Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522717/7/Zo/Jo

Linz, 27.01.2011

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 02.11.2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18.10.2010, Zl. VerkR21-239-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.01.2011, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z1, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.2 Z5, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 08.08.2010 entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, in dieser Zeit von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er bei der Fahrt am 08.08.2010 gegen 10.15 Uhr in Prambachkirchen nicht alkoholisiert gewesen sei. Das Ergebnis der Messung mit dem Alkomat der Marke Siemens, Gerät Nr. A10-238, sei nicht verwertbar, weil die nächste Überprüfung dieses Gerätes bereits im August 2010 vorgesehen war. Das Messgerät hätte daher bereits vor dem konkreten Alkotest am 08.08.2010 überprüft werden müssen. Da diese Wartung nicht durchgeführt worden sei, dürfe das Messergebnis nicht verwertet werden.

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben sollte und bereits drei alkoholbedingte Führerscheinvorentzüge vorliegen würden, sei die Entzugsdauer von 15 Monaten jedenfalls unverhältnismäßig lang. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage gemäß § 26 Abs.2 Z5 FSG 10 Monate. Im Hinblick darauf, dass der letzte Vorentzug bereits mehr als 4,5 Jahre zurückliege, bestehe kein Grund, diese gesetzliche Mindestdauer zu überschreiten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.01.2011. An dieser haben der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Zeuge Chefinspektor X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 08.08.2010 um 10.15 Uhr in Prambachkirchen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (niedrigster Wert 0,80 mg/l) befunden hat. Die Messung erfolgte mit dem gültig geeichten Alkomat der Marke Siemens M 52052-A15 mit der Gerätenummer A10-238. Bei der Wartung dieses Gerätes am 25.02.2010 wurde der nächste Wartungstermin mit 23.08.2010 festgelegt.

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Berufungswerber im Jahr 2002 die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten wegen eines Alkoholdeliktes sowie von Mai bis November 2004 wegen der dritten Probezeitverlängerung, (jeweils aufgrund einer Minderalkoholisierung) und nochmals vom 4. Jänner 2006 bis 4. Jänner 2007 für die Dauer von 12 Monaten wegen eines Alkoholdeliktes   (§ 99 Abs.1a StVO) entzogen worden war.

 

Wegen des Vorfalles im August 2010 wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 19.10.2010, Zl. VerkR96-7675-2010, bestraft. Dieses Straferkenntnis ist durch Zurückziehung der Berufung in der Verhandlung am 20.01.2011 in Rechtskraft erwachsen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z5 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 10 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 08.08.2010 um 10.15 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,80 mg/l) auf einer öffentlichen Straße gelenkt. Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen.

 

Da er im Jänner 2006 ein weiteres Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen hat, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer 10 Monate. Bei der Wertung dieser Delikte ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits im Juni 2002 ein weiteres Alkoholdelikt begangen hatte und ihm aufgrund der dritten Probezeitverlängerung (jeweils wegen einer Minderalkoholisierung) die Lenkberechtigung im Jahr 2004 nochmals entzogen werden musste. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Die Erstinstanz hat zutreffend zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, in denen bei vergleichbaren Fällen eine Entzugsdauer von 21 bzw. 24 Monaten verhängt wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer von 15 Monaten als gerade noch vertretbare Untergrenze. Diese kann im Wesentlichen nur dadurch gerechtfertigt werden, dass der Berufungswerber seit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Jänner 2007 mehr als 3,5 Jahre unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat.

 

Die sonstigen von der Erstinstanz angeordneten Maßnahmen sind in den jeweils angeführten gesetzlichen Grundlagen begründet und erfolgten daher zu Recht. Die Berufung war daher insgesamt abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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