Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522775/2/Zo/Eg

Linz, 10.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Jänner 2011, Zl. VerkR21-714-2010/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 und § 67a Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 3 Z.4 und § 26 Abs. 3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C, F und G für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihm weiters das Recht, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber ab Rechtskraft des Bescheides das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten. Weiters wurde er verpflichtet, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber rechtskräftig bestraft wurde, weil er am 3. Juni 2010 um 16.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X, in der Gemeinde Elixhausen, Ortsgebiet Ursprung, L 101, bei Strkm. 4.500, in Fahrtrichtung Obertrum, gelenkt hatte und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten hatte.

 

2. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 19.1.2011 führte der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass er – wie er bereits in seinem Einspruch vom 1.1.2011 angeführt habe – damals aus Schmerz über den Todesfall seiner Gattin am 4.4.2010 den Einspruch gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung versäumt hatte. Er habe die Gelegenheit bekommen die Geldstrafe von 275 Euro in Teilbeträgen zu begleichen. Er verstehe nicht, weshalb er ein zweites Mal bestraft werde und auch nicht den Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen, denn er sei auf diese angewiesen. Aufgrund von gesundheitlichen Folgen seiner beruflichen Tätigkeit müsse er oft 5 km zum Arzt fahren und sei daher auf den Führerschein angewiesen. Zu Fuß wäre es eine sehr große Belastung. Auch habe er keine Einkaufsmöglichkeit in der Nähe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden habe (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Rechtsmittelfrist.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X. Der Lenker dieses PKW wurde angezeigt, weil er am 3. Juni 2010 um 16.45 Uhr im Gemeindegebiet Elixhausen, L 101, bei Strkm. 004.500, Ortsgebiet, Ursprung, Fahrtrichtung Obertrum, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hatte. Die Überschreitung wurde mit einem Radargerät festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land erließ gegen den Berufungswerber wegen dieses Vorfalles das Straferkenntnis vom 4. Oktober 2010, Zl. 30308-369/81433-2010, welches am 6. Oktober 2010 dem Berufungswerber eigenhändig zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Dezember 2010 wurde der Berufungswerber über die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung und des Verbots des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen in Kenntnis gesetzt.

Zu diesem Verständigungsschreiben äußerte sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 1.1.2011, welches er als "Einspruch" bezeichnete. Er begründete seine  Rechtfertigung damit, dass er seine Frau am 4.4.2010 verloren habe und aus Schmerz versäumt habe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Einspruch zu erheben. Er könne die Geldstrafe in Teilbeträgen begleichen und verstehe nicht, warum er zweimal bestraft werden soll.

 

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der angefochtene Bescheid vom 11. Jänner 2011 erlassen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und Ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG gilt als bestimmte Tatsache, wenn eine Person ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer

         1. zwei Wochen,

         2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um      mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

         3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um      mehr  als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z. 2 oder 3 gegeben ist, sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

5.2. Es steht fest, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat in Führerscheinentzugsverfahren an die rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden. Es steht daher verbindlich fest, dass der Berufungswerber am 3. Juni 2010 den PKW mit dem Kennzeichen X selbst gelenkt hat und dabei die Geschwindigkeit überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radargerät festgestellt und von Berufungswerber auch nicht bestritten, weshalb sie auch in dieser Höhe als erwiesen anzusehen ist.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber aus persönlichen Gründen die Erhebung eines Rechtsmittels versäumt hat und nach seinen Angaben auf die Lenkberechtigung angewiesen ist, ändert nichts an der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde, bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Die Berufung war daher abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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