Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100697/4/Fra/Ka

Linz, 15.09.1992

VwSen - 100697/4/Fra/Ka Linz, am 15. September 1992 DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A L, P, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Mai 1992, VerkR96/8013/1991, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Mai 1992, VerkR96/8013/1991, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Strafe verhängt, weil er am 7. April 1991 um 17.50 Uhr, den Kombi auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet A gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 10. Juni 1992 datierte Berufung. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 26. Mai 1992 durch Hinterlegung zugestellt. Das Kuvert des Berufungsschriftsatzes trägt den Poststempel des Postamtes A mit dem Datum 12. Juni 1992. Laut Eingangsstempel ist die Berufung am 15. Juni 1992 bei der Erstbehörde eingelangt.

3. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 10. Juni 1992. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 12. Juni 1992 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - zur Post gegeben und gilt deshalb als vespätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm mitgeteilt, daß das angefochtene Straferkenntnis laut Zustellnachweis (Rückschein) am 26. Mai 1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellemangels prüfen zu können, wurde er ersucht, Angaben darüber zu machen, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes allenfalls vorübergehend ortsabwesend war. Für diesen Fall wurde er ersucht, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Es wurde hiezu eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Das diesbezügliche Ersuchen wurde seitens des Berufungswerbers jedoch nicht fristgerecht beantwortet. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 26. Mai 1992 durch Hinterlegung aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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