Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522780/2/Kof/Eg

Linz, 03.02.2011

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Jänner 2011, VerkR21-16/3-2011, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit,
zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1,  4 Abs. 3  und  4 Abs. 6 Z1 lit. f FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-    den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) verpflichtet, innerhalb von vier Monaten

     – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – eine Nachschulung

     zu absolvieren;  

-    festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein

     weiteres Jahr verlängert wird;

-    den Bw verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich ab Zustellung des

     Bescheides zwecks Neuausstellung der belangten Behörde vorzulegen   und

-    festgestellt, dass eine Berufung gegen diese Anordnung der Nachschulung  

     keine aufschiebende Wirkung hat. 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  (ohne Datum, eingelangt am 27. Jänner 2011) erhoben und vorgebracht,
zur Tatzeit und am Tatort habe nicht er selbst, sondern seine Mutter, Frau AZ,
den auf den Bw zugelassenen PKW gelenkt.

Dies wird von der Mutter – durch Unterschrift auf der Berufung – bestätigt.  

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Lenker des PKW, Kennzeichen: SE-..... (Wunschkennzeichen – der Bw ist Zulassungsbesitzer), hat am 29. November 2010 um 11.36 Uhr in 4400 Steyr,
Haratzmüllerstraße 126, stadtauswärts, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) nicht beachtet.

 

Der Bw hat – anlässlich einer von der Bundespolizeidirektion Steyr eingeholten Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG – angegeben, dass zur "Tatzeit" er selbst den PKW gelenkt hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat daraufhin mit Strafverfügung vom 3.12.2010, S 0008408/ST/10/3, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw – geb. 1992 – ist im Besitz eines "Probeführerscheines" iSd § 4 FSG.

 

§ 4 Abs. 3 FSG lautet auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 FSG in die Wege zu leiten.

 

§ 4 Abs. 6 Z1 lit. f FSG lautet auszugsweise:

Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gilt die Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3.12.2010, S 0008408/ST/10/3, steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß – hier nach § 38 Abs. 5 StVO – der betreffenden Person vorliegt.

 

Sowohl der Kraftfahrbehörde I. Instanz, als auch dem UVS als Berufungsbehörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen.

VwGH v. 22.2.1996, 96/11/0003 unter Verweis auf das Erkenntnis v. 19.4.1994, 94/11/0079;  vom 17.12.2007, 2007/03/0201;   vom 11.7.2000, 2000/11/0126; 

vom 27.5.1999, 99/11/0072;  vom 12.4.1999, 98/11/0255.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht

-         den Bw verpflichtet, binnen vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – eine Nachschulung zu absolvieren

-         festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert wird

-         den Bw verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides zwecks Neuausstellung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land abzuliefern  und

-         festgestellt, dass eine Berufung gegen diese Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung hat.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Rechtskraft - Bindungswirkung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum