Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522724/16/Zo/Jo

Linz, 25.01.2011

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 08.11.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 27.10.2010, Zl. VerkR21-381-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2011 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die in den Punkten I., II. und III. ausgesprochene Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung sowie der Fahrverbote auf 7 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 19.07.2010 (das war der 25.07.2010) herabgesetzt.

Die übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides werden bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 26 Abs.2 Z1 sowie 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat im angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (25.07.2010) entzogen. Für denselben Zeitraum wurde ihm das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten. Weiters wurde angeordnet, dass ihm in diesem Zeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Dem Berufungswerber wurde aufgetragen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Untersuchung beizubringen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er zum Unfallzeitpunkt den PKW nicht gelenkt habe. Das Fahrzeug sei von X gelenkt worden und die Bezirkshauptmannschaft habe es trotz seines Antrages unterlassen, diesen dazu als Zeugen zu vernehmen. Auch die Zeugen X und X hätten bestätigt, dass nicht er sondern X mit dem PKW gefahren sei. Der Grund, weshalb beim Eintreffen der Polizeibeamten er auf dem Fahrersitz gesessen sei, sei darin zu erblicken, dass er nach dem von X verursachten Unfall versucht habe, rückwärts aus dem Getreidefeld zu fahren. Das sei ihm aber nicht gelungen. Er habe das ihm vorgeworfene Alkoholdelikt nicht begangen.

 

Weiters führte er aus, dass die Entzugsdauer mit 12 Monaten – selbst wenn er das Alkoholdelikt begangen hätte – wesentlich zu lange sei. Der von der Bezirkshauptmannschaft Braunau verwertete Entzug aus dem Jahr 2006 hätte damals gar nicht erlassen werden dürfen, weil ihm lediglich eine Übertretung des § 27 SMG vorgeworfen worden sei. Das Urteil sei im Übrigen zur Gänze bedingt ausgesprochen worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte ihm daher zum damaligen Zeitpunkt die Lenkberechtigung gar nicht entzogen werden dürfen. Diese Entziehung sei zwar rechtskräftig, sie dürfe jetzt aber nicht nochmals zur Begründung einer längeren Entzugsdauer herangezogen werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2011.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26.06.2010 um ca. 02.40 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen X in Schalchen im Bereich der Kreuzung Unterlochnerstraße, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,82 mg/l) befunden hatte. Dieser Umstand ist für die Führerscheinbehörde als erwiesen anzusehen, weil der Berufungswerber deswegen (nach Zurückziehung seiner diesbezüglichen Berufung) rechtskräftig bestraft wurde.

 

Der Berufungswerber kam links von der Fahrbahn ab und mit seinem Fahrzeug in einem Getreidefeld zum Stillstand. Dabei wurde auf wenigen Metern das Getreide niedergedrückt und beim Fahrzeug des Berufungswerbers der rechte Seitenspiegel abgerissen.

 

Dem Berufungswerber war bereits im Jahr 2006 die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten wegen eines Suchtmitteldeliktes nach § 27 SMG entzogen worden. Weiters scheint eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG aus dem Jahr 2009 auf.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat seine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 27.10.2010 (wegen des oben angeführten Alkoholdeliktes) zurückgezogen. Damit steht für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass er dieses Alkoholdelikt und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen hat.

 

Die Mindestentzugsdauer beträgt gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG sechs Monate. Bei der Wertung ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verschuldet hat, indem er ohne ersichtlichen Grund links von der Fahrbahn abgekommen ist. Wenn bei diesem Verkehrsunfall auch nur geringfügiger Sachschaden entstanden ist, so ist dadurch dennoch die Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes nachdrücklich dokumentiert. Weiters ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2009 rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG bestraft wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht anzunehmen, dass der Berufungswerber bereits nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 6 Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Allerdings erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer zu lange. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall bereits am 26.06.2010 ereignet hatte, weshalb die Verkehrsunzuverlässigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist. Die nunmehr herabgesetzte Entzugsdauer bedeutet daher im Ergebnis eine Verkehrsunzuverlässigkeit von ca. 8 Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Berufungswerber wieder als verkehrszuverlässig anzusehen.

 

Die sonstigen Anordnungen im angefochtenen Bescheid entsprechen den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen und waren daher zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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