Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165693/2/Kof/Eg

Linz, 20.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.12.2010, AZ: CSt-34634/LZ/10, wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO, zu Recht erkannt:

 

  Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ......................................................................... 100 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 10 Euro

                                                                                                    110 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 36 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 02.06.2010 um 16.52 Uhr in Linz, Humboldstraße, Fahrtrichtung stadtauswärts, Kreuzung Blumauerstraße, nach rechts abbiegend das KFZ mit dem Kennzeichen X-..... gelenkt und dabei das seit 0,8 Sekunden deutlich sichtbare Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 38 Abs.5  iVm  38 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist                                            Gemäß

    Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

 

    150                           69 Stunden                                      § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  165 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 31. Dezember 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung (eingelangt: 12. Jänner 2011) erhoben:

 

"Ich kam gerade vom Einkaufen (Merkur-Passage) Richtung Energie-AG unterwegs.

Als ich mich in die Abbiegespur zum rechts abbiegen hinter einen Transporter einreihte, sah ich, dass dieser plötzlich sein Fahrzeug nach links verrissen hatte.

Der Grund war – wie schon öfters – ein parkendes Auto auf der Busspur vor dem Telefonshop.

Ich musste natürlich, um einen Auffahrunfall mit dem parkenden PKW zu vermeiden, mit meinem Fahrzeug nach links ausweichen und gleichzeitig schauen, dass ich in der Fahrspur links neben mir mit keinem anderen PKW einen Unfall verursache!!

 

 

 

Es ging alles sehr schnell und ich hatte Glück, dass dieses Ausweichmanöver ohne Blechschaden zustande gekommen ist.

 

Ich habe dann beim Rechtsabbiegen bemerkt, dass es hinter mir geblitzt hat!

 

Als ich mich von meinem Schock des beinahe Unfalles erholt hatte, bin ich nochmals zum Telefonshop gefahren, um den parkenden Fahrzeuglenker zur Rede zu stellen und mir sein Kennzeichen zu notieren –

leider war dieser dann nicht mehr da.

 

Da ich grundsätzlich ein sehr umsichtiger und verantwortungsvoller Autofahrer bin, wäre es ziemlich ungerecht und für mich auch nicht verständlich, wenn ich für diesen Vorfall, bei dem ich fast selbst (und eventuell durch mein Ausweichmanöver auch andere Verkehrsteilnehmer) geschädigt worden wäre, nun eine Geldstrafe bekommen würde.

Vielmehr sollte bei dieser Stelle permanent kontrolliert werden, damit sich die Telefonshop-Kunden bzw. vis a vis Marktbesucher nicht auf der Busspur einparken.

 

In der Hoffnung und mit der Bitte, dass Sie die Strafe zurücknehmen, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren – insbesondere in der Berufung – nicht bestritten, dass er zur Tatzeit und am Tatort das seit 0,8 Sekunden deutlich sichtbare Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat.

 

Der Bw hat in der Berufung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher verkehrs-bedingten Umstände er das Rotlicht der VLSA übersehen bzw. nicht beachtet hat.

 

Diesem inhaltlichen Verbringen wird vollinhaltlich Glauben geschenkt.

Diesbezügliche Beweisaufnahmen sind dadurch nicht erforderlich;

VwGH vom 30.3.2001, 2000/02/0195 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung einer vorgeschriebenen Pflicht
(hier: Anhalten vor dem Rotlicht der VLSA) liegt nur dann vor, wenn die Erfüllung dieser Pflicht objektiv unmöglich war;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Band II, 2. Auflage,

E 14 zu § 5 VStG (Seite 59) zitierte Judikatur des VwGH.

Der Bw

o        wohnt im Nahbereich des "Tatortes" – somit ist davon auszugehen,

      dass der Bw ortskundig ist  und

o        hat in der Berufung ausgeführt, der Grund war (wie schon öfters)
"ein parkendes Auto auf der Busspur vor dem Telefonshop".

 

Die damalige Verkehrssituation war für den Bw somit keinesfalls unvorhersehbar!

 

Dass – bei gehöriger Aufmerksamkeit – ein Anhalten vor der VLSA nicht (mehr) möglich gewesen wäre, ist somit nicht erkennbar und liegt dadurch fahrlässiges Verhalten des Bw iSd § 5 Abs.1 VStG vor.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Das fahrlässige Verhalten des Bw wurde nicht nur von ihm selbst, sondern auch von einem anderen Verkehrsteilnehmer – das auf der Busspur parkende Auto – veranlasst.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ... 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

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