Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100694/2/Sch/Hm

Linz, 27.07.1992

VwSen - 100694/2/Sch/Hm Linz, am 27. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Mag.arch. E S vom 14. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. April 1992, VerkR96/17800/1991, zu Recht:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolge "auf der L Autobahn A im Gemeindegebiet von W in Richtung L" zu entfallen hat.

2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 23. April 1992, VerkR96/17800/1991, über Herrn Mag.Ing. E S, N, O, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 14. November 1991) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben hat, wer den PKW mit dem Kennzeichen am 28. August 1991 um 17.02 Uhr auf der L Autobahn A im Gemeindegebiet von W in Richtung L gelenkt hat.

Über dies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf den dem Straferkenntnis beigelegten Zahlschein, welcher einen unrichtigen Einzahlungsbetrag enthält, sind ohne rechtliche Relevanz, sodaß hierauf nicht einzugehen ist.

Vom Berufungswerber unbestritten geblieben ist die Tatsache, daß er der Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, auf entsprechende Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG hin keine Auskunft erteilt hat. Es trifft zwar zu, daß die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung, gerechnet ab 14. November 1991, am 26. November 1991, wie in der Strafverfügung vom 2. Jänner 1992 fälschlicherweise angeführt, noch nicht abgelaufen war. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes, da die von der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gewählte Formulierung zutreffend ist und das Straferkenntnis innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG erlassen wurde.

Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde befindet sich eine Kopie des Zulassungsaktes betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen . Hierin ist unter der Rubrik "Name und Anschrift des Besitzers" Mag.Ing. E S, N, O , angeführt. Der Zulassungsbesitzer wurde auch in der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 12. November 1991 so bezeichnet, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit zu erblicken vermag. Es kann dahingestellt bleiben, über welche akademischen oder sonstigen Titel der Berufungswerber noch oder nicht verfügt, entscheidend ist allein der Umstand, daß der Zulassungsbesitzer entsprechend den Ausführungen im Zulassungsakt bezeichnet wurde.

Wie bereits oben dargelegt, hat der Berufungswerber der Aufforderung vom 12. November 1991 nicht entsprochen, sodaß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist der Regelungszweck immanent, eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn Delikte gesetzt werden, bei denen der Fahrzeuglenker nicht persönlich betreten wird. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind daher Übertretungen dieser Bestimmung mit entsprechenden Strafen zu ahnden.

Der Strafrahmen für solche Delikte reicht bis zu 30.000 S, sodaß die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S von vornherein nicht als überhöht bezeichnet werden kann.

Erschwerungsgründe lagen keine vor, Milderungsgründe, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers, waren aber auch nicht gegeben.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers war nicht einzugehen, da von vornherein angenommen werden kann, daß einem Architekten die Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. allfälliger Unterhaltspflichten zugemutet werden muß.

Die Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches ist gesetzlich begründet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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