Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165636/5/Kof/Th

Linz, 31.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. November 2010, VerkR96-4554-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm. der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Betreffend Punkt 2. ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als im Sinne des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Betreffend Punkt 3. ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:  § 19 VStG.

 

 

Zu Punkte 1. – 3.:

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (0 + 0 + 50 =) ................................................... 50 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................  5 Euro

                                                                                                      55 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 10 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Übertretungen begangen:

 

Tatort:        Wiener Bundesstraße B1, nächst StrKm 196,8 (Kontrollort)

Tatzeit:       19.02.2010, 11.45 Uhr (Kontrollzeit)

Fahrzeug:   Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen GR-.....

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

Übertretung 1:

Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Die zulässige 3-maglige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

Ruhezeit von 01.02.2010, 10:03:00 Uhr bis 02.02.2010, 10:02:00 Uhr:

  09:38 Stunden.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1b KFG

 

 

 

Übertretung 2:

Es wurde festgestellt dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 01.02.2010 einzuhalten hat. Sie haben nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit mit 35:01 Stunden, die am 15.02.2010 um 06:26:00 Uhr endet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1b KFG

 

Übertretung 3:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.02.2010, 04:29:00 Uhr.

  Ruhezeit von 02:09 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 und Abs.2 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1b KFG

 

Es wird daher über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

 

           Geldstrafen:                      Ersatzfreiheitsstrafe               gemäß

1.:            200 Euro                           96 Stunden                 § 134 Abs.1b KFG

2.:            300 Euro                          144 Stunden                          § 134 Abs.1b KFG

3.:            300 Euro                          144 Stunden                          § 134 Abs.1b KFG

Gesamt:  800 Euro

 

Im falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/) beträgt daher:  880 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 6. Dezember 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. Dezember 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zu Punkt 1.:

Der Bw hat von Samstag, 30.01.2010, ca. 11.30 Uhr bis Montag, 01.02.2010,
ca. 10.00 Uhr eine wöchentliche Ruhepause von insgesamt ca. 46,5 Stunden eingehalten und damit das gesetzliche Mindestmaß von 45 Stunden erfüllt.

 

Somit war es für den Bw zulässig, von 01.02.2010 bis 02.02.2010 eine Ruhezeit von nur 9 Stunden zu konsumieren.

 

Der Bw hat eine Ruhezeit von 9 Stunden 38 Minuten konsumiert – und dadurch keine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.1 EG-VO 561/2006 begangen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Zu Punkt 2.:

Der Rechtsvertreter des Bw hat am 28.01.2011 die Berufung betreffend

den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw hätte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dann nicht begangen, wenn er im Zeitraum Samstag, 06.02.2010 bis Montag, 08.02.2010 eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten hätte.

 

Der Bw hat von Samstag, 06.02.2010 ca. 07.35 Uhr bis Montag, 08.02.2010,
ca. 04.30 Uhr eine Ruhepause von ca. 44 Stunden und 55 Minuten eingehalten.

– auf die Einhaltung der Mindestruhezeit von 45 Stunden fehlen nur ca. 5 Minuten!

 

Aufgrund der Geringfügigkeit dieser Übertretung wäre es eine unbillige Härte, eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe, zu verhängen; VfGH v. 27.09.2002, G 45/02.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt. – Dies ist erforderlich, um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Zu Punkt 3.:

Der Rechtsvertreter des Bw hat am 28.01.2011 die Berufung betreffend

den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw hat am 08.02.2010 den Dienst um ca. 04.30 Uhr begonnen und
um ca. 19.45 Uhr beendet;

siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Auswertung.

 

Anschließend wäre eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden erforderlich gewesen.

 

Die vom Bw eingehaltene Ruhezeit von 08.02.2010, ca. 19.45 Uhr bis 09.02.2010, ca.  04.30 Uhr hat ca. 8 Stunden und 45 Minuten – die Verkürzung dadurch "nur" ca. 15 Minuten – betragen.

 

Es wird somit die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf

10 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Zu Punkte 1.-3.:  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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