Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165657/4/Br/Th

Linz, 17.01.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn Ing. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 2. Dezember 2010, Zl. VerkR96-7276-2010, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als verspätet  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO zwei Geldstrafen in Höhe von 100 Euro und 80 Euro ausgesprochen.  

 

 

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 10.12.210 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Es wurde ab diesem Datum für ihn zur Abholung bereit gehalten.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner am 27.12.2010 bei der Behörde offenbar persönlich überreichten Berufung (Datum des Eingangsstempels).

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Im Rahmen eines mit dem Berufungswerber geführten Telefonates und anschließend durch förmliches Parteiengehör wurde dieser auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oö. hat erwogen:

Die Faktenlage ist unbestritten. Der Berufungswerber erklärt in seiner Stellungnahme vom 14.1.2011 zum h. Schreiben vom 10.1.2011, er habe das Straferkenntnis am 10.12.2010 auf dem Postamt X übernommen. Dieses habe er am 24.12.2010 ausführlich beantwortet. Als er diese Antwort zur Post bringen habe wollen sei das Postamt bereits geschlossen gewesen. Er habe daher  keinen Poststempel mit diesem Datum mehr erhalten können.

Aus diesem Grunde habe er dieses Schreiben schließlich persönlich am 27.12.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgegeben.

Abschließend vermeinte der Berufungswerber, dass wohl diese für ihn sehr essentielle Rechtssache deshalb aus formalen Gründen nicht abgelehnt werden sollte.

 

Mit diesem Vorbringen ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen!

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Bereits im Parteiengehör an den Berufungswerber wurde auf § 63 Abs.5 AVG hingewiesen, wonach die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 10.12.2010).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Das Straferkenntnis wurde, wie oben schon ausgeführt und der Berufungswerber selbst einräumt, am 10.12.2010 durch Hinterlegung zugestellt. Es wurde offenbar auch noch an diesem Tag behoben.  Der Lauf der Frist begann mit Ablauf dieses Tages und endete demnach mit Ablauf des 24.12.2010.

Wenn nun der Berufungswerber den letzten Tag der Frist abwartete und dann auch noch an diesem Tag offenbar das Schließen des Postamtes am 24.12.2010 übersah, ändert dies an der Beurteilung der Frage der Rechtszeitigkeit des Rechtsmittels nichts. Das am 24.12.2010 ein Postamt allenfalls früher und wahrscheinlich um 12:00 Uhr schließt sollte an sich nicht überraschen. Aus diesem Grund hat der Berufungswerber seine Säumnis ausschließlich selbst zu vertreten.

Er müsste sich selbst - was hier für die Klärung der Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nicht Verfahrensgegenstand ist - auch für einen Widereinsetzungsantrag nach Fristversäumnis einen Schuldvorwurf in Form der mangelhaften Sorgfaltsübung in eigener Sache gefallen lassen.  Selbst diesem Rechtsinstitut wäre vor diesem Hintergrund wohl ein Erfolg zu versagen gewesen.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

Das Rechtsmittel musste daher zurückgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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