Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165522/4/Fra/Gr

Linz, 11.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 2010, VerkR96-4517-2010-Kub, betreffend Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 33 Abs.2, § 33 Abs. 4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967, Strafen verhängt.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, die, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder 2000 Euro übersteigende noch primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Postrückschein) am 14. Juni 2010 zugestellt. Die mit 31. Oktober 2010 datierte  Berufung ist am 5. November 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden). Ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung mit der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen, demnach endet im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 28. Juni 2010.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst außerhalb der Berufungsfrist eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 18. November 2010, VwSen-165522/2/Fra/Gr, die wesentliche Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht.

 

Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 27. November 2010 zugestellt.

 

Die dem Bw eingeräumte Frist zur Abgabe der Stellungnahme ist ungenützt verstrichen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme seitens des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Hinblick auf die Rechtskraft des Straferkenntnisses war eine inhaltliche Prüfung der Tatvorwürfe nicht zulässig.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51 Abs.2 Z.1 VStG nicht durchzuführen.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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