Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165591/2/Fra/Gr

Linz, 08.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. August 2010, AZ:Cst. 27961/10, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt.

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

 

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundpolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 11. August 2010 gegen die Strafverfügung vom 30. Juni 2010, AZ: S 0027961/LZ/10 01/ XXX, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 9. September 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen per E-Mail erhobene Berufung wurde am 26. September 2010 eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 23. September 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst - siehe oben – am
26. September 2010 – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Oktober 2010, AZ: Cst. 27961/10, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens entsprechend geeignete Bescheinigungsmittel für die nicht rechtzeitige Kenntnisnahme des Zustellvorganges beizubringen.

 

Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 15. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Laut Aktenvermerk vom 2. Dezember 2010, hat der Bw bis zu diesem Zeitpunkt keine Bescheinigungsmittel beigebracht. Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung wurde auch keine Stellungnahme des Bw, die dieser allenfalls an die belangte Behörde gerichtet hätte, von dieser dem Oö. Verwaltungssenat nachgereicht.

 

Aus der Aktenlage ist kein Zustellmangel ersichtlich. Er ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt auszugehen. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war auf Grund des § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht durchzuführen.

 

3. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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