Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165630/4/Kof/Jo/Eg

Linz, 13.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, geb. X, X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. September 2010, VerkR96-6482-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 13. Jänner 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.


Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab-
bzw. festgesetzt werden:    


- zu 1.:    500 Euro   bzw.   100 Stunden         
- zu 2.:    500 Euro   bzw.   100 Stunden         
- zu 3.:    350 Euro   bzw.     70 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.    
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe  (500 + 500 + 350 =) ................................... 1.350 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 135 Euro

                                                                                               -------------

                                                                                                 1.485 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(100 + 100 + 70 =) ............................................................ 270 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Braunau am Inn, Gemeindestraße Ortsgebiet, Nr. 148

            bei km 36.300.

Tatzeit:  29.07.2010, 14:30 Uhr.

 

Fahrzeuge:  Kennzeichen X-......,  Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen X-......,  Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1)  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am

o        04.07.2010 um 22:04 Uhr  –  Ruhezeit von 07:27 Stunden.

o        11.07.2010 um 22:08 Uhr  –  Ruhezeit von 07:04 Stunden

o        18.07.2010 um 22:24 Uhr  –  Ruhezeit von 07:56 Stunden.

o        20.07.2010 um 04:50 Uhr  –  Ruhezeit von 08:28 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils
10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.  Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.   

Datum:

o   20.07.2010, 04:50 bis 21.07.2010, 18:19 mit einer Lenkzeit von 23:03 Stunden.

o   26.07.2010, 05:13 bis 26.07.2010, 20:13 mit einer Lenkzeit von 10:55 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,
obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten,
ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 08.07.2010 wurde von 06:13:00 bis 08.07.2010 13:48:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 06:11 Stunden nur 00:20 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 12.07.2010 wurde von 07:59:00 Uhr bis 12.07.2010 16:59:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 05:56 Stunden nur 00:34 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 15.07.2010 wurde von 06:06:00 Uhr bis 15.07.2010 13:43:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 05:39 Stunden nur 00:29 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 21.07.2010 wurde von 05:03:00 Uhr bis 21.07.2010 14:44:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 07:42 Stunden nur 00:22 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 22.07.2010 wurde von 07:34:00 Uhr bis 22.07.2010 16:25:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 05:34 Stunden nur 00:25 Stunden Lenkpause einhalten.

Am 26.07.2010 wurde von 07:55:00 Uhr bis 26.07.2010 20:13:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 09:53 Stunden nur 00:30 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 27.07.2010 wurde von 06:19:00 Uhr bis 27.07.2010 16:56:00 mit einer Lenkzeit von 07:55 Stunden nur 00:26 Stunden Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.7 EG-VO 561/2006

 

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich ist,                                    gemäß

   Euro                                 Ersatzfreiheitsstrafe von

 

   650                              260 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

1.800                              600 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

   350                              140 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

280 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.080 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9. Dezember 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 13. Jänner 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Rechtsvertreterin des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

           vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die belangte Behörde hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro angenommen.

Gemäß dem vom Bw im Berufungsverfahren vorgelegten Lohnzettel wird ihm – nach Abzug von Vorschuss, Miete usw. – ein Betrag von nur etwas mehr als
700 Euro ausbezahlt.

 

Zu 1):

ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 500 Euro herabzusetzen.

 

Zu 2):  Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung offenkundig davon ausgegangen, dass beim Bw im Zeitraum:

20.7.2010, 04.50 Uhr bis 21.7.2010, 18.19 Uhr, die Lenkzeit knapp mehr als
23 Stunden betragen hat  –  ohne Einhaltung einer nennenswerte Ruhepause!

 

Tatsächlich betragen die Zeiträume wie folgt:

o    20.7.2010, 04.50 Uhr bis ca. 20.30 Uhr  –  Lenkzeit: ca. 13 Stunden

o    20.7.2010: ca. 20.30 Uhr bis 21.7.2010, ca. 05.00 Uhr  –

    Ruhepause ca. 8 1/2 Stunden  –  

    siehe Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

o    21.7.2010, ca. 05.00 bis 18.19 Uhr,  Lenkzeit: ca. 10 Stunden

 

Die Unterschreitung der Ruhezeit wurde bereits unter Punkt 1) bestraft.

 

Betreffend den Zeitraum 20.7. bis 21.7.2010 erfolgt die Bestrafung somit nicht für eine durchgehende Lenkzeit von 23 Stunden, sondern für eine Lenkzeit von:

am 20.7.2010:   ca. 13 Stunden  und

am 21.7.2010:   ca. 10 Stunden.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 500 Euro herabgesetzt.

 

Zu 3):

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist in Anbetracht der
vom Bw begangenen Übertretungen als sehr milde zu bezeichnen.

 

Dadurch ist – obwohl die Berufungsbehörde von einem geringeren monatlichen Einkommen ausgeht als die belangte Behörde – eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht möglich.

 

Zu den Ersatzfreiheitsstrafen ist grundsätzlich auszuführen:

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die Höchststrafe:

5000 Euro  bzw.  sechs Wochen (= 1000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch errechnet sich ein "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden somit auf

zu 1).: 100 Stunden;   zu 2).: 100 Stunden   und   zu 3).: 70 Stunden

herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........
10 %  der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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