Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165590/2/Fra/Sta/Gr

Linz, 08.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. November 2010, AZ: S-47086/10-3, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

          Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten­beiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er wie am 19.9.2010 um 00:20 Uhr in 4050 Traun, Nebenfahrbahn der Wiener Bundesstraße B1, Strkm 189.890 in Fahrtrichtung Linz, auf Höhe des Hauses Wiener Straße 45, festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer des Kfz, X mit dem Kennzeichen X das angeführte Kfz Herrn X zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung der Klasse "B" besitzt. Das angeführte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit von Herr X gelenkt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem  Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1.Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit. a darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufungskraftfahrer besitzen.

 

Der Bw bestreitet nicht, dass Herr X mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren ist, obwohl dieser offenbar keine Lenkberechtigung hatte. Der Bw bringt vor, dass Herr X sein Sohn ist und bis vor kurzem in seinem Unternehmen als Lehrling gearbeitet habe. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, jedoch helfe sein Sohn seit Auflösung seines Dienstverhältnisses immer wieder kostenlos bei ihm aus, da er Freude am Arbeiten mit Kfz habe. Sein Sohn habe die Führerscheinprüfung bestanden bzw. sei ihm eine Lenkberechtigung erteilt worden. Dies habe er gewusst, da er auch den Führerschein finanziert habe und sich im Anschluss die Lenkberechtigung auch zeigen ließ. Nachdem ihm sein Sohn nicht mitgeteilt habe, dass ihm die Lenkberechtigung der Klasse B entzogen wurde, habe er auch nicht gewusst, dass dieser nicht berechtigt war, sein Kraftfahrzeug zu lenken. Er vertrete die Auffassung, dass es ihm als Vater und Zulassungsbesitzer auch nicht zumutbar sei, dass er jedes Mal, wenn sein Sohn dieses Fahrzeug benutzt, dessen Lenkberechtigung überprüft. Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Sohn sei sehr gut, weshalb er auch davon ausgehen habe können, dass ihm sein Sohn eine  Entziehung der Lenkberechtigung mitteilt. Er habe jedoch keinen Verdacht in diese Richtung gehabt. Im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht treffe ihn kein Verschulden, da er nicht gewusst habe, dass sein Sohn zum Tatzeitpunkt keine Lenkberechtigung der Klasse B besaß, zumal ihm diese entzogen worden war. Wenn überhaupt, treffe ihn nur ein äußerst geringes Verschulden.

 

Auch die belangte Behörde ist nach näherer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen. Der letzte Satz des ersten Absatzes auf der letzten Seite der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Zwar wird Ihnen keine vorsätzliche Begehung vorgeworfen, aber doch ein fahrlässiges Vorgehen".

 

Auch der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der vom Bw näher geschilderten Umstände davon aus, dass dieser fahrlässig gehandelt hat. Laut Judikatur des VwGH (VwGH vom 20.5.2003, 2003/08/0055) muss jedoch das "Überlassen" des "Lenkens" im Sinne des lit.a zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen, das heißt, das Tatbild des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 kann nur mit bedingtem Vorsatz verwirklicht werden.

 

Im Hinblick darauf, dass vorsätzliches Verhalten im konkreten Fall nicht mit Sicherheit nachweisbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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