Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165582/12/Br/Th

Linz, 17.01.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X & X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.11.2010, GZ: VerkR96-12680-2010-Wf, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems über den Berufungswerber wegen eines Verstoßes des § 1 der Verordnung des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL. 37/2004 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 27.9.2010 in der Zeit von ca. 08.18 bis 08.25 Uhr den LKW, Kennzeichen X, auf der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Km 53,070 im Gemeindegebiet von St. Pankraz in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt habe und damit gegen das Fahrverbot für LKWs mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, zuwider gehandelt habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und Sie rechtfertigten sich im wesentlichen dahingehend, dass Sie von St Gallen in Richtung Kirchham unterwegs waren und auf der von Ihnen befahrenen Strecke keine Fahrverbotstafeln angebracht sind und somit die Verordnung nicht gehörig kundgemacht war.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

 

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der PI Windischgarsten festgestellt. Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

Im § 1 der Verordnung des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 21.6.2004 wird ausgeführt, dass auf den nachstehend angeführten Straßenstrecken, jeweils beide Fahrtrichtungen, das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,51 verboten wird.

Für die B 138 Pyhmpaß Straße, von der Kreuzung B 138/B1/B137 bis zur Anschlussstelle Inzersdorf, A 9 Pyhrnautobahn, weiters von der Anschlussstelle Kienberg/Wienerweg, A;9 Pyhrn Autobahn, bis zur Anschlussstelle Spital/Py., A 9 Pyhrn Autobahn.

 

Vom Verbot nach § 1 sind Fahrten im Ziel- u. Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

Die Verordnung trat mit Ablauf des Tages Ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für OÖ. in Kraft.

Die Aufstellung von "Fahrverbotstafeln" zur Kundmachung der Verordnung sind im Landesgesetzblatt nicht vorgesehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH gelten als Ziel- u. Quellverkehr Fahrten, die in dem in den §§ 1 und 2 angeführten Bereich an einem gewerberechtlich bewilligten Stellplatz des Güternah- bzw. Güterfernverkehrs beginnen oder enden.

Ziel- u. Quellverkehr muss aus zumindest überwiegendem Be- oder Entladen des LKWs bestehen.

 

Als Fahrziel wurde von Ihnen der Ort Kirchham angegeben.

Laut Routenplaner (Michelin) beläuft sich die kürzeste Routenart von Altenmarkt nach Kirchham über die Pyhrnautobahn A 9 und nicht über die B 138, sodass keine der im § 2 der Verordnung genannten Ausnahmen auf Ihre Fahrt zutreffen

 

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu zwei Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen einer Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. 1.400 Euro, Haus mit Schulden 1 Kind) berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

Ihre Ausführungen waren nicht geeignet gemäß § 21 VStG von der Bestrafung abzusehen. Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung mit nachfolgender Ausführung:

In außen bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft an der Krems vom 16.11.2010, GZ: VerkR96-12680-2010 Wf, zugestellt am 17.11.2010 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG:

und fuhrt diese aus wie folgt:

I.

Sachverhalt

1) Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 27.09.2010 in der Zeit von ca. 08:18 Uhr bis 08:25 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen X auf der Pyhrnpaßstrafle B 138 bei Km. 53,070, im Gemeindegebiet von St. Pankraz in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und dabei der Verordnimg des Amtes der Landesregierung vom 21.06.2004, LGBL. 37/2004 zuwider gehandelt, als er einen LKW entgegen dem Fahrverbot für Lkws mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Ziel? und Quellverkehr auf der B 138 gelenkt habe. Dadurch habe der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 1 der Verordnung des Amtes der Landesregierung vom 21.06.2004, LGBL. 37/2004 verletzt und wurde iVm § 99 Abs. 3 Iii a StVO 1960, für schuldig befunden eine Geldstrafe in Höhe von €        100,00

zu bezahlen.

 

2) Ferner wurde der Beschuldigte für schuldig erkannt als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag von 10,00 zu bezahlen.

 

II.

Berufungsgründe

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft an der Krems vom 16.11.2010, GZ: VerkR96-12680-2010 Wf, wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und nachstehende

 

BERUFUNGSGRÜNDE

 

geltend gemacht:

 

A) Rechtwidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften,

B) Rechtswidrigkeit des Inhaltes

 

zu A)  Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften :

 

1) Der Beschuldigte hat in dem von ihm erstatteten Einspruch bereits darauf hingewiesen;, dass auf der gesamten vom Beschuldigten befahrenen Strecke keine Tafel mit Fahrverbot für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Ziel- und Quellverkehr) - angebracht ist und sohin die im Bescheid herangezogene Ordnung des Amtes der OO Landesregierung nicht gehörig kundgetan ist. Dazu wurden seitens dem Beschuldigten der belangten Behörde diverse Urkunden angeboten aus denen hervorgeht, dass der Beschuldigte am Vorfalltag ca. um 06:30 Uhr mit seinem LKW von St. Gallen weggefahren ist und in weiterer Folge ca. 11 km nach Unterlaussa gefahren ist, wo er an der von ihm betriebenen „Eigentankstelle" Diesel getankt hat Dies wurde dokumentiert aus den händischen Aufzeichnungen des Beschuldigten und den Kilometerständen, sowie der dazu vorgelegten Tachographenscheibe.

 

2) Der Beschuldigte ist nach dem Tankstopp bei seiner Eigentankstelle über den Hengstpass in Richtung Windischgarten gefahren. Bereits ab dem Zentrum Windischgarsten bei der Firma Schwaninger-Busreisen ist ihm der Anzeigenleger nachgefahren. In weiterer Folge ist der Beschuldigte in die B 138 eingebogen und befindet sich dort wie auch sonst nirgends eine Kundmachung der Verordnung, wonach auf der B 138 ein Fahrverbot für LKW von mehr als 3,5 to. besteht. Auch bei der darauf folgenden Autobahnauffahrt befindet sich kein Hinweis, dass man die B 138 lediglich mit LKW´s unter 3,5 to benützen darf.

 

3) Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Recherchen dahingehend betrieben bzw. auch keine Ausführungen dahingehend getätigt, ob nun die gegenständliche Verordnung des Amtes der Landesregierung gehörig kundgemacht worden ist. In ihrer Begründung geht die Behörde in keinster Weise auf den Umstand ein, dass auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke keinerlei Hinweiszeichen des gegenständlichen LKW Fahrverbotes angebracht sind. Beim gegenständlichen Fahrverbot im Sinne des § 1 der Verordnung des Amtes der Landesregierung handelt es sich um ein Verkehrsverbot im Sinne des § 43 StVO, welches gemäß § 44 StVO einerseits der Kundmachung des Gesetzestextes erfordert - was im Gegenstandsfall sicherlich auch erfolgt ist - als andererseits auch die Aufstellung von bezughabenden Verbotstafeln. Die belangte Behörde hat es sohin keiner Prüfung unterzogen ob die gegenständlichen Verbotstafeln angebracht sind oder nicht.

 

4) Die belangte Behörde ist sohin dem in § 37 AVG normierten Telos des ausreichenden Ermittlungsverfahrens - Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - nicht nachgekommen. Unter diesem Berufungsgrund wird sonach die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gerügt und auch, dass keinerlei selbständige Ermittlungstätigkeit von der Behörde I. Instanz durchgeführt worden ist, die für den Beschuldigten entlastende Tatumstände ergeben hätte. Der maßgebende Sachverhalt wurde sohin nicht ausreichend ermittelt und sind die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht schlüssig (VGL. VwGH 03.10.1985, ZI. 85/2/0053).

 

5)  Seitens der belangten Behörde wäre es sicherlich möglich gewesen zu ermitteln bzw. die erhebenden Beamten zu einer Stellungnahme dahingehend anzuhalten, ob die Verkehrsverbotstafeln in den vom Beschuldigten befahrenen Teil B 138 bzw. auch davor angebracht sind.

 

Zu B) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

1) Aufgrund der Tatsache, dass im Bereich wo der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bzw. davor seine Fahrt getätigt hat, keinerlei entsprechende Verkehrsverbotstafel angebracht sind, ist dem § 44 StVO hinsichtlich der im Bescheid herangezogenen Verordnung des Amtes der Landesregierung nicht ausreichend genüge getan. Es mangelt daher an einer ordentlichen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung und ist sohin dem § 44 StVO, wonach die in § 43 StVO verzeichneten Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen ebenso kundzumachen sind nicht entsprochen.

 

2) Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass dieser das angelastete Fehlverhalten richtig objektiv festgestellt und wiedergegeben habe, geht die Behörde am Kern der Thematik vorbei. Thema ist, dass; die entsprechende Verordnung nicht gehörig kundgetan ist, zumal es zwei Komponenten dieser Kundmachung bedarf. Einerseits der Veröffentlichung des bezughabenden Landesgesetzblattes und andererseits der Kundmachung durch entsprechende Verkehrstafeln.

 

3) Der Beschuldigte hat - wie der Behörde sicherlich bekannt ist - mehrere Zufahrtsmöglichkeiten auf die B138 und ist auf der Zufahrtsmöglichkeit die der Beschuldigte tatsächlich genutzt hat kein die gegenständliche Verordnung kundmachendes Verkehrszeichen aufgestellt. Dies stellt einen Kundmachungsmangel dar, zumal die Anbringung der Verkehrszeichen und Hinweistafeln bei jeder auf die betroffene B 138 gelegenen Auffahrten notwendig ist. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.03.2000 V 95/99-7 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält § 44 Abs.2b StVO, 1960 die Anordnung den Inhalt von gemäß § 43 StVO erlassenen Verordnungen zusätzlich zur Kundmachung in den einschlägigen Zeitschriften durch Hinweistafeln am Beginn der von der betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhaltes der Verordnung gemäß § 44 Abs.2b StVO 1960 durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle ist dabei eine Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis über die Erfordernis einer gesetzmäßigen Kundmachung solcher Verordnung (vgl. VwGH vom 28.02.2001, Zl. 98/03/0276) an. Dies alles hält der Verwaltungsgerichtshof auch noch in seiner Entscheidung vom 30.01.2004 Zl. 2002/02/0302 fest.

 

4) Auf den gegenständlichen Fall umgelegt könnte einerseits der § 44 Abs.2a als auch andererseits 2b StVO 1960 entsprechend einer Landesverordnung herangezogen werden.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des gegenständlichen Strafverfahrens sowie der angezogenen Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden gestellt nachstehende

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

 

1) In Stattgebung der Berufung möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt werden;

in eventu

2) möge der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung des Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen werden;

3) jedenfalls möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

 

Schladming, 01.12.2010                                                       X“

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Der Antrag auf die Durchführung der für den 22.12.2010 um 08:30 Uhr anberaumt gewesenen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde  vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21.12.2010 zurückgezogen.

Sie schien mit Blick auf die nach ergänzender Beweiserhebung bei im Ergebnis unstrittiger Faktenlage entbehrlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch ergänzende Beischaffung eines Berichtes des Meldungslegers über die zusätzliche Verlautbarung des verfahrensgegenständlichen Fahrverbotes auf der B138.

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Parteiengehörs mit h. Schreiben (E-Mail) vom 31.12.2008 die Stellungnahme und das Fotomaterial des Meldungslegers mit der Einladung sich hierzu zu äußern zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Textfeld:  Der Berufungswerber sieht dieses Verbot wegen eines Kundmachungsmangels als nicht rechtsverbindlich. Ergänzende Beweiserhe-bungen wurden durch ein Erhebungsersuchen zur Frage der zusätzlichen Beschilderung dieses LKW-Fahrverbotes auf der B138 eingeholt.

Demnach finden sich in Ergänzung zur Verlautbarung im Landesgesetzblatt entlang der B 138 im Überwachungsgebiet der PI Windischgarsten zusätzlich noch auf Höhe der Autobahnauffahrt Spital/Pyhrn entsprechende Hinweistafeln des Fahrverbots für Lkw über 3,5 t aufgestellt (siehe Lichtbild). Der genaue Standort dieser Fahrverbotstafel ist bei StrKm 74,850 in Fahrtrichtung Windischgarsten. Für die Gegenrichtung über den Pyhrnpass gilt ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 t.

Zwischen dem Ortsgebiet „Pichl“ und der Autobahnraststätte St. Pankraz sind keine Verbotshinweise angebracht.

Laut Auskunft der Autobahnpolizeiinspektion Klaus sei auf der B 138 jedoch im Bereich der Autobahnauffahrt Klaus das Fahrverbot in beide Richtungen beschildert.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge B) Z3 der Berufung letztlich als nicht stichhaltig, bezieht sich die dort zitierte Judikatur doch auf Verordnungen nach § 44 Abs.2b StVO und nicht auf eine Verordnung der Landesregierung gemäß § 43 Abs.2a StVO. Auch die vom Berufungswerber angezogenen Judikate, zwei davon sind im RIS nicht auffindbar, betreffen durchwegs nicht vergleichbare Ausgangslagen.

 

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber lenkte den oben näher bezeichneten Lkw vom Hengstpass kommend in Richtung Kirchdorf an der Krems. Sein Wohnort liegt laut Routenplaner 27 km von Windischgarsten entfernt. In Windischgarsten ist er dann an einer Örtlichkeit in die B 138 eingebogen an der sich kein gesonderter Verlautbarungshinweis betreffend dieser Verkehrsbeschränkung befunden hat.

Der Meldungsleger folgte ab dem Ortsgebiet Pichl bis St. Pankraz dem Lkw des Berufungswerbers. Vor der Autobahnraststätte „Nationalpark“ wurde dieser dann zwecks Verkehrskontrolle angehalten. Die Bezahlung einer Organmandatsstrafe lehnte der Berufungswerber ab. Dies im Ergebnis mit dem Hinweis, weil nach der Autobahnauf- bzw. Abfahrt „Windischgarsten“ keine Fahrverbotstafel angebracht gewesen sei.

Trotz dieses als zutreffend anzunehmenden Umstandes, dass er an einer nicht gesondert beschilderten Kreuzung in die B138 einbog, behauptet der Berufungswerber jedoch weder unter die Ausnahmebestimmung  des Ziel- und Quellverkehr zu fallen, noch die Unkenntnis dieses Verbotes an sich. Es wäre wohl auch kaum anzunehmen, dass einem im Ergebnis ortsansässigen Frächter dieses zwischenzeitig seit über fünf Jahren bestehende Verbot verborgen geblieben wäre.

Sein Fahrziel war offenbar das etwa noch 65 km entfernt liegende Kirchham im Raum Vorchdorf.

Folgt man seinen Ausführungen gegenüber dem Meldungsleger fühlte er sich an das Verbot lediglich deshalb nicht gebunden weil dieses seiner Ansicht nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei.

Seinem Fristerstreckungsersuchen betreffend die ihm eröffnete Frist zum Bericht des Meldungslegers Stellung zu nehmen war nicht nachzukommen, weil sich letztlich die Erledigung der Berufungssache auf die Beurteilung einer Rechtsfrage erschöpft.

 

 

5.1. Seiner Rechtsauffassung kann sich die Berufungsbehörde aus folgenden Überlegungen nicht anschließen:

Durch § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL NR. 37/2004, wurde neben  anderen Örtlichkeiten auch auf der B138, Pyhrnpassstraße, von der Kreuzung B138/B1/B137 bis zur Anschlussstelle Inzersdorf, A9 Pyhrnautobahn, weiters von der Anschlussstelle Kienberg/Wienerweg, A9 Pyhrnautobahn bis zur Anschlussstelle Spital am Pyhrn, A9 Pyhrnautobahn, jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen verboten.

Gemäß § 2 dieser Verordnungen sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

Die Bestimmung des § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 sieht vor, dass zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

a)      für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen hat;

Zur Kundmachung des Inhaltes einer Verordnung iSd § 43 StVO 1960 besagt § 44 Abs.2  leg.cit., „falls sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen (§ 43) einer Landesregierung sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.4.1997, Zl. 96/11/0290, unter zu einer nach § 43 StVO erlassenen Verordnung  (bezüglich einer des damaligen BMöWV) deren Inhalt etwa wegen der Kompliziertheit nicht durch entsprechende Straßenverkehrszeichen iSd § 48 Abs.1 erster Satz StVO ausgedrückt werden könne,  für die Kundmachung der § 44 Abs.2 StVO zur Anwendung komme.

Demnach reichte die Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt aus (VwGH-Erkenntnisse vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0017 und Zl. 91/03/0024, vom 26. September 1991, Zl. 91/02/0064, vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0088, vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0166 und vom 26. Mai 1993, Zl. 93/03/0098).

Die Kundmachung einer Verordnung im Landesgesetzblatt wird analog beurteilt.

In den Materialen der Landesregierung verweist diese auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt iSd § 44 Abs.2 StVO 1960, wonach in Vermeidung eines Schilderwaldes nicht an allen Zufahrten das VZ nach § 52 lit.a Z7a StVO –einschließlich Zusatztafeln – aufzustellen wäre, jedenfalls aber an deren Beginn und Ende und  teilweise auch in deren Verlauf zu erfolgen habe (unter Hinweis auf VfGH v. 16.3.1993, B1212/91 (gemeint wohl: B 1218/91).

Die Behörde verwies auf die von ihr zu treffende Interessenabwägung, nämlich der Abhaltung von Gefahren und Belästigungen für die Bevölkerung und den betroffenen Verkehr vermehrt auf die mautpflichtige Autobahn zu bringen. Diesen Interessen wurde der Vorrang gegenüber den Interessen des Verkehrs an einer ungehinderten Benutzung der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Straßenstrecken eingeräumt (lt. h. amtsbekannten Amtsvortrag an die Landesregierung v. 2.6.2004).

 

 

5.2. Der Berufungswerber hat im Rahmen dieses Verfahrens weder aufgezeigt, dass diese Fahrt unter die Ausnahmen gefallen wäre, noch ein allfälliger Tatbild- oder Rechtsirrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruhen würde, zumal bei sogenannten Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs 1 VStG der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 17.11.1993, 93/03/0241).

Vielmehr hat er sich bewusst über das ihm wohl bekannte Fahrverbot mit der Meinung, dieses sei ob eines Kundmachungsmangels nicht rechtswirksam, hinweggesetzt.

Dieser angebliche Tatbild- bzw. Verbotsirrtum vermag sein Verhalten daher weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.

 

 

5.2.1. So hat etwa auch der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 20.4.2009, VwSen-163648/14/Zo/Sta die Auffassung vertreten, dass sachliche Erwägungen nicht für die Notwendigkeit sprechen würden, gleichsam alle Verkehrsbeschränkungen, die sich auf eine bestimmte Straßenstrecke beziehen, bei jeder einmündenden Querstraße durch entsprechende Verkehrszeichen kundmachen zu müssen.

Wenn tatsächlich ein Fahrzeuglenker von einer solchen Querstraße in einen Verbotsbereich einfährt, ohne dabei das entsprechende Verkehrszeichen zu passieren, dann ist diese Verkehrsbeschränkung für ihn etwa dann nicht anzuwenden bzw. würde ihn bei einem Verstoß gegen diese Beschränkung bloß dann kein Verschulden treffen, wenn er diese tatsächlich nicht kennen musste. Das er diese kannte ergibt sich bereits aus der Meldung, weil sich der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger dahingehend verantwortet, dass an der von ihm benützten Einfahrt in die B138 eine entsprechende Beschilderung nicht vorhanden gewesen sei, sodass er aus diesem Grunde diese Einfahrt benützt habe.

Dem Einwand der Nichterkennbarkeit beim Einbiegen in eine Vorrangstraße als solche ist ebenfalls auf VwGH 13.2.1974, 1778/73 zu verwiesen.

 

Auf eine Beweisaufnahme im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete letztlich der Berufungswerber mit Blick auf die im Rahmen dieses Berufungsverfahrens ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme.

Die Berufungsbehörde zweifelt abschließend nicht an der bewussten Missachtung dieses Fahrverbotes durch den Berufungswerber.

 

 

5.3. Die Berufungsbehörde sieht auch keine Veranlassung die Gesetzmäßigkeit der Verordnung als solche zu bezweifeln.

Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof einmal mehr auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Dieser Ermessensspielraum wird wohl auch dem Verordnungsgeber zugebilligt werden  müssen, sodass sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht verlasst sieht   in dieser Sache einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen.

 

 

5.4. Mit dieser Fahrt hat der Berufungswerber nach §52a Z7a StVO 1960 verstoßen. Dies ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2. Daher könnte selbst bei einem Einkommen von der Behörde erster Instanz – für einen Unternehmer wohl unzutreffend - auf nur 1.400 Euro angenommenen Monatseinkommen, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, in Verbindung mit der fehlenden Unbescholtenheit die hier verhängte Geldstrafe im Ergebnis als sehr milde bemessen erachtet werden. Auf die empirisch besehen vorsätzliche Missachtung des Verbotes – wenngleich vor dem subjektiv tatseitigen Hintergrund der vermeintlichen Ungültigkeit – ist abschließend noch hinzuweisen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). 

 

Der Berufung musste demnach auch in diesem Fall ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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