Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165143/6/Sch/Th

Linz, 20.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, vertreten durch X & X, Rechtsanwälte GmbH, X, vom 31. Mai 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Mai 2010, Zl. VerkR96-168801—2009-Wf, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Mai 2010, Zl. VerkR96-168801—2009-Wf, wurde über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 VStG iVm. § 84 Abs.2 StVO und § 99 Abs.3 lit. j StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil wie am 4.11.2009 um ca. 12.00 Uhr im Gemeindegebiet von Roßleithen auf dem landwirtschaftlichen Grundstück (Grundstücksnummer X) unmittelbar neben der Linzerstraße festgestellt wurde, er als handelsrechtlicher und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH in X über Auftrag außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung bzw. Werbung (X, X, X des Elektrofachgeschäftes X) angebracht habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen und Werbungen verboten ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. In der Berufungsschrift bringt der Rechtsmittelwerber folgendes vor:

 

"1.) Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfang bekämpft.

 

2.) Das Verwaltungsstrafverfahren 1. Instanz ist grob mangelhaft geblieben, zumal Beweisanträge des Einschreiters ohne hinreichende Begründung unberücksichtigt geblieben sind.

 

Der Einschreiter wiederholt sohin seinen

 

A N T R A G

 

auf Beschaffung jener Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, aus denen sich – e contrario – ableiten lässt, dass für den Tatortbereich tatsächlich kein Ortsgebiet verordnet wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems möge insbesondere auch darlegen, wie die Straßenbezeichnungen jener Straßen lauten, die im Tatortbereich vorhanden sind, und ob es sich um Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen handelt.

 

3.) Zu beachten ist weiters, dass der Einschreiter lediglich Geschäftsführer der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft X GmbH ist, und daher nicht selbst Werbungen errichtet oder auch nur anbringt.

 

Die Umschreibung der Tat entspricht daher nicht § 44a VStG.

 

Da innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 VStG keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG gesetzt wurde, wendet der Einschreiter auch ausdrücklich Verfolgungsverjährung ein.

 

Der Einschreiter stellt sohin den

 

A N T R A G

 

auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

zusammenfassen stellt der Einschreiter den

 

A N T R A G

 

der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren einzustellen."

 

4. Die vom Berufungswerber beantragte Verhandlung wurde am 15. Dezember 2010 abgeführt, erschienen sind allerdings weder der Berufungswerber selbst noch seine Rechtsvertretung, dies ohne Angabe von Gründen.

 

Die Erstbehörde hat sich von der Teilnahme aufgrund von Terminkollisionen entschuldigt.

 

Im vorgelegten Verfahrensakt befindet sich eine aussagekräftige Lichtbildbeilage. Dort ist einwandfrei erkennbar, dass sich der Aufstellungsort der relevanten Werbung zweifelsfrei außerhalb des Ortsgebietes befindet. Zudem wird seitens der Berufungsbehörde einem Polizeibeamten schon eine zuverlässige Wahrnehmung dahingehend zugemutet, unterscheiden zu können, ob eine bestimmte Fläche innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes liegt. Die Sachlage ist daher völlig eindeutig.

 

Laut Aktenvorgang ist von der Erstbehörde vorerst jene Person verwaltungsstrafrechtlich belangt worden, die die Werbung physisch angebracht hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 24. März 2010, VwSen-164904/2/Zo/Ka, das entsprechende Straferkenntnis der Erstbehörde behoben. In dieser Berufungsentscheidung wird auf die ständige Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates verwiesen, wonach die Anbringung von Werbungen, wenn sie im Auftrag und im wirtschaftlichen Interesse eines Werbeunternehmens erfolgen, diesem, konkret dem dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Organ, zuzurechnen ist. Es kommt demnach nicht darauf an, wer tatsächlich die einzelnen Plakate aufgeklebt hat, sondern ausschließlich darauf, in wessen Auftrag und in wessen wirtschaftlichem Interesse dies erfolgte.

 

Nach Erlassung dieser Berufungsentscheidung hat die Erstbehörde gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft X GmbH mit Sitz in der Gemeinde X eine mit 3. März 2010 datierte Strafverfügung erlassen, die ihm am 1. April 2010 zugestellt wurde. Bezogen auf den Vorfallstag, an dem die Werbung beanstandet wurde, das war der 4. November 2009, hat die Erstbehörde somit eine im Sinne des § 31 Abs.2 VStG fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt. Die in der Berufungsschrift erhobene Einrede der Verfolgungsverjährung ist daher nicht berechtigt.

 

Dem Berufungswerber kann auch nicht beigepflichtet werden, wonach im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der vorgeworfene Sachverhalt nicht hinreichend konkret umschrieben wäre. Die Tatortbeschreibung mit "Gemeindegebiet von Roßleithen auf dem landwirtschaftlichen Grundstück (Grundstücks Nr. X) unmittelbar neben der Linzerstraße" wird dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG zweifelsfrei gerecht. Auf die Frage, welche Gebietskörperschaft Straßenerhalter ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht an. Vielmehr ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage entscheidend, dass der Betreffende nicht wegen ein und desselben Deliktes allenfalls ein zweites Mal zur Verantwortung gezogen werden kann und zudem er aufgrund der Umschreibung der Tat in die Lage versetzt wird, sich konkret und hinreichend verteidigen zu können. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls gerecht.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Auf die Frage der Strafbemessung wird in der Berufungsschrift nicht eingegangen. Unbeschadet dessen hält die Berufungsbehörde die im Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro für jedenfalls angemessen. Diesbezüglich wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich ein Auszug der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers. Demnach scheint er mehrmals einschlägig wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 vorgemerkt auf.

 

Aus spezialpräventiven Aspekten kann daher keinesfalls mit einer Reduktion der ohnedies nicht sehr hoch angesetzten Geldstrafe vorgegangen werden.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da angesichts der relativ geringen Höhe der verhängten Geldstrafe ohnehin von vornherein erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung derselben in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum