Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231199/3/BMa/Th

Linz, 17.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 22. November 2010, Sich96-259-2010-Stö, wegen Übertretung des FPG 2005 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

zu II.: § 64 ff VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie sind am 25.08.2010 um 15.00 Uhr beim ehemaligen Grenzübergang Nickelsdorf/Autobahn entgegen dem rechtskräftigen, unbefristeten Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.03.2008, Zahl III-1248622/FrB/08, ohne Wiedereinreisebewilligung und somit rechtswidrig nach Österreich eingereist. Dieser Sachverhalt wurde durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis am 25.08.2010 um 21.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Fahrrichtung Suben, Gemeinde Ort im Innkreis, Parkplatz Osternach, KM 61,900, festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 72 Abs.1 iVm § 120 Abs.1 Z1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.000 Euro                  100 Sunden                                        § 120 Abs.1 FPG 2005

 

Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Die von einem Organ der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis unter Block Nr. 071345/02 eingehobene vorläufige Sicherheit im Ausmaß von 180 Euro wird auf die Strafe angerechnet.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            920 Euro.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der im Spruch angeführte Sachverhalt sei aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen.

 

Es seien keine Umstände, die das Verschulden des Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, hervorgekommen.

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro die im Gesetz verankerte Mindeststrafe sei. Den von der Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (geschätztes Einkommen von ca. 350 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) sei der Bw nicht entgegen getreten.

 

Mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.

 

1.3. Gegen dieses, dem Berufungswerber durch internationalen Rückschein am 6. Dezember 2010 zugestellte Straferkenntnis richtete sich die vorliegende, am 15. Dezember 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er wisse nicht, welchen großen Fehler er gemacht habe. Er habe 180 Euro sofort bezahlt und bekomme jetzt noch eine weitere Strafe. Er könne überdies die verhängte Strafe nicht bezahlen, weil die Löhne in Rumänien 150 bis 180 Euro betragen würden und er keine Arbeit habe.

Abschließend wird – konkludent – die Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses und die Reduzierung der verhängten Strafe beantragt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Sich96-259-2010-Stö und ergänzende Erhebungen hinsichtlich der behaupteten Doppelbestrafung gemacht. Mit Mail vom 28. Dezember 2010 wurde von der Bezirkshauptmannschaft über Anfrage durch den Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass die angeführten 180 Euro sich lediglich auf die Sicherheitsleistung beziehen würden und eine weitere Strafe in Zusammenhang mit der Anhaltung des Bw am 25. August 2010 nicht verhängt worden sei.

 

Im Übrigen ist der Bw dem von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen getreten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgende Feststellungen werden getroffen:

 

Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 17. März 2008, Zahl III-1248622/FrB/08, gegen den Bw ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das rechtskräftig ist. X ist ohne Wiedereinreisebewilligung am 25. August 2010 um 15.00 Uhr trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist.

Anlässlich seiner Anhaltung durch Organe der Autobahnpolizei Ried im Innkreis am 25. August 2010 wurde eine vorläufige Sicherheit im Ausmaß von 180 Euro eingehoben.

Eine Strafe in Zusammenhang mit seiner Anhaltung vom 25. August 2010 wurde von der Bezirkshauptmannschaft, abgesehen von der verfahrens-gegenständlichen, nicht verhängt.

Der Berufungswerber ist derzeit arbeitslos und verdient, sofern er eine Arbeit hat, ca. 150 bis 180 Euro monatlich.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den ergänzenden Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenats. Der Bw hat diese substanziell nicht bestritten.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.3.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften des § 72 Abs.1 FPG und § 120 Abs.1 Z1 FPG im bekämpften Erkenntnis verwiesen.

 

Wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, ist der Bw trotz rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist, ohne eine Wiedereinreisebewilligung zu haben.

 

Der Berufungswerber hat damit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.

 

3.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber bringt zu seinem Verschulden lediglich – konkludent – vor, dass er sich keiner Schuld bewusst sei ("Ich habe die Straferkenntnis bekommen aber leider ich weise nicht was für so ein großer Fehler getan habe. Es hat mir niemand nicht übersetzt was ich nicht gutes darf. Ich habe niemand getötet, ich habe nicht gestohlen, bin einfach durch ein Land gefahren."). Damit bringt der Bw zum Ausdruck, in einem Rechtsirrtum befangen gewesen zu sein.

Dieser Rechtsirrtum ist ihm aber vorwerfbar, weil er sich als Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mit den geltenden Bestimmungen jenes Landes vertraut zu machen hat, in das er einreisen und sich aufhalten will.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den dort festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für die Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheids soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat von ihrem Ermessen insofern Gebrauch gemacht, als sie lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat.

 

Ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, weil das Verschulden des Berufungswerbers nicht geringfügig ist. Es wäre an ihm gelegen, sich mit den Bestimmungen in Österreich auseinander zu setzen; dies umso mehr, als ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden war. Auch die Folgen der Übertretung, die illegale Einreise nach Österreich und der Aufenthalt im Bundesgebiet, können nicht als unbedeutend angesehen werden.

Die belangte Behörde hat zutreffend auch von der Anwendung des § 21 VStG Abstand genommen.

Auch wenn der Berufungswerber zur Zeit arbeitslos ist und das Einkommen in Rumänien unterhalb dem von der belangten Behörde angenommenen Einkommen des Bw liegt, konnte keine Herabsetzung des Betrages von 1.000 Euro erfolgen, handelt es sich dabei doch um die Mindeststrafe.

 

4. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 


Rechtssatz:

ständige Rechtssprechung

 

 

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