Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165692/2/Kof/Eg

Linz, 21.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Dezember 2010, BauR96-168-2009 wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).   Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ......................................................................... 100 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 10 Euro

                                                                                                    110 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 20 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als nach außen vertretungsbefugtes Organ, nämlich als Geschäfts-führer der Firma X in PLZ X, X, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen X-..... ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.10.2009, BauR96-168-2009, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 17.07.2009 um 21:00 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding auf der A8 Innkreis Autobahn bei km 70,050, Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben, gelenkt hat und haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                          Gemäß

                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

 

300 Euro                          4 Tage                                       § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  330 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. Jänner 2011 erhoben und – im Ergebnis – vorgebracht,
er hätte fristgerecht die von ihm verlangte Lenkerauskunft erteilt.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15.10.2009, BauR96-168-2009,
die X, X, PLZ X, X, als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitzuteilen, wer das Fahrzeug X-..... am 17.07.2009, 21.00 Uhr in Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, Mautabschnitt A8, km 070.050, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Suben gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Dieses Schreiben wurde dem Zulassungsbesitzer am 28. Oktober 2009 zugestellt.

 

Der Zulassungsbesitzer hätte daher spätestens am 11. November 2009 (zuzüglich Postlauf nach § 33 Abs.4 AVG) die von ihm verlangte Lenkerauskunft erteilen müssen.

 

Bei der belangten Behörde ist bis zu diesem Zeitpunkt keine Lenkerauskunft eingelangt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Strafverfügung vom 3.12.2009,
BauR96-168-2009, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG eine Geldstrafe verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw innerhalb offener Frist einen –
als "Widerspruch" bezeichneten – Einspruch erhoben und angegeben, er habe
die von ihm verlangte Lenkerauskunft am 28.10.2009 erteilt;

dem Einspruch wurde die ausgefüllte Lenkerauskunft beigelegt.

 

In der Berufung gegen das in der Präambel zitierte Straferkenntnis hat der Bw wiederum mitgeteilt/vorgebracht, dass er die von ihm verlangte Lenkerauskunft bereits am 28.10.2009 schriftlich beantwortet hätte.

 

Es mag zutreffen, dass der Bw tatsächlich innerhalb der von ihm verlangten Frist die Lenkerauskunft an die belangte Behörde gesendet hat.

Diese ist allerdings bei der belangten Behörde nicht eingelangt.

 

"Eingebracht" ist eine Eingabe nur dann, wenn diese bei der Behörde tatsächlich einlangt.

Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen.
Die Gefahr des Verlustes einer Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen.

ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt etwa Erkenntnis vom 29.1.2010, 2008/10/0251 mit Vorjudikatur  sowie  Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 4 und E 7 zu § 13 AVG (S. 331) mit Judikaturhinweisen.

 

 

Der Bw hat keinen wie immer gearteten Beweis erbracht, dass die von ihm am
28. Oktober 2009 angeblich erteilte Lenkerauskunft tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist.

 

Der Bw hat somit innerhalb der Frist von zwei Wochen

    gerechnet ab Zustellung des Aufforderungsschreibens (= 28. Oktober 2009) – daher bis einschließlich 11. November 2009 zuzüglich Postlauf

die von ihm verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt.

 

Die Lenkerauskunft wurde erst mit Einlangen des Einspruch gegen die Strafverfügung (= 16. Dezember 2009) – somit verspätet – erteilt.

 

Für eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist es unerheblich, ob die vom Zulassungsbesitzer nach Ablauf der zweiwöchigen Frist – also verspätet bekannt gegebene – Lenkerauskunft richtig ist.

VwGH vom 27.06.1997, 97/02/0249

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Lenkerauskunft wurde vom Bw – wie dargelegt – verspätet erteilt und

ist am 16. Dezember 2009 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

Das "Grunddelikt" – auf welches sich das Verlangen um Lenkerauskunft bezogen hat – wurde am 17. Juli 2009 begangen.

 

Im Zeitpunkt des Einlangens der Lenkerauskunft (16.12.2009) wäre somit innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 2 VStG eine Verfolgung des angegebenen Lenkers (z.B. mittels Strafverfügung) noch möglich gewesen;

vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.1997, 97/02/0249

 

Aus diesem Grund wird die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

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