Linz, 28.01.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
28. September 2010, VerkR96-4448-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:
Die Punkte 1) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Punkte 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 120 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: §§ 16, 19, 24, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (300 + 300 + 50 =) ......................................... 650 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 65 Euro
715 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(120 + 120 + 20 =) ............................................................ 260 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
9 Stunden nicht überschreiten darf.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 6. Dezember 2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 27.01.2011 betreffend
o die Punkte 1) und 4) die Berufung zurückgezogen –
diese sind dadurch in Rechtskraft erwachsen
und
o die Punkte 2) und 3) die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Zur Strafbemessung der Punkte 2) und 3) ist auszuführen:
In beiden Fällen liegt eine Übertretung nach Art. 7 EG-VO 561/2006 vor.
Dies gilt als "fortgesetztes Delikt" –
es liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.
Dadurch sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;
vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.
Es wird daher die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 120 Stunden herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .... 10 %
der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler