Linz, 17.01.2011
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X & X, X, g
I. Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
zu II: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung mit nachfolgender Ausführung:
3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Der Antrag auf die Durchführung der für den 22.12.2010 um 08:30 Uhr anberaumt gewesenen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21.12.2010 zurückgezogen.
Sie schien mit Blick auf die nach ergänzender Beweiserhebung bei im Ergebnis unstrittiger Faktenlage entbehrlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch ergänzende Beischaffung eines Berichtes des Meldungslegers über die zusätzliche Verlautbarung des verfahrensgegenständlichen Fahrverbotes auf der B138.
Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Parteiengehörs mit h. Schreiben (E-Mail) vom 31.12.2008 die Stellungnahme und das Fotomaterial des Meldungslegers mit der Einladung sich hierzu zu äußern zur Kenntnis gebracht.
4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Berufungswerber sieht dieses Verbot wegen eines Kundmachungsmangels als nicht rechtsverbindlich. Ergänzende Beweiserhe-bungen wurden durch ein Erhebungsersuchen zur Frage der zusätzlichen Beschilderung dieses LKW-Fahrverbotes auf der B138 eingeholt.
Demnach finden sich in Ergänzung zur Verlautbarung im Landesgesetzblatt entlang der B 138 im Überwachungsgebiet der PI Windischgarsten zusätzlich noch auf Höhe der Autobahnauffahrt Spital/Pyhrn entsprechende Hinweistafeln des Fahrverbots für Lkw über 3,5 t aufgestellt (siehe Lichtbild). Der genaue Standort dieser Fahrverbotstafel ist bei StrKm 74,850 in Fahrtrichtung Windischgarsten. Für die Gegenrichtung über den Pyhrnpass gilt ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 t.
Zwischen dem Ortsgebiet „Pichl“ und der Autobahnraststätte St. Pankraz sind keine Verbotshinweise angebracht.
Laut Auskunft der Autobahnpolizeiinspektion Klaus sei auf der B 138 jedoch im Bereich der Autobahnauffahrt Klaus das Fahrverbot in beide Richtungen beschildert.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge B) Z3 der Berufung letztlich als nicht stichhaltig, bezieht sich die dort zitierte Judikatur doch auf Verordnungen nach § 44 Abs.2b StVO und nicht auf eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 43 Abs.2a StVO. Auch die vom Berufungswerber angezogenen Judikate, zwei davon sind im RIS nicht auffindbar, betreffen durchwegs nicht vergleichbare Ausgangslagen.
5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Berufungswerber lenkte den oben näher bezeichneten Lkw vom Hengstpass kommend in Richtung Kirchdorf an der Krems. Sein Wohnort liegt laut Routenplaner 27 km von Windischgarsten entfernt. In Windischgarsten ist er dann an einer Örtlichkeit in die B 138 eingebogen an der sich kein gesonderter Verlautbarungshinweis betreffend dieser Verkehrsbeschränkung befunden hat.
Der Meldungsleger folgte ab dem Ortsgebiet Pichl bis St. Pankraz dem Lkw des Berufungswerbers. Vor der Autobahnraststätte „Nationalpark“ wurde dieser dann zwecks Verkehrskontrolle angehalten. Die Bezahlung einer Organmandatsstrafe lehnte der Berufungswerber ab. Dies im Ergebnis mit dem Hinweis, weil nach der Autobahnauf- bzw. Abfahrt „Windischgarsten“ keine Fahrverbotstafel angebracht gewesen sei.
Trotz dieses als zutreffend anzunehmenden Umstandes, dass er an einer nicht gesondert beschilderten Kreuzung in die B138 einbog, behauptet der Berufungswerber jedoch weder unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehr zu fallen, noch die Unkenntnis dieses Verbotes an sich. Es wäre wohl auch kaum anzunehmen, dass einem im Ergebnis ortsansässigen Frächter dieses zwischenzeitig seit über fünf Jahren bestehende Verbot verborgen geblieben wäre.
Sein Fahrziel war offenbar das etwa noch 65 km entfernt liegende Kirchham im Raum Vorchdorf.
Folgt man seinen Ausführungen gegenüber dem Meldungsleger fühlte er sich an das Verbot lediglich deshalb nicht gebunden weil dieses seiner Ansicht nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.
Seinem Fristerstreckungsersuchen betreffend die ihm eröffnete Frist zum Bericht des Meldungslegers Stellung zu nehmen war nicht nachzukommen, weil sich letztlich die Erledigung der Berufungssache auf die Beurteilung einer Rechtsfrage erschöpft.
5.1. Seiner Rechtsauffassung kann sich die Berufungsbehörde aus folgenden Überlegungen nicht anschließen:
Durch § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL NR. 37/2004, wurde neben anderen Örtlichkeiten auch auf der B138, Pyhrnpassstraße, von der Kreuzung B138/B1/B137 bis zur Anschlussstelle Inzersdorf, A9 Pyhrnautobahn, weiters von der Anschlussstelle Kienberg/Wienerweg, A9 Pyhrnautobahn bis zur Anschlussstelle Spital am Pyhrn, A9 Pyhrnautobahn, jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen verboten.
Gemäß § 2 dieser Verordnungen sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.
5.2.1. So hat etwa auch der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 20.4.2009, VwSen-163648/14/Zo/Sta die Auffassung vertreten, dass sachliche Erwägungen nicht für die Notwendigkeit sprechen würden, gleichsam alle Verkehrsbeschränkungen, die sich auf eine bestimmte Straßenstrecke beziehen, bei jeder einmündenden Querstraße durch entsprechende Verkehrszeichen kundmachen zu müssen.
Wenn tatsächlich ein Fahrzeuglenker von einer solchen Querstraße in einen Verbotsbereich einfährt, ohne dabei das entsprechende Verkehrszeichen zu passieren, dann ist diese Verkehrsbeschränkung für ihn etwa dann nicht anzuwenden bzw. würde ihn bei einem Verstoß gegen diese Beschränkung bloß dann kein Verschulden treffen, wenn er diese tatsächlich nicht kennen musste. Das er diese kannte ergibt sich bereits aus der Meldung, weil sich der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger dahingehend verantwortet, dass an der von ihm benützten Einfahrt in die B138 eine entsprechende Beschilderung nicht vorhanden gewesen sei, sodass er aus diesem Grunde diese Einfahrt benützt habe.
Dem Einwand der Nichterkennbarkeit beim Einbiegen in eine Vorrangstraße als solche ist ebenfalls auf
Auf eine Beweisaufnahme im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete letztlich der Berufungswerber mit Blick auf die im Rahmen dieses Berufungsverfahrens ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Berufungsbehörde zweifelt abschließend nicht an der bewussten Missachtung dieses Fahrverbotes durch den Berufungswerber.
5.3. Die Berufungsbehörde sieht auch keine Veranlassung die Gesetzmäßigkeit der Verordnung als solche zu bezweifeln.
Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof einmal mehr auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Dieser Ermessensspielraum wird wohl auch dem Verordnungsgeber zugebilligt werden müssen, sodass sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht verlasst sieht in dieser Sache einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen.
5.4. Mit dieser Fahrt hat der Berufungswerber nach §52a Z7a StVO 1960 verstoßen. Dies ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.2. Daher könnte selbst bei einem Einkommen von der Behörde erster Instanz – für einen Unternehmer wohl unzutreffend - auf nur 1.400 Euro angenommenen Monatseinkommen, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, in Verbindung mit der fehlenden Unbescholtenheit die hier verhängte Geldstrafe im Ergebnis als sehr milde bemessen erachtet werden. Auf die empirisch besehen vorsätzliche Missachtung des Verbotes – wenngleich vor dem subjektiv tatseitigen Hintergrund der vermeintlichen Ungültigkeit – ist abschließend noch hinzuweisen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Der Berufung musste demnach auch in diesem Fall ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r