Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164214/12/Sch/Th

Linz, 21.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn X, vom 22. Dezember 2010 auf Aufhebung des Erkenntnisses vom 4. Dezember 2009, VwSen-164214/9/Sch/Th, gemäß § 52a VStG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 52a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. Mai 2009, VerkR96-35681-2007, über Herrn X wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

2. Die gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2009, VwSen-164214/9/Sch/Th, dem Grunde nach unter Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen.

 

3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 hat Herr X beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich beantragt, dass dieses Erkenntnis unter Anwendung der Bestimmung des § 52a VStG von Amts wegen aufgehoben werde. Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

 

Der Verweis auf diese Bestimmung besagt, dass auf die Ausübung dieses Rechtes der Behörde niemandem ein Anspruch zusteht.

 

§ 52a Abs.1 VStG gewährt nach seinem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw. eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines UVS. Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen (VwGH 24.08.1999, 99/11/0240 ua).

 

Der gegenständliche Antrag war sohin unter Hinweis auf diese eindeutige Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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