Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165629/5/Bi/Kr

Linz, 28.01.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der X, vertreten durch X, vom 3. Dezember 2010 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 28. September 2010, VerkR96-5549-2010-Sg, wegen Übertretung des KFG 1967 sowie gegen die in den Punkten 2) und 3) desselben Straferkenntnisses wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass eine Übertretung gemäß §§ 103 Abs.1 und 4 Abs.7a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 vorliegt, wobei eine Überladung um 1.690 kg gegeben war; die Geldstrafe wird daher auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

     Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern Folge gegeben, als in den Punkten 2) und 3) die Geldstrafen bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafen jedoch auf je 22 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 10 Euro; in den Punkten 2) und 3) bleiben die Verfahrenskosten der Erstinstanz unverändert. Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren fallen nicht an.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 2 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) und 3) je §§ 103 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV Geldstrafen von 1) 250 Euro (108 Stunden EFS), 2) und 3) je 110 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges X (Daimler Benz 2635K) und des Sattelanhängers X (Schwarzmüller), nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand und die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 7. Juni 2010 um 11.10 Uhr im Ortsgebiet Mondsee, km 16.800 der B154, von X gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei,

1) dass die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 4.580 kg (= 11,4%) überschritten worden sei,

2) dass beim Anhänger der Reifen 1. Achse rechts und 3) der Reifen 2. Achse rechts verwendet worden seien, obwohl diese an der Lauffläche beschädigt und das Gewebe sichtbar gewesen sei. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, sei verboten.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 47 Euro auferlegt.

 

2. Gegen Punkt 1) hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht volle Berufung, in den Punkten 2) und 3) Berufung gegen die Strafehöhe eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, das genannte Sattelzugfahrzeug samt Anhänger sei verwendet, aber die 40 Tonnen nicht überschritten worden. Das Eigengewicht des Zugfahrzeuges habe nicht 11.700 kg sondern nur 8.840 kg betragen, das sei übersehen worden. Dieses sei ein Kraftfahrzeug mit Wechsel­aufbau und es sei nicht der Kipper sondern der Sattelauflieger verwendet worden. Beim Sattelzugfahrzeug sei daher der Teilbescheid B heranzuziehen, den sie in Kopie beigelegt hat. Bei der Amtshandlung habe keine Verwiegung stattgefunden, zumal kein Wiegeschein vorliege. Zähle man zum Eigengewicht des Zugfahrzeuges von 8.840 kg das des Anhängers von 7.050 kg dazu und eine Beladung von 25.800 kg laut Lieferschein, komme man auf eine Gesamtmasse von 41.690 kg, dh die 1.690 kg würden unter die Messtoleranz fallen; abzüglich 5% Messunsicherheit ergäben sich 39.605 kg, dh unter 40 Tonnen.

Zur Strafhöhe in den Punkten 2) und 3) wird die Unterbewertung der von der Erstinstanz festgestellten Unbescholtenheit angeführt. Am nächsten Tag seien vier Reifen bestellt und diese wenige Tage später montiert worden. Die vom Meldungsleger angekündigte Aufforderung zur Vorführung zur technischen Überprüfung sei aber nicht gekommen. Angesichts der völligen Unbescholtenheit seien die Geldstrafen zu streng; beantragt wird die Reduzierung auf die Hälfte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Kontaktaufnahme mit dem Meldungsleger X, PI Frankenmarkt. Dieser hat eingeräumt, dass der Teilbescheid B wohl übersehen worden sei. Das Gewebe an den Reifen des Anhängers sei aber sichtbar gewesen, was auch X festgestellt habe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Zum Vorwurf der Überladung (Punkt 1) des Straferkenntnisses):

Gemäß § 4 Abs.7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg nicht überschreiten.

 

Geht man – unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der Bestätigung des Meldungslegers – von einem ohne Verwiegung anhand der vorgelegten Unterlagen anzunehmenden Gesamtgewicht des Sattelzuges von 41.690 kg aus, ergibt das eine Überladung von 1.690 kg.

Zum von der Bw zitierten Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2008, 2007/02/0369, ist zu sagen, dass dort der – zufällig annähernd gleich hohe – Wert nicht anhand der Papiere, sondern durch Verwiegung mittels geeichter Brückenwaage festgestellt wurde, wobei bei der Brückenwaage eine Messgenauigkeit von 95% anzunehmen war. 5% von 40 Tonnen sind 2.000 kg, dh der durch Verwiegung festgestellte Wert von 41.750 kg lag innerhalb dieser Toleranz, bei der bei einer Anzeige der Waage bis zu einem Gewicht von 2.000 kg über der Grenze von 40.000 kg eine Überladung nicht als nachgewiesen anzusehen war. Im ggst Fall jedoch wurde nicht eine Messunsicherheit eingewendet, sondern eine sich nach den Papieren rein rechnerisch ergebende Überladung im Ausmaß von 1.690 kg. Damit ist aber das angeführte Judikat nicht auf den ggst Fall übertragbar und eine Toleranz diesbezüglich auszuschließen.

Vielmehr ist von einer Überladung im Ausmaß von 1.690 kg auszugehen, die von der Zulassungsbesitzerin auch rein rechnerisch anhand der Papiere vorhersehbar war, dh auch das Verschulden erstreckt sich darauf. Sie hat somit den ihr nunmehr eingeschränkt und hinsichtlich § 4 Abs.7a KFG ergänzt angelasteten Tatvorwurf erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass beim Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG von bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, die geringere Überladung (4,2 % anstatt 11,4%) aufgrund des zweifellos geringeren Unrechtsgehalts zur Strafherabsetzung führte, sodass die Strafe unter Berücksichtigung der unbestrittenen finanziellen Einschätzung der Erst­instanz (ca 1.300 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) neu zu bemessen war. Allerdings ist die Bw nicht unbescholten, sondern wurde dies von der Erstinstanz offenbar irrtümlich angenommen. Die Bw weist aus dem Jahr 2008 drei Vormerkungen gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 auf, die demnach einschlägig sind. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt und zur genaueren Beachtung der Gewichtsvorschriften anhalten. Die Ersatz­freiheits­strafe war auf der Grundlage des oben zitierten Strafrahmens im Verhältnis dazu weit überhöht und somit herabzusetzen.

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Bw ist entgegen den Ausführungen der Erstinstanz nicht unbescholten sondern weist sogar drei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 2008 auf. Zu bedenken ist aber auch, dass derart beschädigte Reifen, wie sie bei der ggst Amtshandlung festgestellt wurden, zur Hebung der Verkehrssicherheit im Hinblick auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht geeig­net sind. Dass später am Anhänger nicht nur zwei sondern vier neue Reifen montiert wurden, liegt in der Natur der Sache und ist kein strafmildernder Umstand. 

Auf dieser Grundlage vermag der UVS unter Berücksichtigung der oben angeführten finanziellen Einschätzung der Bw durch die Erstinstanz und des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit eine nicht den Bestimmungen des § 19 VStG entsprechende Strafbemessung – mit Ausnahme der im Verhältnis zu den Geldstrafen zu hoch bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen – nicht zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

VwSen-165628/5/Bi/Kr vom 28. Jänner 2011

VwSen-165629/5/Bi/Kr vom 28. Jänner 2011

 

Erkenntnis

 

KFG 1967 § 4 Abs 7a

 

Rechtssatz 1

Bei einer rechnerischen Feststellung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes iSd § 4 Abs 7a KFG 1967 anhand der beiden Zulassungsscheine des Sattelkraftfahrzeuges und des Lieferscheines kommt eine Toleranz im Sinne einer Messungenauigkeit, wie sie zB bei Brückenwaagen zu beachten ist, nicht zum Tragen.

 

 

Rechtssatz 2

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat auf der Grundlage des Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe zu erfolgen.

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 28.11.2011, Zl. B 270/11-8

 

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