Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165541/5/Sch/Th

Linz, 13.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, vom 4. November 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Oktober 2010, Zl. VerkR96-17386-2010-Hai, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom
1. Oktober 2010, Zl. VerkR96-17386-2010-Hai, über Frau X, wegen Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen von 200 Euro und 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 96 und 36 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Postrückschein ist das angefochtene Straferkenntnis nach einem vergeblichen Zustellversuch am 8. Oktober 2010 am selben Tag bei der Postfiliale X hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten worden.

 

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist endete gerechnet ab diesem Hinterlegungsdatum sohin mit 22. Oktober 2010.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die Berufung jedoch erst am 4. November 2010 bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Die Berufungswerberin wurde vom Oö. Verwaltungssenat unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz auf die offenkundige Verspätung ihres Rechtsmittels mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 hingewiesen.

 

Der Berufungswerberin wurde erläutert, dass die Hinterlegung einer Postsendung mit dem Tag deren Zustellung bewirkt, an dem sie zur Abholung bereitgehalten wird. Auch wurde sie eingeladen, eine allfällige Ortsabwesenheit, die Auswirkungen auf den Zustellvorgang im Sinne der zitierten Bestimmung haben könnte, für den Zeitpunkt des Zustellvorganges, also den 8. Oktober 2010, bekannt zu geben und insbesondere auch zu belegen.

 

Mit Eingabe vom 5. Jänner 2011 hat die Berufungswerberin mitgeteilt, eine solche Ortsabwesenheit nicht beweisen zu können. In dem Schreiben ist zwar von einem angeblichen Aufenthalt in München die Rede, zeitlich definiert wird dieser Aufenthalt allerdings nicht. Die Berufungswerberin verweist auch darauf, dass ihre Töchter ihr aus München mitgeteilt hätten, ihr "nicht helfen zu wollen".

 

Wie auch immer diese Ausführungen der Berufungswerberin gemeint sein könnten, sie hat im Ergebnis eine Ortsabwesenheit, die Auswirkungen auf den Lauf der Berufungsfrist haben hätte können, nicht zu belegen vermocht. Damit war ihre erst am 4. November 2010 eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen.

 

Wie schon in dem erwähnten hs. Schreiben vom 20. Dezember 2010 angeführt wurde, handelt es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder einer Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Mit Ablauf der Berufungsfrist erwächst ein Bescheid in Rechtskraft und ist einer Abänderung durch die Berufungsbehörde nicht mehr zugänglich.

 

Der Berufungswerberin steht es allerdings frei, unter Hinweis auf ihre eingeschränkte finanzielle Situation bei der Erstbehörde einen Antrag auf Gewährung der Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege einzubringen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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