Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165659/2/Kei/Eg

Linz, 28.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Dezember 2010, Zl. VerkR96-2617-2010-Hol, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie sind am 28.05.2010 um 08.41 Uhr mit dem von Ihnen gelenkten PKW der Marke Audi B5 A4,S4 mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gebiet der Gemeinde Hartkirchen im Freiland auf der östlichen Tankstellenzufahrt (Avanti) trotz des dort vor Einmündung in die B 131 Aschacher Straße befindlichen Vorrangzeichens 'HALT' gemäß § 52 lit. c Z. 24 StVO 1960 ohne anzuhalten bei dieser Kreuzung in die B 131 Aschacher Straße eingefahren, weshalb Sie dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 als Lenker des oben genannten PKWs setzten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 lit. c Z. 24 und 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, i.d.F. BGBl.Nr. I/93/2009 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 25 Euro  falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 2,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 27,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Jänner 2011, Zl. VerkR96-2617-2010-Hol, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durcharbeiten der Ausführungen, die die Zeugin x und die der Berufungswerber (Bw), der in verwaltungsrechtlicher Hinsicht unbescholten ist und dessen Vorbringen nicht ignoriert werden kann, gemacht haben, ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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