Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165171/10/Zo/Jo

Linz, 19.01.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 15.06.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10.06.2010, Zl. VerkR96-3729-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Jänner 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 26 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23.10.2009 um 14.21 Uhr in Pischelsdorf auf der L 503 bei km 38,060 in Fahrtrichtung Mattighofen mit dem PKW, Kennzeichen X, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 33 km/h überschritten habe. Die Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 13 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass das von der Erstinstanz eingeholte Gutachten unvollständig sei. Aus dem Messfoto sei ersichtlich, dass das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrstreifen unterwegs war, weshalb der Messwinkel nicht der Norm entsprochen habe. Dies sei im Gutachten nicht berücksichtigt. Das Gutachten würde weiters die Möglichkeit eines Reflexionsfehlers bei der Messung nicht berücksichtigen. Neben dem Fahrzeug würden sich große metallische Straßenschilder befinden, weshalb ein Reflexionsfehler durchaus möglich sei. Es sei auch möglich, dass es zu einer sogenannten "Doppelreflexion" gekommen sei, auch das sei im Gutachten nicht angesprochen worden.

 

Die Erstinstanz habe auch nicht erhoben, ob der Polizeibeamte zur Bedienung des gegenständlichen Radarmessgerätes entsprechend geschult war und ob er Kalibrierungsfotos angefertigt hatte. Dies sei notwendig, da eine einwandfreie Messung nur dann gewährleistet sei, wenn das Radargerät vorher kalibriert worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Jänner 2011. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Meldungsleger, X, wurde als Zeuge einvernommen und vom Sachverständigen X ein Gutachten zur Radarmessung erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte KFZ auf der L 503 in Fahrtrichtung Mattighofen. Eine Radarmessung mit dem geeichten Messgerät der Marke Multanova 6F mit der Nummer 696 ergab eine Geschwindigkeit von 109 km/h (vor Abzug der Messtoleranz), obwohl in diesem Bereich eine 70 km/h-Beschränkung verordnet ist. Der Polizeibeamte ist für Radargeräte dieses Types geschult und führt seit Jahren Messungen durch. Er hat die Kalibrierung und die vorgeschriebenen Überprüfungen vor Beginn der Messung durchgeführt, diese ergaben die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes.

 

Der Sachverständige führte zusammengefasst aus, dass das Radargerät nicht völlig parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt war. Der Winkel des Radarstrahls betrug 29,7 ° anstatt der vorgesehenen 22 °, was im Ergebnis bedeutet, dass das Radargerät eine um 5,4 % zu geringe Geschwindigkeit angezeigt hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich eine rechnerische Geschwindigkeit des Berufungswerbers von ca. 114,9 km/h (bzw. nach Abzug der 5 %-igen Messtoleranz eine solche von 108 km/h). Zu einer möglichen Schrägfahrt des Berufungswerbers führte der Sachverständige in der Verhandlung aus, dass eine deutliche Schrägfahrt (im Sinne eines Einschlagens der Räder) aufgrund des Radarfotos ausgeschlossen werden kann. Eine geringfügige Schrägfahrt durch Seitenwind, Fahrbahnunebenheiten oder dergleichen kann anhand des Fotos nicht ausgeschlossen werden, wobei eine derartige Schrägfahrt nur einen minimalen Winkel betragen kann. Für eine solche geringfügige Schrägfahrt wurden vom Eichamt ohnedies eine Messtoleranz von 2 % berücksichtigt, wobei diese sogar einen komfortabel durchgeführten Spurwechsel mit geringer Querbeschleunigung abdeckt. Da sich rechnerisch ohnedies eine etwas höhere Geschwindigkeit ergibt, als am Radargerät angezeigt wurde, und weiters eine 5 %-ige Messtoleranz abgezogen wurde, ist eine Beeinflussung des Messergebnisses zum Nachteil des Berufungswerbers wegen eines möglichen Winkelfehlers aus technischer Sicht ausgeschlossen.

 

Zur theoretisch denkbaren Knickstrahlreflexion führte der Sachverständige aus, dass eine derartige Reflexion vom Radargerät erkannt wird, wenn die Geschwindigkeit des zweiten (nicht auf dem Foto ersichtlichen) Fahrzeuges, welches die Knickstrahlreflexion auslösen könnte, über 25 km/h liegen würde. Ein langsameres Fahrzeug hingegen ist auf dem Radarfoto nicht zu sehen und die Knickstrahlreflexion ist auch deswegen sehr unwahrscheinlich, weil sich das Fahrzeug des Berufungswerbers im Auswertebereich des Radarfotos befindet. Zur sogenannten Doppelreflexion führte der Sachverständige aus, dass diese theoretisch denkbar ist, allerdings würde dies bedeuten, dass das Radargerät eine doppelt so hohe Geschwindigkeit anzeigte, als der Berufungswerber tatsächlich eingehalten hat. Dies würde im konkreten Fall bedeuten, dass der Berufungswerber mit einer Geschwindigkeit von nur ca. 55 km/h gefahren wäre. Dazu führte der Zeuge aus, dass er die Radarmessungen beobachtet hat und bei der gegenständlichen Messung am Display die Geschwindigkeit von 109 km/h abgelesen hat. Diese Geschwindigkeit erschien ihm aufgrund seines optischen Eindrucks durchaus plausibel.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere das Sachverständigengutachten, hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten hat. Vermutlich fuhr er sogar etwas schneller. Die theoretisch denkbare Knickstrahlreflexion wurde vom Sachverständigen als sehr unwahrscheinlich ausgeschlossen und eine Doppelreflexion kann deshalb ausgeschlossen werden, weil dem Zeugen sicherlich aufgefallen wäre, wenn bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 109 km/h das Fahrzeug tatsächlich nur mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h gefahren wäre. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher als erwiesen anzusehen. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung liegt gemäß     § 99 Abs.2d StVO zwischen 70 und 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden bis zu 6 Wochen).

 

Der Berufungswerber weist zwei Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den Jahren 2006 und 2007 auf. Diese sind als straferschwerend zu berücksichtigen. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen führen generell zu einer Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs, wobei im vorliegenden Fall jedoch keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen nur zu etwas mehr als 6 % ausschöpft, durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels Angaben von einem geringen Einkommen bei bestehenden Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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