Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165392/2/Zo/Bb/Th

Linz, 24.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 30. August 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 13. August 2010, GZ VerkR96-8076-2010, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.                Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

III.             Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 13. August 2010, GZ VerkR96-8076-2010, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt.

 

Tatort: Gemeinde X, Xstraße zu den Häusern X

Tatzeit: 16. Juni 2010, 07.30 bis 08.35 Uhr".

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 24 Abs.3 lit.d StVO verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das nach dem aktenkundigen Zustellrückschein dem Berufungswerber am 17. August 2010 nachweislich persönlich zugestellt wurde, richtet sich die am 30. August 2010 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene Berufung, mit der im Ergebnis die Einstellung des Verfahrens angestrebt wird.

 

Zur nähren Begründung führt der Berufungswerber in verfahrensrelevanter Hinsicht im Wesentlichen an, das Fahrzeug zwecks einer Ladetätigkeit in der Garage an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt zu haben. Das Fahrzeug sei immer nur kurz, jedoch nie über einen längeren Zeitraum dort gestanden. Er vermeint daher es habe sich nicht um ein Parken sondern nur um ein Halten des Fahrzeuges gehandelt. Der Polizeiwagen sowie auch andere Fahrzeuge hätten anstandslos vorbeifahren können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom
6. September 2010, GZ VerkR96-8076-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und in die Berufung.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Gemäß der mit zwei Bilddokumenten gestützten Anzeige des Polizeibeamten X (Polizeiinspektion X) vom 16. Juni 2010 parkte der Berufungswerber am 16. Juni 2010 in der Zeit von 07.30 bis 08.35 Uhr den  auf ihn zugelassenen Pkw, VW California, mit dem Kennzeichen X, in X, auf der Xstraße zu den Häusern X, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben.

 

Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich weder das Abstellen des Fahrzeuges am vorgeworfenen Tatort noch die Tatsache, dass dadurch nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr frei blieben. Er verantwortet sich jedoch entgegen der Darstellung des Meldungslegers dahingehend, das Fahrzeug zwecks der Vornahme einer Ladetätigkeit in der Garage an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt zu haben. Das Fahrzeug sei immer nur kurz, jedoch nie über einen längeren Zeitraum dort gestanden, weshalb es sich nicht um ein Parken sondern nur um ein Halten des Fahrzeuges gehandelt habe. Der Polizeiwagen sowie auch andere Fahrzeuge hätten anstandslos vorbeifahren können.

 

Damit tritt er den Darstellungen des Meldungslegers jedoch nicht überzeugend entgegen, welcher in der Anzeige und in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2010 zum Einspruch die Abstelldauer mit einer gesamten Stunde bezeichnet und in dessen Aussagen sich keinerlei Hinweise auf den Vorgang einer Ladetätigkeit finden. Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, er habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, beweist für sich noch nicht eine solche. Es wäre am Berufungswerber gelegen, konkrete Beweise anzubieten, die seine Behauptungen glaubhaft machen hätten können. Der Berufungswerber hat nichts dergleichen dargeboten, sodass den Angaben des meldungslegenden Polizeibeamten in Bezug auf die Abstelldauer zu folgen und eine Ladetätigkeit im konkreten Fall nicht anzunehmen war. Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenats finden sich keine Anhaltspunkte dafür, den Angaben des Polizeibeamten nicht Folge zu leisten.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben, verboten.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z28 StVO gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z27 angeführte Zeitdauer.

 

5.2. Auf Grund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung ist als erwiesen anzunehmen, dass der Berufungswerber seinen Pkw, Kennzeichen X am 16. Juni 2010 tatsächlich von 07.30 bis 08.35 Uhr auf der Siedlungszufahrt zu den Häusern X geparkt hat, wobei Anzeichen für die Verrichtung einer Ladetätigkeit in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden konnten. Es ist daher von einem "Parken" des Fahrzeuges im Sinne des § 2 Abs.1 Z28 StVO auszugehen, das gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO nur dann erlaubt ist, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr frei bleiben. Aus der Lichtbilddokumentation ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass infolge des geparkten Fahrzeuges keine zwei Fahrstreifen frei geblieben sind, sodass ein Parken an der genannten Stelle gemäß der zitierten Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.d StVO verboten war.

 

Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs.3 lit.d StVO ist es nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (VwGH 15. März 1989, 88/03/0138). 

 

Der Berufungswerber hat demnach den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt. Im Verfahren wurde auch nicht bekannt, dass die Verwaltungsübertretung tatsächlich konkrete negative Folgen (z.B. eine Verkehrsbeeinträchtigung oder eine Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) nach sich gezogen hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann dem Berufungswerber noch ein geringes Verschulden zugebilligt werden. Es kann daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Die Erteilung einer Ermahnung erscheint jedoch notwendig, um den Berufungswerber eindringlich darauf hinzuweisen, dass das Parken des Pkws an jener Straßenstelle nicht zulässig ist und ihn von einer weiteren derartigen Tatbegehung abzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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