Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150797/8/Lg/Hue/Ba

Linz, 26.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 19. Jänner 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Be­rufung des X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Juli 2010, Zl. 0051550/2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 25. August 2009 um 11.08 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X die Bundesautobahn A7, Mautabschnitt Linz Hafenstraße – Linz Prinz-Eugenstraße, km 11.000, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft sei, da kein (von ihm beantragtes) Gutachten eines kfz-technischen Amtssachverständigen zum Beweis dafür eingeholt worden sei, dass die GO-Box entsprechend montiert gewesen sei. Sowohl vor als auch nach dem in Rede stehenden Zeitpunkt sei es zu entsprechenden Abbuchungen gekommen, was bei falsch montierter GO-Box nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt worden wäre, treffe den Bw kein Verschulden, weil er an der im LKW bereits montiert gewesenen GO-Box nicht verändert hätte. Einen Warnton gebe es bei der gegenständlich offenkundig unterlassenen Abbuchung auch nicht. 

 

Beantragt wurde die Aufhebung des Strafbescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Mittels Schreiben vom 23. September 2010 brachte der Vertreter des Bw folgende Berufungsergänzung ein:

 

"Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benutzen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungs­übertretung und sind mit Geldstrafen von 300 € bis zu 3.000,-- € zu bestrafen (§ 20 Abs. 2 BStMG).

 

Wie schon in der Strafverfügung vom 20.11. des Vorjahres erschöpft sich der Tatvor­wurf im Straferkenntnis vom 20.07.2010 darin, mir zur Last zu legen, am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt mit dem bezeichneten Kfz eine mautpflichtige Bun­desautobahn benützt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Zur Vermeidung des Eintritts der Verfolgungsverjährung reicht es nach der Judikatur nicht aus, einfach den Gesetzestext einer Übertretungsnorm in den Tatvorwurf aufzu­nehmen, vielmehr bedarf es einer Konkretisierung dahingehend, dass ein konkretes Tatverhalten zur Last gelegt wird, mit welchem die unter Strafe gestellte Verwaltungs­übertretung begangen wurde.

 

§ 20 Abs. 2 leg.cit. stellt als Plankettstrafnorm die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut unter Strafe; diese Übertretung kann demnach auf die verschiedenste Art und Weise begangen werden, weswegen es unumgänglich ist, dem Kfz-Lenker im Zusammenhang mit der Benützung des mautpflichtigen österreichischen Straßennetzes konkret zur Last zu legen, mit welcher Verhaltensweise er diesen Tatbestand erfüllt hat, solches findet sich weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis.

 

Ich habe darauf hingewiesen, dass sich im damals von mir gelenkte Lkw seit Jahren (Beginn der fahrleistungsabhängigen Bemautung der Autobahnen) eine Go-Box befin­det, welche von meiner Dienstgeberin, der Zulassungsbesitzerin dieses Lkw, stets ent­sprechend aufgeladen wird; mit dieser Go-Box hatte ich nie etwas zu tun, d.h. diese habe ich weder im Lkw eingebaut noch verändert, bei der Mautabbuchung hat es bis­lang noch nie Probleme gegeben; ich habe somit keine Handlung gesetzt welche dazu führen hätte können, dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht entsprechend abge­bucht wird, ein Verhalten meinerseits hat somit keineswegs zur Verwirklichung des mir zur Last gelegten Tatbestandes geführt.

Ich habe den Lkw mit der Go-Box in einem Zustand übernommen, wir er sich am Vor­fallstag dargestellt hat; ich habe somit keine Tathandlung gesetzt.

 

Kommt es, wie von der Anzeige erstattenden Asfinag ausgeführt, einmal zu keiner Abbuchung im Zuge des Passierens eines Mautbalkens, sendet die Go-Box keinen Signalton aus und wird auch nicht etwa eine Warnleuchte aktiviert, weswegen ich ge­genständlich auch nicht erkennen konnte, dass etwas nicht in Ordnung wäre; an der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft mich somit kein Verschulden.

 

Im Sinne aktenkundigen Einzelleistungsinformation bin ich am 25.08. des Vorjahres um 10.46 Uhr von der A 7 ab und im Sinne der ebenfalls aktenkundigen Lichtbilder kurz vor 11.08 Uhr wieder auf die A 7 in die Gegenrichtung aufgefahren.

 

Wie bereits in der Stellungnahme vom 09.06. ausgeführt, beträgt die über mich ver­hängte Geldstrafe das Sage und Schreibe 333-fache der Mindermaut von 0,90 Euro.

 

Eine derartige Bestrafung muss als unsachlich, ja exzessiv bezeichnet werden und ver­letzt mich diese Bestrafung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

 

Wie schon in VfSlg. 9901 hebt der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.587 die Be­stimmung des § 17 Abs. 2 lit.a FinStrG idF der Novelle 1984 betreffend den darin normierten obligatorischen Verfall von Gegenständen als sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig auf.

Der Verfassungsgerichtshof führt aus, dass zumindest schwere Strafen (auch jene des Verfalls) in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalles stehen müs­sen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um allenfalls vernachlässigbare atypische Einzelfälle handelt, diese Verfallsregelung lasse jede Flexibi­lität vermissen.

 

Im Erkenntnis VfSlg. 16.819 zu § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass eine allfällige Rechtfertigung der Mindeststrafe im Hinblick auf den durch derartige Straftaten erzielbaren wirtschaftli­chen Vorteil von vornherein ausscheidet, könne doch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Lkw-Lenker aus der Begehung der Verwaltungsübertretung einen unmittelbaren Nutzen zieht.

Dieser könnte im Ergebnis nur dem Transportunternehmer zugute kommen.

 

Diese Grundsätze sind auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

 

Die gegenständlich angewendete Strafnorm des § 20 Abs. 2 BStMG richtet sich unter dem Begriff 'Mauprellerei' einzig und allein an Kraftfahrzeuglenker, wenngleich iSd § 4 leg.cit. Kfz-Lenker und der Zulassungsbesitzer Mautschuldner sind und mehrere Mautschuldner zur ungeteilten Hand haften.

Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben (23 Abs. 2 leg.cit).

Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung (Abs. 2 leg.cit).

 

Dies bedeutet, dass Adressat der in Rede stehenden Strafnorm der Kfz-Lenker und nicht der Zulassungsbesitzer (Transportunternehmer) ist.

Dass nicht der Lkw-Lenker, sondern der Transportunternehmer (Zulassungsbesitzer des Lkw) die Mautgebühren durch Aufladung der Go-Box trägt, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Darlegung.

 

Die Verhängung von Geldstrafen, welche das Ausmaß des 320-fachen der Mautver­kürzung beträgt, ist unfair, weswegen eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK vor­liegt.

 

Mit BGBl I Nr. 82/2007 wurde der in § 20 Abs. 2 BStMG vorgesehene Strafrahmen von € 400.-- bis € 4.000.- auf € 300,- bis € 3.000,- reduziert. Den Materialien RV zu 217 der Beilagen XXIII. GP S. 5, ist dazu folgendes zu entnehmen:

 

Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte infolge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich nicht rechnet. Es bedurfte daher einer empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertre­tungen wirksam abzustrecken.

Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und im hohen Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nach­kommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfer­tigt. Die Änderung der Höchstbeträge der Ersatzmaut ist durch die Senkung der Min­deststrafe bedingt.

 

Hieraus ergibt sich für die Beurteilung der Sachlichkeit der hier in Rede stehenden Mindestgeldstrafe ein neuer Aspekt, nämlich die Überlegungen des Gesetzgebers selbst, welche ihn zur Normierung einer derart hohen Geldstrafe samt nachfolgender Reduzierung im Umfang von 25 % veranlasst haben.

 

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleistetest Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 7 Abs. 1 BVG und Art. 2 StGG:

 

Eine Verletzung des Gleichheitsrechts kann nach der Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 10.413, 14.842, 15.326, 16.488 und 17.749) nur vorliegen, wenn der angefochtene Be­scheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleich­heitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erfassung des Bescheides Willkür übt.

 

Der Gleichheitssatz gilt für jede Art von Staatstätigkeit und bindet somit Gesetzge­bung und Vollziehung (VfSlg. 1451).

 

Die Verletzung im Gleichheitsrecht erblicke ich darin, dass die Verwaltungsstrafbe­hörde eine dem Gleichheitsgebot widersprechende Norm, nämlich die in § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz enthaltene Mindestgeldstrafe von € 300,-- angewendet und von der Anwendung der §§ 20 und 21 VStG in gleichheitswidriger Art und Weise Ab­stand genommen hat.

Eine derart hohe Mindestgeldstrafe ist - wie die gegenständlichen drei Fälle mit Deut­lichkeit zeigen - exzessiv und somit wegen Unsachlichkeit gleichheitswidrig (vgl. VfGH vom 16.03.2000, G 312/97, VfSlg. 9901 und 11.785, G 216/06 vom 13.12.2007 sowie G 121/02 vom 03.03.2003).

 

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK sowie Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach  Art. 14 EMRK.

 

Die Verhängung der in Rede stehenden Geldstrafe € 300,-- greift in mein Eigentums­recht ein.

 

Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13.587, 15.364, 15.768, 16.113 und 16.430) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer ver­fassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei Erfassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stu­fe zu stellen wäre.

 

Im Erkenntnis vom 15.06.2007, G 147 und 148/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung fehlt, in welcher die Messstrecken konkretisiert werden­.

 

In den Anlassfällen, etwa im Erkenntnis vom 20.06.2007, B 1657/06, hat der Verfassungsgerichtshof das Berufungserkenntnis des UVS mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetz­lich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden ist.

 

Dies ist auch gegenständlich der Fall, was noch näher auszuführen sein wird.

 

Da die über mich verhängte Geldstrafe von € 300,- exzessiv ist, ist der dadurch er­folgte Eingriff in mein Eigentumsrecht unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.

 

Die über mich verhängte Geldstrafe von € 300,-- verletzt mich aber nicht nur in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums, sondern stellt auch einen Ver­stoß gegen das Verbot der Benachteiligung nach Art. 14 EMRK dar, weil diese auf­grund der dargestellten Gründe in einem völligen Missverhältnis zum Verschuldens­grad und zum durch die Verwaltungsübertretungen entstandenen Schaden steht und somit diskriminierend ist.

 

Eine Diskriminierung liegt im Sinne der Judikatur vor, wenn ein legitimes Ziel für die angeordnete Maßnahme bzw. für die verhängte Bestrafung fehlt oder wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (ÖJZ 1988, 177, ÖJZ 1991, 392, ÖJZ 1995, 428, ÖJZ 1995, 704 und ÖJZ 1996, 955). Auch eine Gleichbehandlung von Ungleichem kann Art. 14 EMRK verletzen (ÖJZ 2001, 518).

 

Da die über mich verhängte Geldstrafe von € 300,- in mein Eigentumsrecht eingreift, muss im Sinne des zweiten Satzes des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK ein öffentliches In­teresse hiefür vorliegen und ist bei Eigentumseingriff nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen zuläs­sig.

 

Der EGMR prüft die Konventionsgemäßheit eines Eingriffes in ein durch die EMRK und deren Zusatzprotokolle geschütztes Recht nach folgendem Schema:

a)    Ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

b)    Verfolgt der Eingriff ein legitimes Ziel?

c)     Ist der Eingriff in das Konventionsrecht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, also verhältnismäßig?

(vgl. dazu etwa Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 22, Rz. 114 ff).

 

Der gegenständlich vorgenommene Eingriffe in mein Eigentumsrecht in Form der Verhängung von Geldstrafe ist zweifellos (in § 20 Abs. 2 BStMG) gesetzlich vorgese­hen.

Das legitime Ziel der Bestrafungen kann darin erblickt werden, dass die Strafnorm zu rechtstreuem Verhalten bewegen soll und dass mit der fahrleitungsabhängigen Maut (und mit der Vignettenmaut iSd Abs. 1) der ASFINAG die Erhaltung des mautpflich­tigen Straßennetzes in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten kann. Für nicht legitim erachte ich aber das gesetzgeberische Ziel, durch extrem hohe Geld­strafen die Kassen (u.a.) der ASFINAG zu füllen, welcher iSd § 24 Abs. 1 BStMG 80 % der Strafgelder zukommen, zumal die Erhaltung des mautpflichtigen Straßennet­zes durch der Wegekostenrichtlinie der EU entsprechende Vignettenpreise und fahr-leistungsabhängige Maut zu sichern ist.

 

Das dritte Kriterium der Zulässigkeit des Eingriffs in das Eigentumsrecht ist gegen­ständlich nicht erfüllt, nämlich dass dieser Eingriff in das Eigentumsrecht in einer de­mokratischen Gesellschaft notwendig, also verhältnismäßig ist (vgl. etwa NL 98/5/10, NL 95/5/5 und NL 96/3/8 sowie NL 98/4/1 betreffend Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eingriffs in die Rechte nach Art. 10 und 11 EMRK).

 

Dass Strafen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Straftat und dem Verschulden stehen müssen, ergibt sich auch aus der bereits zitierten Judikatur des Verfassungsge­richtshofes sowie aus Art. 49 Abs. 3 GRC.

 

Außer Verhältnis steht die über mich verhängte Strafe auch zu meinen persönlichen durchschnittlichen Verhältnissen.

 

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 1 des 4. ZP zur EMRK und Art. 2 Abs. 2 PersFrG:

 

Niemandem darf die Freiheit alleine deshalb entzogen werden, weil er nicht in der La­ge ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ('Verbot der exekutiven Schad­haft;' Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz.1396).

 

Diese Verfassungsbestimmung (Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden) ist im gegenständlichen Fall deshalb verletzt worden, weil die belangte Behörde auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Die Strafbestimmung des § 20 Abs. 2 sieht selbst eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vor, weswegen die Verwaltungsstrafbehörden offenkundig auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe verhängt haben.

 

Ist der Bestrafte nicht in der Lage, die über ihn verhängte Geldstrafe zu leisten, muss er die Ersatzfreiheitsstrafe antreten und wird ihm dadurch die Freiheit entzogen, was nur bei Verwaltungsstrafdelikten zulässig ist, welche ihre Grundlage in öffentlich rechtlichen Normen haben, nicht aber - wie gegenständlich - in einer konkludenten privatrechtlichen Vereinbarung über die Benützung mautpflichtiger Straßen.

 

 

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.02.2001, 2 Ob 33/01 v,

ausgesprochen, dass die 'Autobahnmaut' keine öffentliche Abgabe ist. sondern ein festes Entgelt, das für die Benützung bestimmter Straßen zu leisten ist.

Die seit 01.01.1997 für die Benützung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstra­ßen zu entrichtende zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gem. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Art. 20 Strukturanpassungsgesetz 1996) ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt (VwGH 98/06/0002 und ZVR 1999, Sonderheft 5a, 17). Der OGH hat auch auf den kompetenzrechtlichen Hinweis auf die Regelung zivilrechtlicher Bestimmungen im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG in den Ge­setzesmaterialien 72 BlgNR 20. GP, 199 Bezug genommen. Danach hat der Mautstra­ßenerhalter auf der Grundlage eines mit dem Straßenbenützer entgeltlich geschlosse­nen Vertrages bei Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Schutz- und Sorgfalts­pflichten für jedes Verschulden einzustehen. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit nach § 1319a ABGB ist demnach im Fall der Vignettenmaut nicht an­wendbar. Auch aus der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Maut ergäbe sich nichts anderes und spricht auch § 1 Abs. 1 des Bundesstraßen­finanzierungsgesetzes von einem Entgelt, was die Benutzer bestimmter Bundesstraßen zu leisten haben. Dieselben Argumente gelten im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 PersFrG.

 

Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen verletzt mich somit im verfassungsgesetz­lich gewährleisteten Recht nach Art. 1 des 4. ZP zur EMRK und Art. 2 Abs. 2 PersFrG, worauf der VfGH in den zitierten Ablehnungsbeschlüssen nicht eingegangen ist.

 

Obwohl der VfGH etwa im Ablehnungsbeschluss vom 28.11.2006, B 1910/06, im Fall X von einem privatrechtsförmigen Rechtsakt spricht, geht er auf die­ses Recht nicht ein, dazu gibt es meines Wissens keine VfGH-Judikatur.

 

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG sowie auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK:

 

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwür­diges Interesse daran besteht.

 

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Diese Lichtbilder der Asfinag haben es aufgrund des darauf befindlichen Kennzei­chens möglich gemacht, mich als damaligen Lenker dieses Fahrzeuges auszuforschen und wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes unter Strafe zu stellen.

 

Nach § 6 Abs. 1 DSG dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet und für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen, so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neues­ten Stand gebracht sind, solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

 

Nach § 7 Abs. 1 leg.cit dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnis­sen des jeweiligen Auffraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhal­tungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

 

Abs. 2 leg.cit bestimmt, unter welchen Umstanden Daten übermittelt werden dürfen.

 

Kfz-Kennzeichen sind im Sinne des § 4 Z.1 DSG personenbezogene Daten (vgl. Er­kenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2007, G 147/06, Punkt B 2.1.).

 

Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz sind dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG zur Folge nur zur Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Ge­setzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 ERMK genannten Gründen notwendig sind.

 

Ein Eingriff in die Ausübung des nach § 1 Abs. 1 DSG gewährleisteten Rechts ist u.a. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, wobei das Gesetz die Eingriffsmöglichkeiten abschließend und umfassend zu umschreiben hat.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes muss eine Ermächtigungsnorm im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, bezeichnen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (vgl. VfSlg. 16.369 sowie 2.2.1. des vorzitierten VfGH-Erkenntnisses).

 

Meines Erachtens gibt es keine gesetzliche Bestimmung, welche die Erfassung von Daten und deren Weitergabe an die Behörde erlaubt und diesen Maßnahmen somit gesetzliche Deckung verleiht.

 

Das Bundestraßen-Mautgesetz regelt in § 17, dass sich die ASFINAG zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes Mautaufsichtsorganen bedienen kann, welche auf­grund deren Vorschlags von der Behörde zu bestellen und zu vereidigen sind. Eine Ermächtigung zur Erfassung von Kfz-Kennzeichen und zu deren Weitergabe an die Behörde enthält dieses Gesetz nicht.

 

Auch der EGMR geht davon aus, dass ein Gesetz, dass einen Eingriff in die durch Art. 8 ERMK gewährleisteten Rechte gesetzlich vorsieht, mit ausreichender Genauigkeit die Umstände festlegen muss, unter denen ein solcher Eingriff zulässig ist. Insbesondere müssen mit hinreichender Klarheit das Ausmaß und die Art des behörd­lichen Ermessens aus der gesetzlichen Regelung erkennbar sein (VfGH vom 15.06.2007, G 147/06, Punkt 2.2.2. und die darin zitierte EGMR-Judikatur).

 

Im letztzitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof in Punkt 2.4. aus, dass die Festlegung und Anordnung der Wegstrecke rechtsförmig durch generelle Anord­nung zu erfolgen hat, sollen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automatische Geschwindigkeitsüberwachung erfüllt werden.

Mag auch der Gesetzgeber zur Frage der Rechtsform einer solchen Anordnung schweigen, so ergibt sich angesichts der grundrechtlichen Anforderungen an die Rechtsnatur generell angeordneter behördlicher Datenerfassungen, dass deren Umfang in räumlicher und möglicherweise auch zeitlicher Hinsicht entweder vom Gesetzgeber selbst oder aufgrund seiner Ermächtigung durch entsprechend gesetzlich determinierte (Art. 18 Abs. 2 B-VG) Verordnung von der dafür zuständigen Behörde anzuordnen ist

 

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderung an die Datenerfassung und –weiter­gabe entspricht das in den gegenständlichen Fällen vorgenommene Fotografieren des Lkw samt Kfz-Kennzeichen und deren Weitergabe an die Verwaltungsstrafbehörden nicht, weswegen eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie auf Datenschutz nach § 1 DSG vorliegt.

 

Im Urteil vom 11.03.2008, 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur au­tomatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen für nichtig erklärt, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Die beanstandeten Regelungen genügen dem Gebot der Normbestimmheit und Nor­menklarheit nicht, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, den die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen soll.

Darüber hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht. Sie ermöglichen schwerwiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungs-recht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrecht­lich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren.

 

Das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt.

Bestimmtheitsmängel können die Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßver­botes beeinträchtigen, da sie die Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme erschweren und das Risiko einer Unangemessenheit des Eingriffs erhöhen (dieses Urteil ist auf der Homepage des deutschen Bundesverfassungsgerich­tes veröffentlicht).

 

Der Gesetzgeber hat auf diese Judikatur reagiert und mit der 22. StVO-Novelle, BGBl I Nr. 16/2009, die §§ 98a bis 93f in das Gesetz eingefügt, womit diese Art und Weise der Datenerfassung mittels bildgebender Datenerfassung auf eine rechtliche Grundlage gestellt wurde (vgl. B 1944/07 vom 09.12.2008 sowie B 197/09 und B 218/09 vom 22.02.2010).

 

Das BStMG enthält derartige Normen bzw. Ermächtigungen im Gegensatz zur StVO nicht, weswegen der gegenständlichen Datenerfassung mittels Mautsystem und deren Weitergabe an die Verwaltungsstrafbehörde die Rechtsgrundlage fehlt (vgl. dazu ZVR 2009/97, S. 188 ff).

 

Warum der Magistrat gegenständlich trotz absoluter Unbescholtenheit (S. 3 3. Satz) die §§ 20 und 21 VStG nicht anwendet, wird im Strafbescheid nicht erklärt

 

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG).

 

Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertre­tung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erfor­derlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 21 Abs. 1 VStG).

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen liegen gegenständlich vor.

 

Nimmt man entgegen meiner Meinung die Erfüllung des Tatbildes an, ist mein Ver­schulden in Form der festgestellten Fahrlässigkeit geringfügig, weil ich an der Go-Box weder am Verfallstag noch vorher und nachher etwas verändert habe, nicht einmal deren Lage.

 

Wie oben dargestellt, sind die Folgen der Übertretung (Mindermaut von nicht einmal einem Euro) unbedeutend, zum Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit kommt, dass sowohl vor- als auch nach diesem Mautabschnitt die Maut abgebucht wurde und die Mindermaut äußerst niedrig ist.

Da kein Straferschwerungsgrund vorliegt, ist auch § 20 VStG anwendbar.

 

Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihre Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten (§ 8 Abs. 1 BStMG).

 

Dies ist gegenständlich der Fall, weil ich diesen Lkw in Betrieb genommen habe, wel­cher bereits eine Go-Box aufwies; aus diesem Grund musste ich diesbezüglich nichts unternehmen und habe auch an der Anbringung der Go-Box nichts verändert, ein Ver­stoß gegen Handlungspflichten ist mir daher nicht zur Last zu legen, eine Erfolgshaf­tung ist dem Strafrecht fremd.

 

Aus Punkt 8 des Teiles B der Mautordnung (S. 67 der Version 25) — Pflichten der Kraftfahrzeuglenker — ergibt sich die ordnungsgemäße Anbringung der Go-Box, näm­lich dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird und die Bedientaste der Go-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die Go-Box nicht überlappen und ist deren Montagebereich auf der Wind­schutzscheibe von fremden Gegenständen freizuhalten.

 

Dass ich den in Rede stehenden Montageort der Go-Box nicht verändert habe, ist zwar Tatsache, diese Unterlassung ist aber kein Tatbestand einer Verwaltungsübertretung.

 

Es ist sogar so, dass diesbezüglich nicht einmal das BStMG auf die Mautordnung ver­weist, zumal § 8 Abs. 3 BStMG lediglich ausführt, dass die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Falle von Funktionsstörungen in der Mautordnung zu treffen sind; von der Art und Weise der Anbringung des Gerätes ist darin nicht die Rede.

 

§ 15 BStMG bestimmt den Inhalt der Mautordnung.

Abs. 1 Z. 6 bezeichnet verpflichtende Bestimmungen in der Mautordnung über die den Kraftfahrzeuglenker bei der Verwendung der Geräte und beim Auftreten von Funkti­onsstörungen treffenden Pflichten und verweist diesbezüglich auf § 8 Abs. 2 BStMG, wonach sich die Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor-, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden haben.

 

Enthält nun Punkt 8.1 des Teils B der Mautordnung die Pflicht des Kraftfahrzeuglenkers zur ordnungsgemäßen Anbringung der Go-Box, so vermag dies einerseits deshalb keinen Verwaltungsstraftatbestand zu bilden, weil diese Pflicht nach § 15 nicht Inhalt der Mautordnung ist und andererseits ein Verstoß gegen die Mautordnung als Verord­nung nach § 14 BStMG im Gesetz nicht als Verwaltungsübertretung definiert wird, zumal das Gesetz (§ 20 Abs. 1 und 2) lediglich die Mautprellerei kennt und einen Ver­stoß gegen die Mautordnung nicht zur Verwaltungsübertretung erklärt. Dies im Gegensatz etwa zu § 134 Abs.1 1. Satz KFG und § 99 Abs. 3 lit.a StVO, etc.

 

Ist die diesbezügliche Anordnung in der Mautordnung im Gesetz (§ 15 BStMG) nicht gedeckt und nicht zur Verwaltungsübertretung erklärt, war ich diesbezüglich auch nicht verpflichtet, mich betreffend Situierung einer bereits angebrachten Go-Box zu informieren, also die Mautordnung zu lesen, weswegen mich iSd § 5 Abs. 1 VStG an der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auch kein Verschulden trifft. Dennoch — wie oben ausgeführt — haben wir umgehend auf die gegebene Situation re­agiert und den Ort der Anbringung der Go-Box an der Windschutzscheibe entspre­chend verändert."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 12. November 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 28. August 2009 schriftlich eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 20. November 2009 brachte der Vertreter des Bw vor, dass der gegenständliche LKW seit Jahren mit einer GO-Box ausgestattet sei, welche sich seither stets an derselben Stelle an der Windschutzscheibe befinde. Es sei noch nie zu Problemen gekommen. Gegenständlich soll es offenkundig bei einem einzigen Mautbalken zu keiner Kommunikation gekommen sein, was angeblich zu einer Mindermaut von 0,90 Euro geführt habe. Nach diesem Abschnitt habe die elektronische Kommunikation einwandfrei funktioniert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade an einer einzigen Abbuchungsstelle das Gerät nicht funktionieren hätte sollen. Da der Bw nichts falsch gemacht hätte, sei das Tatbild der zur Last gelegten Übertretung schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Falls die Erstbehörde von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausgehen sollte, treffe den Bw iSd § 5 Abs.1 VStG kein Verschulden.

Der Bw habe einen LKW auf einer mautpflichtigen Straße mit einer funktionierenden GO-Box verwendet, von welcher unmittelbar vor und nach dem Tatzeitpunkt Abbuchungen erfolgt seien. Deshalb habe der Bw nicht erkennen können, dass irgendetwas nicht in Ordnung sei. Damit sei glaubhaft gemacht, dass dem Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 27. Jänner 2010 ist zu entnehmen, dass es alleine im Monat August 2009 zu insgesamt 20 Kontrollfällen aufgrund von Nichtabbuchungen der Maut gekommen sei. Am Tattag seien 7 Kontrollfälle entstanden. Auf der beiliegenden Einzelleistungsinformation seien die Nichtabbuchungen am Tattag markiert. Als Beilage sind zusätzlich noch zwei Beweisfotos angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Vertreter des Bw am 9. Juni 2010 im Wesentlichen dahingehend, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es zeitweise zu keinen Abbuchungen gekommen sei, da der Bw an der GO-Box und deren Positionierung nie etwas geändert habe. Auf dem Beweisfoto sei ersichtlich, dass die GO-Box korrekt angebracht gewesen sei. Dies möge von einem kfz-technischen Amtssachverständigen bestätigt werden. Der Bw habe alle seine Lenkerpflichten erfüllt. Zudem sei die verhängte Strafe in Anbetracht der in Rede stehenden Mindermaut von 90 Cent exzessiv.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Bw auf ein Parallelverfahren in Salzburg. Dort befinde sich im Akt ein Beweisfoto zu einem vergleichbaren Fall. Der Vertreter des Bw ließ dieses Foto dem Amtssachverständigen ad hoc auf dem elektronischen Weg übermitteln.

 

Der Verhandlungsleiter machte den Vertreter des Bw darauf aufmerksam, dass aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist, dass seine Behauptung, mit Ausnahme des gegenständlichen Falles seien am Tattag alle Abbuchungen korrekt erfolgt, unrichtig ist. Dies wurde vom Vertreter des Bw nicht bestritten. Die diesbezügliche Information habe er erst später erhalten. Der Bw sei seit 2008 bei der gegenständlichen Firma als Lenker tätig. Es habe weder vor noch nach den vorliegenden Einzelleistungsnachweisen Beanstandungen gegeben und die Abbuchungen der Maut seien immer korrekt erfolgt. Der Vorwurf sei daher auf einen einzelnen Tag zu reduzieren.

 

Der Amtssachverständige führte zur Frage, wie es möglich ist, dass an einem einzelnen Tag mehrere Nichtabbuchungen bei sonstigen ordnungsgemäßen Abbuchungen erfolgen, aus, dass eine GO-Box, welche entgegen den Vorschriften in der Mautordnung montiert sei, dazu führen könne, dass manchmal Abbuchungen der Maut stattfinden und manchmal nicht. Dies lasse sich dadurch erklären, dass die Aufnahme oder Entfernung zwischen Fahrzeug und Mautportal je nach Mautportal und Fahrgeschwindigkeit verschieden groß sei, sodass sich dadurch verschiedene Winkel ergeben würden. So könnte beispielsweise die GO-Box durch die Ruhestellung des Scheibenwischers einmal so gut abgeschirmt sein, dass es zu keiner Kommunikation mit dem Mautportal komme. Ein anderes Mal, wenn der Winkel zum Mautportal steiler sei, könne eine Kommunikation mit dem Portal stattfinden. Dies sei der primäre Grund. Aus technischer Sicht sei deshalb vorstellbar, weshalb es temporär (möglicherweise auch nur an einem einzigen Tag) zu Abbuchungen der Maut bzw. zur Kommunikation zwischen GO-Box und Mautportal komme. Dabei müssten auch nicht immer dieselben Portale betroffen sein. Dieses Erscheinungsbild (temporäre Abbuchungen) schließe einen Defekt der GO-Box bzw. einen Systemfehler aus. Aufgrund des konstruktiven Aufbaues der GO-Box in Form der Leiterplattentechnik sei auszuschließen, dass sich eine defekte (gebrochene) Verbindung bzw. ein Ausfall eines elektronischen Bauteils wieder selbst repariere.

Auf dem vorliegenden Beweisfoto sei die GO-Box eindeutig ersichtlich. Dabei handle es sich um die rechteckige Fläche, welche sich hinter dem Scheibenwischer befinde. Die GO-Box sei somit nicht oberhalb der Ruhestellung des Scheibenwischers angebracht. Dabei bestehe das weiter oben beschriebene Risiko von temporären Nichtabbuchungen der Maut, da der Scheibenwischer im gegenständlichen Fall die Rückwand der GO-Box, welche mit dem Mautportal kommunizieren soll, etwa in der Hälfte schneide. Dies sei ein klassischer Fall für eine Irritation der Nahfeldkommunikation.

Im Falle der Nichtabbuchung der Maut komme es bei der Durchfahrt durch ein Mautportal (aufgrund der Nichtkommunikation mit dem Portal) zu keinem Piepston der GO-Box. Aufgrund von eigenen Versuchen sei dem Amtssachverständigen bekannt, dass der Piepston der GO-Box aufgrund des verwendeten Frequenzbereiches so laut sei, dass man sich nicht extra darauf konzentrieren müsse. Man nehme die Piepstöne auch wahr, wenn nebenbei z.B. ein Radio eingeschaltet ist oder eine Unterhaltung mit einem Beifahrer erfolge.

Beim vorgelegten Beweisfoto zum "Salzburger Fall" handle es sich nicht nur um ein anderes Kfz, sondern die GO-Box sei darauf auch oberhalb der Ruhestellung des Scheibenwischers montiert. Ein Vergleich mit dem gegenständlichen Fall sei deshalb nicht möglich.  

 

Der Vertreter des Bw legte eine Notiz zu einer Rechtsfrage (EGMR-Beschwerde) vor, die zu berücksichtigen ersucht wurde.

 

5. Nach Beendigung der Berufungsverhandlung legte der Vertreter des Bw mittels Fax vom 20. Jänner 2011 die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw dar und verwies auf die laufende Judikatur des EGMR zu von ihm bereits dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken zu einzelnen Bestimmungen des BStMG dar.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:  

 

6.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Punkt 8.1 der Mautordnung besagt, dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren ist, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

6.2. Unbestritten ist, dass der Bw als Lenker eines Kfz zur Tatzeit am Tatort eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung zurückgelegt hat und dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen wurde.

 

Der Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass die GO-Box – wie auf dem vorliegenden Beweisbild klar ersichtlich ist – entgegen den Bestimmungen von Punkt 8.1 der Mautordnung im Bereich der Ruhestellung des Scheibenwischers montiert wurde. Der verkehrstechnische Sachverständige stellte auch klar, dass diese (Falsch-) Montage der GO-Box aus den in der Berufungsverhandlung näher dargelegten Gründen als Ursache für lediglich temporäre Abbuchungen bzw. für die Nichtabbuchung der Maut zur Tatzeit verantwortlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens – dem der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist – keinen Zweifel. Damit ist die Behauptung widerlegt, die GO-Box wäre ordnungsgemäß montiert gewesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw verabsäumt hat, die GO-Box ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe zu befestigen bzw. die ordnungsgemäße Montage der bereits im LKW angebrachten GO-Box zu überprüfen. Eventuelle Rechtsunkenntnis entschuldigt den Bw nicht. Jeder Lenker ist verpflichtet, sich vor Benützung einer Mautstrecke über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen für die Benützung von Mautstrecken, insbesondere auch über die Gebrauchsvorschriften der GO-Box, ausreichend in Kenntnis zu setzen. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm obliegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungs-abhängigen Maut zu sorgen.

 

Der Ansicht des Vertreters des Bw, die Missachtung der Bestimmungen der Mautordnung könne keine Verwaltungsübertretung iSd  § 20 BStMG darstellen, ist § 7 Abs. 4 BStMG entgegenzuhalten, wonach die ASFINAG in der Mautordnung nähere Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst zu treffen hat. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich somit in einer für den Gesetzesanwender eindeutigen Weise, dass es weiterer Festlegungen über u.a. die Verwendung einer GO-Box bedurfte und hierfür die Erlassung einer Mautordnung vorgesehen war, aus welcher ersehen werden kann, was unter einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut iSd § 20 BStMG zu verstehen ist. Sachlogisch ergibt sich daraus, dass sämtliche Verstöße gegen Bestimmungen der Mautordnung unter die Strafnorm des BStMG subsumiert sind.

 

Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Vertreters des Bw betreffend der Anknüpfung einer Strafbestimmung an privatrechtsförmige Rechtsakte im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung eines Entgelts ist zu entgegnen, dass dem gegenständlichen Rechtsvertreter bekannt ist, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken nicht teilt (vgl. VfGH B 1140/06-6 v. 26.9.2006).

 

Hinsichtlich der weiteren vom Vertreter des Bw vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere zur Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe und den Fragen betreffend des Datenschutzes, wird mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat diese Bedenken nicht teilt und der Bw diesbezüglich auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen wird.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ohne Relevanz sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegen sind. Die – hier anzunehmende – fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da das ordnungsgemäße Anbringen der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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