Linz, 08.02.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 13.12.2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 02.12.2010, Zl. VerkR96-4978/8-2009, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.01.2011 zu Recht erkannt:
I.:
Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Strafen werden wie folgt herabgesetzt:
Zu 1.: Die Geldstrafe wird mit 50 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 10 Stunden herabgesetzt.
Zu 2.: Die Geldstrafe wird auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.
Zu 3.: Die Geldstrafe wird auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.
Die Punkte 4., 5. und 8. werden zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammengefasst und dafür eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.
Zu 6.: Die Geldstrafe wird auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.
Zu 7.: Die Geldstrafe wird auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.
Die Geldstrafen betragen daher insgesamt 1.050 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 210 Stunden.
II.:
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 105 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;
zu II.: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die einzelnen Übertretungen zwar grundsätzlich richtig seien, er die Überschreitungen jedoch nicht in dem ihm vorgeworfenen Ausmaß begangen habe. Er habe immer Schaublätter eingelegt, es könne jedoch durchaus sein, dass er vergessen habe, die Schaublätter zu wechseln bzw. die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Weiters machte er umfangreiche Ausführungen zu der Art der Verkehrskontrolle und beschwerte sich über die Behandlung durch einen der Polizeibeamten.
Er führte weiters aus, dass er lediglich über eine Invaliditätspension in Höhe von ca. 900 Euro verfüge und ersuchte, für den Fall der Aufrechterhaltung des Strafbescheides von einer Geldstrafe Abstand zu nehmen und diese in die Verpflichtung zur Ableistung eines sozialen Dienstes umzuwandeln.
3. Die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.01.2011.
4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:
Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW. Bei einer Kontrolle der Schaublätter wurden die im Spruch angeführten Übertretungen festgestellt. Dazu führte der Berufungswerber aus, dass die Vorwürfe grundsätzlich richtig sind und erklärte, dass sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet.
Der Berufungswerber verfügt lediglich über eine Invaliditätspension in Höhe von 900 Euro und ist für 5 Kinder sorgepflichtig (Alimente derzeit ca. 250 Euro monatlich). Weiters hat er Schulden in Höhe von 16.000 Euro. Der Berufungswerber ersuchte weiters strafmildernd zu berücksichtigen, dass er in den 19 Jahren als Berufskraftfahrer keinen einzigen Unfall verursacht habe, was beweise, dass er trotz der Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten insgesamt rücksichtsvoll und vorsichtig gefahren sei.
Die Überschreitungen hätten sich nur deshalb ergeben, weil sein Arbeitgeber entsprechenden Druck auf ihn ausgeübt habe. Um die jeweiligen Liefertermine einhalten zu können, sei er genötigt gewesen, die jeweiligen Lenkzeiten zu überschreiten bzw. die Pausen so kurz zu halten. Er habe in einzelnen Fällen vergessen, die Schaublätter zu wechseln bzw. diese vollständig auszufüllen.
5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet. Die Schuldsprüche sind daher in Rechtskraft erwachsen.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe für jede der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen jeweils 5.000 Euro. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage war noch keine Mindeststrafe vorgesehen, weshalb die damalige Rechtslage günstiger war und von der Erstinstanz zu Recht angewandt wurde.
Bezüglich der Punkte 4., 5. und 8. des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber jeweils fehlende Eintragungen auf den Schaublättern vorgeworfen wurden. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein einziges (fortgesetztes) Delikt, weshalb die in diesen Punkten verhängten Strafen zu einer Strafe zusammenzufassen waren. Die Eintragungen fehlten auf mehreren Schaublättern und die Auswertung der Schaublätter wurde dadurch auch tatsächlich erschwert. Letztlich war die Auswertung der Schaublätter aber möglich, weshalb die dafür von der Erstinstanz verhängten Strafen herabgesetzt werden konnten. Diese Überlegungen gelten auch für Punkt 7. (Verwenden der Schaublätter für mehr als 24 Stunden).
Bezüglich der übrigen Übertretungen ist festzuhalten, dass die den Berufungswerber vorgeworfenen Lenkzeitüberschreitungen, Ruhezeitunterschreitungen und sonstige Übertretungen durchaus beträchtlich waren, sodass der Unrechtsgehalt als hoch einzuschätzen ist.
Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet und auch auf seine ungünstigen persönlichen Verhältnisse Bedacht genommen. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber bezüglich der ihm vorgeworfenen Übertretungen letztlich geständig war und auch keine Straferschwerungsgründe vorliegen, konnten die Strafen im Berufungsverfahren herabgesetzt werden. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber nunmehr eine Invaliditätspension bezieht, sodass bezüglich der ihm vorgeworfenen Übertretungen keine Wiederholungsgefahr besteht, weil nicht mehr anzunehmen ist, dass der Berufungswerber nochmals über längere Zeiträume LKW lenken wird.
Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch aufgrund der deutlichen Über- bzw. Unterschreitungen der vorgeschriebenen Zeiten und aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.
Die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden ebenfalls berücksichtigt.
Sollte der Berufungswerber tatsächlich nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um die Gewährung von Ratenzahlungen anzusuchen.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Gottfried Z ö b l