Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100701/2/Bi/Hm

Linz, 13.07.1992

VwSen - 100701/2/Bi/Hm Linz, am 13. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des R B, H, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K W, O, S, vom 2. Juni 1992, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. April 1992, VerkR96/5488/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 82 Abs.5 und § 102 Abs.1 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 13. April 1992, VerkR96/5488/1991, über Herrn R E B, H, S, wegen der Übertretung gemäß §§ 82 Abs.5 und 102 Abs.1 i.V.m. 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 10. April 1991 um 21.42 Uhr den deutschen LKW mit dem Kennzeichen samt dem Anhänger mit dem Kennzeichen zuletzt auf der I A bis zum Autobahngrenzübergang S lenkte, wobei er nicht dafür sorgte, obwohl es zumutbar war, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKWs von 16.000 kg um 2.580 kg überschritten wurde.

Außerdem wurde ihm der Ersatz der Verfahrenskosten von 200 S auferlegt und ausgesprochen, daß der Strafbetrag durch die bereits eingehobene vorläufige Sicherheit vorerst gedeckt sei, und dieser Betrag noch einbehalten und vorläufig angerechnet würde.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt in der Berufung im wesentlichen aus, bei ausländischen Kraftfahrzeuglenkern sei der Grenzübertritt als Inbetriebnahme anzusehen, wobei im LKW 2.961 kg lebende Süßwasserfische im Wasser transportiert wurden und der Anhänger leer gewesen sei. Bei der Einfuhr nach Österreich in N sei der gesamte LKW-Zug gewogen worden und keine Beanstandung erfolgt. Er habe sich daher bei der Einfuhr zulässigerweise darauf verlassen, daß bei etwaiger Überladung eine Beanstandung seitens der österreichischen Behörden erfolgt wäre. Da keine solche erfolgt sei, habe er sich darauf verlassen, daß alles ordnungsgemäß sei. Außerdem wäre es überhaupt kein Problem gewesen, 2.580 kg Wasser abzulassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

4.1. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, daß der Kraftwagenzug bei der Einfuhr in N ein Gewicht von 24.240 kg hatte. Laut Mitteilung des Zollamtes N werden dort grundsätzlich alle LKW anläßlich des Grenzeintrittes nach Österreich auf der Brückenwsage verwogen und das erhobene Gewicht vom Abfertigungsbeamten schriftlich festgehalten.

Hiebei handelt es sich offensichtlich um routinemäßige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einreise nach Österreich, wobei Beanstandungen nach dem Kraftfahrgesetz nicht die Aufgabe der österreichischen Zollbeamten sind. Insbesondere vermag die Feststellung des Gesamtgewichtes eines Kraftwagenzuges den Lenker dieses Kraftfahrzeuges nicht von seiner Verantwortung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug zu befreien. Der Feststellung der Erstinstanz, der Lenker hätte lediglich das Eigengewicht des Anhängers - der ja leer mitgeführt wurde - vom festgestellten Gesamtgewicht abziehen müssen, um die Überladung des LKWs zu erkennen, ist nichts hinzuzufügen. Die Kenntnis der in Österreich geltenden Gewichtsbestimmungen bei Lastkraftwagen und Kraftwagenzügen muß beim Rechtsmittelwerber vorausgesetzt werden, sodaß an der Erfüllung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes kein Zweifel besteht. Da Zollbeamte auch nicht verpflichtet sind, einreisende Lenker auf eventuelle Mängel an ihren Kraftfahrzeugen bzw. auf eine Überladung aufmerksam zu machen, kann sich der Rechtsmittelwerber auch darauf berufen, er habe sich auf die korrekte Vorgangsweise der Zollbeamten verlassen und "selbstverständlich" nicht nachgerechnet. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Da dem Beschuldigten ein Lenken des LKW-Zuges unter den angeführten Umständen in Oberösterreich zur Last gelegt wurde, ist auch die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben (§ 51 Abs.1 VStG).

4.2. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage hiefür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand ist, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die genannten Bestimmungen vorallem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist auch den Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen des Berufungswerbers angemessen (2.000 DM netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für die Gattin). Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Beim vorgegebenen Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S ist die verhängte Strafe auch im Hinblick auf ihren general- und spezialpräventiven Zweck gerechtfertigt.

Da von einem geringfügigen Verschulden, gerade im Hinblick auf die Kenntnis des Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges, nicht die Rede sein kann, waren die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht gegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum