Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320177/10/Wim/Rd/Bu

Linz, 07.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juni 2010, GZ: 0006261/2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. November 2010, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene       Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungs-­       verfahren in Höhe von 200 Euro, das sind 20% der verhängten         Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juni 2010, GZ: 0006261/2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt:

 

"Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat in der Zeit von 1.4.2009 bis 30.9.2009 auf dem im Grünland gelegenen Grundstück Nr. X, KG X, durch die Errichtung folgender Anlagen einen Eingriff in das Landschaftsbild, der im Schutzbereich des namenlosen linksufrigen Zubringergerinnes des Trefflingerbaches (Zubringergerinne und den daran unmittelbar anschließenden 50m breiten Geländestreifen, verordnet durch die Oö. Landesregierung) verboten ist, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (bescheidmäßige Feststellung, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden) ausgeführt:

 

Errichtung der folgenden Neubauten:

 

·                     Gartenhütte mit überdachter Terrasse mit einer bebauten Fläche von ca. 41m². Die maximale Firsthöhe beträgt ca. 4,5 m. (Die allseits umschlossene Hütte hat die Abmessungen von 3.53 m Länge und 3,74 m Breite. An zwei Seiten wurde eine überdachte Terrasse angebaut).

·                     WC-Hütte mit den Abmessungen von ca. 0,97 m Länge und 0,94 m Breite.

Die Errichtung dieser Bauten stellt einen Eingriff in das Landschaftsbild dar." 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe erheblich zu mildern. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Berufungswerber bei der Errichtung des Gebäudes in einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum befunden habe. Das Gebäude sei zu landwirtschaftlichen Zwecken errichtet worden, und zwar zur Ausübung der Bienenzucht. Der Berufungswerber sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass landwirtschaftliche Gebäude dieser Größenordnung keiner Baubewilligung bedürfen würden. Er habe mittlerweile um Baubewilligung angesucht. Dass durch das Bauvorhaben auch ein Verstoß gegen das Oö. NSchG 2001 verwirklicht wurde, sei dem Berufungswerber nicht bewusst gewesen. Sollte ein vorwerfbarer Rechtsirrtum vorliegen, sei das Verschulden gering, sodass sich die verhängte Strafe als überhöht darstelle. 

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und wurde für den 3. November 2010 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und – mit Ausnahme des Berufungswerbers - auch erschienen sind. Mit Schreiben vom 23. November 2010 wurde der Berufungswerber aufgefordert, die Behauptung des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, die verfahrensgegenständliche WC-Hütte sei zwischenzeitig entfernt worden, zu belegen. Binnen offener Frist sind aber keine Beweise für diese Behauptung beigebracht worden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

In der Zeit vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 hat der Berufungswerber auf dem Grundstück Nr. X, KG X, eine Gartenhütte mit überdachter Terrasse mit einer bebauten Fläche von ca. 41 und einer WC-Hütte mit einer Fläche von ca. 0,91 errichtet. Die maximale Firsthöhe der Gartenhütte beträgt ca. 4,5 m und die allseits umschlossene Hütte hat die Abmessungen von 3,53 m Länge und 3,47 m Breite. An zwei Seiten wurde eine überdachte Terrasse angebaut.

 

Die Errichtung dieser beiden Gebäude erfolgte ohne naturschutzbehördliche Bewilligung und stellt einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, und zwar im Schutzbereich des namenlosen linksufrigen Zubringergerinnes des Trefflinger­baches.

 

Dass die WC-Hütte zwischenzeitig entfernt wurde, konnte nicht festgestellt werden.

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt zu GZ: 0006261/2010 und den Angaben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers und der Vertreterin der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung. Die einen Strafmilderungsgrund darstellende Entfernung der WC-Hütte konnte aufgrund des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

 


5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz für folgende Bereiche:

1)      für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und           einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;

2)      für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und       einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen,     wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung       angeführt sind;

3)      für stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 9 Abs.1) und       deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer       überwiegend unbebaut sind und sich der zu schützende Bereich durch         landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders   auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, für          welche Bereiche diese Voraussetzungen zutreffen.

 

Gemäß § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff

1)      in das Landschaftsbild und

2)      im Grünland (§ 3 Z6) in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde         nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen          an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle    anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in        Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö.          Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen ist, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Berufungswerber durch die im Spruch näher ausgeführten Errichtungen einen Eingriff in das Landschaftsbild, der im Schutzbereich des namenlosen linksufrigen Zubringergerinnes des Trefflinger­baches (Zubringergerinne und den daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, verordnet durch die Oö. Landesregierung) verboten ist, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001, aus­geführt hat. Es hat somit der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Vom Berufungswerber wurde in der Berufung ein entschuldbarer Rechtsirrtum eingewendet. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass durch das Bauvorhaben ein Verstoß gegen das Oö. NSchG 2001 verwirklicht werde.

 

Zur Frage des Vorliegens und insbesondere der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH vom 12.3.1969, Slg. 7528A, 22.2.1979, 2435/76 uva). Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH vom 31.1.1961, Slg. 5486A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva).

 

Dem Berufungswerber dürfte zwar allgemein bekannt sein, dass für die Errichtung von Neubauten, auch bei landwirtschaftlicher Nutzung, grundsätzlich eine Baubewilligung erforderlich ist. Hingegen ist er aber davon ausgegangen – ohne sich diesbezüglich bei der zuständigen Baubehörde entsprechende Informationen eingeholt zu haben -, dass für "Kleinbauten", wie dies seiner Ansicht nach gegenständlich der Fall ist, keine Baubewilligung vonnöten ist. Vielmehr hat er auf die Angabe des Verpächters vertraut, dass eine bewilligungsfreie Errichtung möglich sei. Mangels Auskunftseinholung bei der zuständigen Baubehörde, konnte er auch nicht dahingehend aufmerksam gemacht werden, dass die Errichtung der Neubauten auch eine bescheidmäßige Feststellung nach dem Oö. NSchG 2001 nach sich zieht.  Der Berufungswerber konnte somit keine Straflosigkeit bewirken und hat er das Risiko eines Rechtsirrtums zu tragen, da er es verabsäumt hat, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

 

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinem Vorbringen einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG geltend zu machen.

 

Aus diesem Grund war auch eine weitergehende Beweisaufnahme, insbesondere die Einvernahme eines in der Berufungsverhandlung namhaft gemachten Zeugen, entbehrlich.   

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 VStG letzter Satz VStG aber nicht gelungen.

 

Den Berufungswerber hätte die Verpflichtung getroffen, sich vor Gebäudeerrichtung dahingehend zu informieren, und zwar bei geeigneter Stelle, ob für die geplanten Bauerrichtungen neben der Baubewilligung noch andere bescheidmäßige Feststellungen – wie hier nach dem Oö. NSchG 2001 – , zumal für das gegenständliche Grundstück eine Grünlandwidmung vorliegt, benötigt werden. Dass vor Bauerrichtung entsprechende Erkundigungen oder Anfragen bei der zuständigen Naturschutzbehörde durch den Berufungswerber eingeholt worden seien, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet und kam auch während des anhängigen Verfahrens nicht zu Tage.

 

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinem Vorbringen eine Entlastung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zu bewirken. Vielmehr ist ihm vorzuhalten, dass er sich bei einer unkundigen Person Informationen eingeholt hat, ohne sich dahingehend zu vergewissern, dass diese Informationen auch der Wahrheit entsprechen.

 

Es hat daher der Berufungswerber auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 


6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 35.000 Euro verhängt. Weiters wurde strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, straferschwerend kein Umstand gewertet. Zudem ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausgegangen, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten. Dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war und sie auch der nunmehrigen Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat zugrunde gelegt werden konnte. Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und war diese zu bestätigen.

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht und liegt auch kein geringfügiges Verschulden vor, das die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigen würde, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es waren daher sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.     

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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