Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210551/2/BMa/Th

Linz, 31.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 8. Februar 2010, BauR96-4-2009, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

  II.      Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG, iVm. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 13. März 2009 bis laufend beim landwirtschaftlichen Betrieb in X, die Errichtung eines Nebengebäudes (Pferdebox für drei Pferde) ausgeführt, obwohl dafür keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

 

Sie haben dadurch als Bauherr ein nach der Oö. Bauordnung 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 (Oö. BauO 1994) iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.450 Euro                  13 Stunden                                     § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

145 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe .

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            1.595 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensgangs und der Darstellung der rechtlich relevanten Bestimmungen im Wesentlichen aus, die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Baubewilligungsbescheid sei mit 20. März 2009 abgelaufen. Der Bw hätte frühestens am 21. März 2009 mit den Bauarbeiten beginnen und diese weiter ausführen dürfen. Der Baubewilligungsbescheid sei laut Auskunft der Baubehörde erster Instanz nicht in Rechtskraft erwachsen, weil der Bw die im Spruch dieses Bescheides enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt habe. Es liege somit kein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid vor. Es stelle keinen Schuldausschließungsgrund dar, dass der Bw auf das Erfordernis eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides zu wenig geachtet habe. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen worden sei, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro beziehe, keine Sorgepflichten habe und im Besitz der Liegenschaft X sei. Es sei die Mindeststrafe verhängt worden und diese könne nicht gemäß § 20 VStG unterschritten werden.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber am 11. Februar 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 25. Februar per Mail übermittelte Berufung vom 24. Februar 2010.

 

1.4. Die Berufung ficht das Straferkenntnis im gesamten Umfang an und führt aus, dass die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Bedingungen erfüllt worden seien und eine Frist zum Nachweise der im Spruch unter I. 1 und 2 gestellten Bedingungen ihm nicht aufgetragen sei. Weil die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bewilligungsbescheid ungenützt verstrichen sei, sei der Bewilligungsbescheid rechtskräftig. Dies gelte unbeschadet der Tatsache, dass die für den Baubeginn auferlegten Bedingungen erfüllt bzw. nachgewiesen werden müssten. Der Baubeginn sei mit Telefax vom 29. März 2009 der Baubehörde erster Instanz angezeigt worden. Es würden außerordentliche Milderungsgründe vorliegen, so sei der Bw unbescholten, habe die Bedingung und Auflagen nachträglich erfüllt und es hätte positive Signale hinsichtlich des Baubeginns durch die Baubehörde erster Instanz gegeben. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis vom 8. Februar 2010 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, BauR96-4-2009. Durch die Berufung wurde weder der objektive noch der subjektive Tatbestand substanziell bestritten, es waren im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu klären. Aus diesem Grund konnte auch gemäß § 51e Abs.3 Z1 von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgende Feststellungen werden getroffen:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters von Bad Ischl vom 4. März 2009, Zl. Bau-9502/1-2009, wurde dem Bw die Baubewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes (Pferdebox für 3 Pferde) beim landwirtschaftlichen Betrieb X unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel erhoben und die Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln ist mit Ablauf des 20. März 2009 ungenützt verstrichen. Der Baubewilligungsbescheid ist damit am 21. März 2009 in Rechtskraft erwachsen.

Der Berufungswerber hat am 13. März 2009 Baumaßnahmen durchgeführt.

 

Der Bw wusste zwar, dass der Baubewilligungsbescheid am 13. März 2009 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, er hat diesem Umstand aber keine besondere Bedeutung beigemessen.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen.

 

Hinsichtlich der Zitierung der relevanten Bestimmungen des § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 und § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den bekämpften Bescheid verwiesen.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bw bereits am 13. März 2009 mit Baumaßnahmen begonnen, obwohl der erteilte Baubewilligungsbescheid erst mit Ablauf des 20. März 2009 in Rechtskraft erwachsen ist. Dass die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen möglicherweise nicht erfüllt wurden, steht der Rechtskraft dieses Bescheids nicht entgegen, vielmehr könnte dies Gegenstand weiterer Strafverfahren sein.

 

Er hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt, weil er seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt hat, dass er auf das Erfordernis eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides zu wenig geachtet hat. Auch die in der Berufung angeführten positiven Signale hinsichtlich des Baubeginns durch die Baubehörde erster Instanz vermögen daran nichts zu ändern. Als Verschuldensgrad ist leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Bw war in einem (vorwerfbaren) Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal einer rechtskräftigen Baubewilligung verfangen.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Es war von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen, hat er doch nur leicht fahrlässig gehandelt (siehe oben). Der Baubeginn für die Errichtung des Nebengebäudes erfolgte lediglich 8 Tage vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde, sodass die Übertretung abgesehen von der Verkürzug der Wartefrist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungbescheids keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

Der Umstand, dass nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids Bedingungen und Auflagen – möglicherweise – durch den Berufungswerber nicht erfüllt worden sind, vermag daran nichts zu ändern, weil der Straftatbestand lediglich darauf abstellt, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt wurde. Die konsenswidrige Ausführung die durch den Verstoß gegen Bedingungen und Auflagen zu Stande kommt, wurde dem Berufungswerber im Spruch des Straferkenntnisses nicht angelastet und ist vom Ermittlungsverfahren auch nicht gedeckt.

 

Überdies hat sich der Bw durch das sofortige Außerstreitstellen des objektiven Tatbestandes hinsichtlich seiner Übertretung einsichtig gezeigt, sodass spezialpräventive Aspekte in den Hintergrund treten.

 

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen war.

 

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 


 

Rechtssatz zu VwSen-210551/2/BMa/Th vom 31. Jänner 2011:

 

§ 57 Abs.1 Z2 Oö.BauO 1994 iVm § 21 VStG: Es war von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen, hat er doch nur leicht fahrlässig gehandelt. Der Baubeginn für die Errichtung des Nebengebäudes erfolgte lediglich 8 Tage vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde, sodass die Übertretung abgesehen von der Verkürzug der Wartefrist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungbescheids keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

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