.) ergeht wegen einer über 2.000 Euro ausgesprochenen Geldstrafe durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 1. Kammer unter VwSen-165623 eine gesonderte Entscheidung. In diesem Punkt wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie durch dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung am 14. und 21.1.2011.
In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde im Wege der Abteilung Umwelt die Witterungsdaten der frühen Morgenstunden des 24.8.2010 erhoben, sowie diesbezüglich Archivmaterial (Archivfotos einer Livecam v. 23.8.2010) beigeschafft.
Anlässlich der Berufungsverhandlung am 14.1.2010 wurden die Meldungsleger (BI X u. GI X), sowie die Ehefrau und Mutter des Berufungswerbers (X und X) als ZeugInnen einvernommen. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.
Im Rahmen einer beantragten weiteren Berufungsverhandlung zwecks zeugenschaftlicher Befragung des Vaters der Zeugin X, X wurde der Antrag auf dessen Vernehmung zurückgezogen.
Ebenfalls wurden von Erhebungen über die Möglichkeit der ebenfalls beantragten Rufdatenerfassung (LogIn-Daten auf Handysender) gepflogen (Aktenvermerk v. 17.1.2010).
3.2. Verfahrensrechtliche Vorbemerkung:
Unstrittig ist das Unfallereignis an sich sowie die Tatsache der nicht befolgten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt.
Da die Frage der Lenkeigenschaft nicht unmittelbar die Grundlage für die rechtliche Beurteilung zu Punkt 1) bildet, wurde im Einvernehmen mit der Rechtsvertreterschaft nur im Rahmen dieses Verfahrens Beweis über die Lenkeigenschaft geführt. Die Berufung betreffend den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftuntersuchung wurde bereits anlässlich der Berufungsverhandlung am 14.1.2011 auf das Strafausmaß eingeschränkt.
3.3. Sachverhalt:
Der Berufungswerber wurde von den oben angeführten Polizeibeamten am 24.08.2010, zwischen 00:45 Uhr und 01:00 Uhr früh, der auf die Ehefrau des Berufungswerbers zugelassenen Pkw (Marke: MERCEDES-BENZ ML 320, mit dem Kennzeichen X) am Parkplatz des Gemeindeamtes angetroffen, als er offenkundig dieses Fahrzeug wieder flott zu bekommen versuchte. In der Folge stellte sich heraus, dass dieses Kraftfahrzeug etwa 400 m von dieser Örtlichkeit entfernt auf der L 1143, bei Strkm. 15,850, kurz vorher einen Schaden verursachte, wobei beim dortigen Kreisverkehr eine Kollision mit Leitschiene und einer Plakatwand stattgefunden hatte. Sowohl die Verkehrleiteinrichtung als die Plakatwand wurden dadurch zerstört. Der Lenker setzte die Fahrt noch bis zum Gemeindeamt fort. Dort endete sie jedoch wegen des Reifenschadens.
Der Berufungswerber war den Polizeibeamten bereits von einer vor Mitternacht wegen ungebührlichen Verhaltens in einem Schärdinger Lokal gegen ihn geführten Amtshandlung bekannt.
Er machte auf die Polizeibeamten einen sichtlich schwer alkoholisierten Eindruck. Aus diesem Grund wurde er dort bereits zur Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert. Er befolgte vorerst noch die Fahrt im Dienstkraftwagen zur Polizeiinspektion, verweigerte dort jedoch den Atemlufttest mit dem Hinweis nicht gelenkt zu haben. Im Ergebnis begründete er dies damit, dass zum Unfallszeitpunkt den Pkw ein Herr „X“ lenkte, welchen er nachmittags in Ried kennen gelernt habe. Dieser hätte sich nach dem Unfall „aus dem Staub“ gemacht. Von seiner Frau als Lenkerin war weder vor Ort noch auf der Polizeiinspektion Schärding die Rede. Ebenfalls wurde beim Gemeindeamt auch keine Frau gesehen.
Übereinstimmend mit dem Berufungswerber bestätigten die einschreitenden Polizeibeamten, dass es zum Zeitpunkt der Amtshandlung beim Gemeindeamt geregnet habe und es zum Zeitpunkt der ersten Begegnung mit dem Berufungswerber vor Mitternacht sogar geschüttet habe.
Dies deckt sich insbesondere mit der eingeholten Wetterauskunft bzw. mit den ab 14:00 Uhr aus einem Webcamarchiv beigeschafften Bildern und die dort sichtbaren Gewitterbildungen und Regengüsse bereits um 20:00 Uhr.
Damit in gänzlichen Widerspruch steht die Darstellung der Ehefrau des Berufungswerbers, welche die von ihr nach dem Unfall beschriebene Fahrt per Autostopp von Schärding nach Braunau dezidiert als niederschlagsfrei beschrieb.
Die Berufungsbehörde erachtet vor diesem Hintergrund die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers zum Unfallszeitpunkt als erwiesen. Die von der Zeugin X X. behauptete Unfallfahrt wird als eine der Schutzbehauptung des Berufungswerbers dienliche und wahrheitswidrige Gefälligkeitsaussage gewertet.
3.3.1. Der Berufungswerber verantwortete sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis wie auch im erstinstanzlichen Verfahren.
So sei er bereits in der Früh des 23.8.2010 mit dem Zug von Mattighofen nach Salzburg gefahren. Nach dem Mittagessen sei er von Salzburg über Wels nach Schärding gefahren. Er konnte jedoch weder eine präzise Abfahrtszeit an den jeweiligen Umsteigebahnhöfen noch die Ankunft in Schärding genau bezeichnen. Dies begründete der Berufungswerber mit dem Umstand keine Uhr dabei gehabt zu haben und auf seinem A1-Handy (0664) nicht nach der Zeit gesehen zu haben. Als Grund seiner Reise nannte er die Verteilung von Visitenkarten in Wels und Schärding. Dies um für sein Geschäft Kunden zu werben. Zu bemerken gilt es, dass bereits am 11.1.2010, betreffend das das auf seinen Namen eingetragene Reinigungsgewerbe unter 3 Se 11/09k ein Konkurseröffnungsverfahren stattfand.
Die ursprüngliche Behauptung, wonach ein Herr „X“ aus Ried das Fahrzeug gelenkt hätte, wurde vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Dies sei nur geschehen um seine Frau von der Verfolgung wegen der begangenen Fahrerflucht zu schützen. Ebenfalls hielt er im Rahmen der Berufungsverhandlung die Angabe gegenüber den Polizeibeamten, in einem Hotel abgestiegen zu sein, nicht weiter aufrecht.
Die Zeit vom Eintreffen in Schärding am späteren Nachmittag habe er bis 22:00 Uhr mit einem Kaffeehausbesuch am Stadtplatz verbracht, ehe er sich in das Lokal begab, wo es kurz vor Mitternacht zur polizeilichen Intervention gekommen ist.
Seine Frau habe ihn gegen 22:00 Uhr angerufen und sich nach seinem Verbleiben erkundigt. Sie sei wütend gewesen, weil er den letzten Zug versäumt habe. Er habe sich mit seiner Frau aus diesem Grund gestritten.
Schließlich habe ihn seine Frau kurz bevor sie in Schärding eintraf angerufen und ihm gesagt sie würde in abholen. Am Stadtplatz habe man sich dann getroffen, er sei in das Auto gestiegen und dabei sei es abermals zu einem Streit und nach kurzer Fahrt zum besagten Unfall gekommen. Beim Gemeindeamt St. Florian habe sich dann seine Frau nach nochmaligem heftigem Streit zu Fuß entfernt.
3.3.2. Dies wird im Ergebnis von der Ehefrau (X) bestätigt. Sie führte wie in der eidesstättigen Erklärung aus, sich nach dem Streit am Telefon um 22:00 Uhr, letztlich doch unter Absprache mit der bei ihr verweilenden Schwiegermutter (X) zwischen 23:30 und 24:00 Uhr mit dem Pkw auf dem Weg nach Schärding gemacht zu haben um ihren Mann dort abzuholen. Die Fahrzeit beschreibt die Zeugin mit etwa einer Stunde.
Dort habe sie kurz vor dem Eintreffen ihren Mann angerufen und ihn am Stadtplatz aufgenommen. Im Streit sei es kurze Zeit später zum Unfall gekommen, wo sie die Leitplanke und eine Werbetafel umgefahren habe.
Die nach dem Unfall noch zurückgelegte Wegstrecke beschrieb sie vorerst sichtlich nachdenkend und keineswegs spontan mit wenigen Metern, um über Nachfrage in der Folge recht zögerlich und unsicher dies mit vielleicht 100 oder 200 m „bis zu einer Bank (Geldinstitut)“ zu umschreiben. Wegen des intensiven Streites mit ihrem Mann sei sie von dort weggelaufen und in der Folge per Autostopp nach Braunau gefahren, wo sie beim Kino bei bereits beginnender Morgendämmerung ausgestiegen sei. Sie sei dann zu Fuß zur ca. einen Kilometer entfernt liegenden Arbeiterkammer (Mondomarkt – jetzt Pennymarkt) gegangen und habe von dort von einem Münzfernsprecher ihren Vater angerufen. Dieser habe sie dann abgeholt.
Über Vorhalt warum sie von einem Münzfernsprecher und nicht vom Handy telefonierte, erklärte die Zeugin spontan das Handy im Fahrzeug zurückgelassen zu haben.
Die realistische Fahrtdauer für die sich auf 53 km belaufende Fahrstrecke[1] von Mattighofen über Mauerkirchen, Altheim, Reichersberg bis Schärding (Zentrum) ist insbesondere in der verkehrsarmen Nachtzeit als mit einer Stunde nicht wirklich realistisch. Eine deutliche Diskrepanz liegt auch in der Schilderung der angeblichen Abfahrtszeit Schalchen. Während die Zeugin X diese zwischen 23:30 Uhr bis 24:00 Uhr angibt wird sie von X mit einer um eine halbe Stunde früheren Zeitspanne benannt.
Insbesondere widersprüchlich erweist sich ihre Darstellung der Witterungssituation, welche sie im Ergebnis als niederschlagsfrei bezeichnete, während sowohl ihr Ehemann (der Berufungswerber) und die beiden Polizeibeamten im Einklang mit den eingeholten Wetterdaten von teilweise starkem Niederschlag sprechen. So ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der über die gesamte zweite Nachthälfte unterwegs gewesenen Zeugin nicht über einen Niederschlag und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über Gewitteraktivitäten (Blitz und Donner) zu berichten wüsste, wäre sie tatsächlich als Anhalterin unterwegs gewesen. Dies insbesondere, wenn sie die 50 km nach Braunau von 01:00 Uhr früh bis zum Morgengrauen gegen 05:00 Uhr per Autostopp zurückgelegt hätte. In ihrer eidesstättigen Erklärung vom 14.9.2010 ist im Gegensatz zur Darstellung in der Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Fahrt als Anhalterin nach Uttendorf die Rede.
Die Niederschläge auch in der zweiten Nachthälfte wurde im Rahmen einer Anfrage an die Abteilung Umweltschutz bestätigt. Im Raum Braunau/Schärding fiel am 24.8.2010 zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr früh ca. fünfzehn Liter Regen pro m2 und mit großer Wahrscheinlichkeit hat es auch Blitz und Donner gegeben. Das belegt auch das übermittelte Sattelitenbild von 05:00 Uhr Ortszeit.
Das diese markanten Witterungserscheinungen der Zeugin X verborgen bleiben hätten können, wäre sie tatsächlich die zweite Nachthälfte in diesem Raum als Anhalterin unterwegs gewesen, ist schlichtweg auszuschließen.
Die Berufungsbehörde erachtet daher diese vom Berufungswerber nachgereichte Darstellung als reine Schutzbehauptung und die Angaben seiner Ehefrau als unwahr.
Aus diesem Grund sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Auch die Angaben des Berufungswerbers über die angebliche Reise mit der Bahn sind unbestimmt und logisch nicht nachvollziehbar. Wäre dies tatsächlich so gewesen müsste ihm doch zumindest annähernd eine Abfahrts- oder Ankunftszeit im Kopf geblieben sein. Die vagen Angaben über die Fahrzeiten waren mit den von der Berufungsbehörde für den 23.8.2010 beigeschaffte Fahrplanzeiten nicht wirklich in Einklang zu bringen.
Auch die Benennung einer angeblich in Ried kennen gelernten Person als Lenker, um seine Frau von der Verfolgung wegen Fahrerflucht zu schützen, überzeugt nicht.
Offenbar geht es dem Berufungswerber darum den, zu erwartenden langzeitigen Führerscheinentzug abzuwenden. Dafür ist ihm offenbar das Mittel seine Frau als Lenkerin in Spiel zu bringen als letzte Möglichkeit zur Verfügung gestanden.
Die für den Berufungswerber gravierenden Rechtsfolgen werden auch von der Berufungsbehörde durchwegs gesehen.
Insgesamt kann die Verantwortung des Berufungswerbers als geradezu abenteuerlich anmutende Schutzbehauptung bezeichnet werden, wobei offenbar weder vom Berufungswerber noch von seiner Ehefrau nicht damit gerechnet worden sein dürfte, dass eine derartige Darstellung letztlich im Detail hinterfragt wird.
4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß dem klaren Wortlaut des § 4 Abs.1 lit.a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, …
…..
Es besteht wohl keine Zweifel daran, dass eine Kollision mit einer Leitschiene, die dadurch auf mehrere Meter zerstört wird, als Verkehrsunfall iSd § 4 StVO 1960 anzusehen ist. Ein solcher Verkehrsunfall liegt bereits bei geringfügigen Sachschäden vor. § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 normiert die Verpflichtung, unmittelbar an der Unfallstelle anzuhalten (vgl. VwGH 22.3.1995, 94/03/0274
mit Hinweis auf VwGH 19. Februar 1982, Zl. 81/02/0167).
Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber seine Fahrt zumindest noch 400 m fortsetzte hat er diesem Gebot nicht entsprochen.
4.1. Laut Judikatur wird eine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung selbst schon dann nicht mehr erblickt, wenn ein Betroffener nicht schon bei sich ehest bietenden Gelegenheit auf einen entsprechenden Sachverhalt aufmerksam macht (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289).
Hier erweist sich die nachgereichte Verantwortung als in jeder Richtung untauglich und lebensfremd.
4.2. Nach § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ….
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden, ….
4.3. Zum Punkt 3):
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0373 ausgesprochen, dass es im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) - wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle ergebe - nicht erforderlich sei, dass nur der Beschädiger selbst oder sein Bote, die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornehmen könne. Vielmehr stehe aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung im Vordergrund, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne Initiative des Beschädigers erfolgen können (vgl. VwGH 11.8.2005, 2005/02/0057, sowie VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).
Da zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei beim Berufungswerber das Unfallgeschehen erst wenige Minuten zurücklag kann man kein strafwürdiges Verhalten darin erblicken, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Meldung erfolgt war.
Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben worden sei, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVO bestehe darin, eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben - möglichst ohne Behinderung des Verkehrs und Inspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust -, zu ermöglichen, dem am Unfall Beteiligten also die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Bei einer verstrichenen Zeitspanne von 15 Minuten hegte der Verwaltungsgerichtshof erhebliche Zweifel ob da noch von einem tatbestandsmäßigen Fehlverhalten gesprochen werden könne (VwSlg 13277 A/1990).
Das dies hier wohl unterblieben wäre, lässt aber nicht den rechtlichen Schluss zu er habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Wenn – so wie hier – die Polizei, durch welchen Umstand auch immer, vom Unfallgeschehen Kenntnis erlangte, geht jedenfalls der Vorwurf die Polizei oder den Straßenerhalte nicht fristgerecht verständigt zu haben ins Leere.
Bei Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" kommt es auch nicht so sehr die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Frage, wie diese Zeit genützt wurde (VwGH 24.2.1993, 92/02/0292). Der Berufungswerber hätte in diesem Fall die seit dem Unfall verstrichene Zeit bis zum zufälligen Eintreffen der Polizei wohl kaum anders nützen können als sich vorerst mit dem Schaden an seinem Fahrzeug zu beschäftigen.
Eine zwischenzeitige Verständigung der Polizei hätte realistisch betrachtet noch nicht einmal dann erfolgen können, wenn sich der Berufungswerber allenfalls mit einem Taxi zur Polizei begeben hätte um seiner Verpflichtung nachzukommen. Das Absetzen eines Notrufes vom Handy auf 133 wäre wohl kaum als geboten anzusehen.
5. Im Punkt 3.) war daher der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
[1] Errechnet mit Routenplaner