Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165408/15/Sch/Th

Linz, 07.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. September 2010, Zl. VerkR96-1026-2010, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge "mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern, nämlich gegenüber den Lenkern zweier Sattelkraftfahrzeuge" zu entfallen hat, die Strafbestimmung jeweils auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 abgeändert wird sowie die verhängten Geldstrafen auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt werden.

   Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

    II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 45 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. September 2010, Zl. VerkR96-1026-2010, wurde über Herrn X, geb. X, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960, zu 2.) nach § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 und zu 3.) nach § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Tagen, verhängt, weil er am 8. März 2010 um ca. 10.30 Uhr im Gemeindegebiet Kefermarkt, auf der Mühlviertler Straße B 310 im Bereich von Strkm. 30,900 bis 30,150 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern, nämlich gegenüber den Lenkern zweier Sattelkraftfahrzeuge, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe, 1.) weil er einen Überholvorgang durchgeführt habe, obwohl er bei Beginn des Überholvorganges nicht einwandfrei erkennen konnte, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr eingeordnet werden konnte, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, weil die Überholsichtweite nicht gegeben war, 2.) wodurch andere Straßenbenützer, insbesondere der Gegenverkehr, gefährdet und behindert wurden und 3.) weil er vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Auch wurde die von der Erstbehörde nicht für erforderlich erachtete Beiziehung und Befassung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen mit der Angelegenheit nachgeholt. Dieser hat, ausgehend von der Aktenlage und den Angaben des Berufungswerbers bei der Verhandlung, das relevante Überholmanöver fachlich begutachtet. Nach seinen schlüssigen Ausführungen ist als erwiesen anzunehmen, dass der Berufungswerber mit dem Überholmanöver etwa bei Strkm. 30,900 bzw. 31,000 im Zuge der B310 in Fahrtrichtung Linz begonnen hat, sohin entgegen der Kilometrierung unterwegs war. Er hat in einem Zug zwei hintereinander fahrende Sattelkraftfahrzeuge überholen wollen. Zu Beginn des Überholmanövers hielt er in etwa dieselbe Fahrgeschwindigkeit wie die beiden erwähnten Lastkraftwagen ein, realistischerweise kann von etwa 80 km/h ausgegangen werden. Der Berufungswerber beschleunigte dann allerdings nicht, wie er selbst bei der Verhandlung angegeben hat, auf eine beträchtlich höhere Geschwindigkeit, um einen großen Geschwindigkeitsunterschied zu erreichen, sondern langsam heraus, vom Sachverständigen wurde eine Beschleunigung im Ausmaß von etwa 1 m/s² angenommen. Fußend auf diesen Annahmen ergibt sich ein Überholweg von etwa 463 m. Der aktenkundige Verkehrsunfall ereignete sich dann etwa bei Strkm. 30,510, wo der Berufungswerber einen entgegenkommenden Lastkraftwagen streifte und sich in der Folge mit seinem Fahrzeug überschlug. Ausgehend von den Lichtbildbeilagen im Akt und den Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass der Berufungswerber vom Beginn des Überholmanövers etwa bei Strkm. 30,900 bzw. 31,000 aus den gesamten Überholweg, die oben schon erwähnten 463 m, nicht einsehen konnte. Damit hat er das Tatbild des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 erfüllt. Hiebei kommt es nämlich darauf an, dass der überholende KFZ-Lenker in der Lage sein muss das Straßenstück vor Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines KFZ auf den rechten Fahrstreifen benötigt (VwGH 07.06.2000, 97/03/0120).

 

Bei dieser Übertretung kommt es – im Unterschied zu den nun folgenden Erwägungen hinsichtlich der beiden weiteren dem Berufungswerber zur Last gelegten Verstößen – nicht darauf an, ob Gegenverkehr vorhanden ist oder nicht (VwGH 18.06.1997, 97/03/0029).

 

Der diesbezügliche Tatvorwurf der Übertretung des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960, im angefochtenen Straferkenntnis unter Faktum 3. ausgeführt, war sohin von der Erstbehörde zu Recht erhoben worden.

 

Hinsichtlich Faktum 1. und 2. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass der Berufungswerber bei Beginn seines Überholmanövers aufgrund der schon ausgeführten nicht ausreichenden Sichtverhältnisse naturgemäß auch nicht ausschließen konnte, dass es zu einer Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer kommen könnte. Konkret ist im vorliegenden Fall während das Überholmanöver im Gang war im Gegenverkehr ein Sattelkraftfahrzeug erschienen. Nach der ermittelten Sachlage hätte der Berufungswerber die Gelegenheit gehabt, zwischen dem einen gerade überholten Fahrzeug und dem weiteren ausgehend davon, dass die Lenker die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände eingehalten haben, sich im Sinne des Abbrechens des Überholmanövers einzuordnen. Davon hat er allerdings nicht Gebrauch gemacht und das Überholmanöver fortgesetzt. Ein solches Manöver wäre vom Berufungswerber zur Verhinderung dieses Deliktes allerdings erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.05.2001, 99/11/0221).

 

Sohin hat der Berufungswerber auch die im angefochtenen Straferkenntnis unter Faktum 2. ausgeführte Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu verantworten.

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses, also der Übertretung des § 16 Abs. lit.c StVO 1960, ist zu bemerken, dass der Berufungswerber zwei Sattelkraftfahrzeuge in einem Zug überholen wollte. Laut Sachverständigenausführung in der erwähnten Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber in Anbetracht des konkreten Überholmanövers eine Gesamtwegstrecke von etwa 833 m zurückzulegen gehabt, die er bei Beginn des Überholmanövers zu Bedenken gehabt hätte, um dieses gefahrlos sowohl für den Gegenverkehr als auch im Hinblick auf das Wiedereinordnen durchführen zu können. Die tatsächliche Überholsichtweite lag aber um einiges darunter, man kann sie aufgrund der bei der Verhandlung erhobenen Sachlage mit etwa 400 m annehmen. Der Berufungswerber konnte also bei Beginn des Überholvorganges nicht erkennen, ob er sich nach demselben wieder gefahrlos in den Verkehr einordnen würde können (vgl. hiezu VwGH 10.07.1981, 81/02/0108).

 

Das von der Berufungsbehörde abgeführte Beweisverfahren hat daher zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungswerber die drei ihm von der Erstbehörde zur Last gelegten Überholdelikte zu verantworten hat.

 

4. Für die Berufungsbehörde, aber auch für den Berufungswerber selbst, wie er bei der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, steht außer Zweifel, dass er im Ergebnis ein gefährliches und auch nicht folgenlos gebliebenes Überholmanöver durchgeführt hat. Zu prüfen im gegenständlichen Fall ist aber auch noch die Frage, ob die damit verbundenen Übertretungen mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne der strafsatzändernden Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 – wie von der Erstbehörde angenommen – begangen wurden. Dazu ist es erforderlich, den konkreten Vorgang an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu zu messen. Dem Berufungswerber ist im wesentlichen vorzuwerfen, dass zwei Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen mit einem offenkundig viel zu geringen Geschwindigkeitsunterschied überholen wollte, weshalb er durch die dadurch entstandene lange Dauer des Überholvorgangs eine gefährliche Situation geschaffen hat. Er konnte zu Beginn des Überholmanövers weder die Wegstrecke zur Gänze einsehen, die er für den Überholvorgang benötigen würde, schon gar nicht war die Überholsichtweite ausreichend, wenn man den Gegenverkehr mit einbezieht.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 müssen zu dem an sich strafbaren Verhalten des Täters noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde (VwGH 09.03.2001, 2000/02/0128).

 

Konkret als Beispiele für die Annahme besonderer Rücksichtslosigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes judiziert:

 

Besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern liegt vor, wenn jemand bewusst mit hoher Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug überholt und in der Folge vor diesem unvermutet bremst und stehen bleibt, um das andere Fahrzeug ebenfalls zum Stehenbleiben zu zwingen (VwGH 20.05.1963, 222/62).

 

Auch wurde als besonders rücksichtslos qualifiziert das Verhalten, wenn ein LKW-Lenker einen anderen Fahrzeuglenker wiederholt am Überholen dadurch hindert, dass er sein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte lenkt (VwGH 12.05.1964, 64/06/63).

 

Das Auffahren an das Vorderfahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 85 km/h bis auf 3 Meter ist ebenso besonders rücksichtslos wie das Überholen dieses Fahrzeuges unter Einhaltung eines Seitenabstandes von höchstens 20 cm (VwGH 25.09.1986, 86/02/0058).

 

Von besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern durch einen Fahrzeuglenker, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschreitet, kann nur dann die Rede sein, wenn sich andere Straßenbenützer in einer solchen räumlichen Nähe zum Fahrzeug befunden haben, dass sie aufgrund der Fahrweise des Lenkers (zB. Fahrstreifenwechsel, Einhaltung eines zu geringen Abstandes) in Verbindung mit den übrigen maßgebenden Verhältnissen (zB. beeinträchtigte Sichtverhältnisse, schlechte Fahrbahnbeschaffenheit, größeres Verkehrsaufkommen, Verlauf und Breite der Straße, körperliche und geistige Verfassung des Lenkers, Beschaffenheit des Fahrzeuges) am Tatort zumindest in ihrer Sicherheit beeinträchtigt werden konnten (VwGH 20.02.1991, 90/02/0198).

 

Anhand dieser Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes des Begriffes "besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" muss also dem Täter zuzurechnen sein, dass er durch die Übertretung zum Ausdruck gebracht hat, bereit gewesen zu sein, ein über das mit der gesetzten Zuwiderhandlung an sich schon verbundenes noch hinausreichendes Risiko einzugehen. Die oben beispielsweise angeführten Fälle lassen erkennen, dass der jeweilige Täter ein beträchtliches Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die mögliche Gefährdung anderer an den Tag gelegt hat, um eben sein Vorhaben, etwa ein Überholmanöver oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung, verwirklichen zu können.

 

Demgegenüber liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde gegenständlich beim Berufungswerber zwar eine massive Fehleinschätzung im Hinblick auf das beabsichtigte Überholmanöver – hinsichtlich Überholsichtweite und Überholstrecke – vor, die zweifelsfrei mit einem Gefahrenpotential verbunden war. Dem Berufungswerber kann allerdings nicht zugesonnen werden, dass er bei dem Überholmanöver bereit gewesen wäre, eine Gefährdung anderer Straßenbenützer ohne weiteres in Kauf zu nehmen. Das Verhalten des Berufungswerbers spricht eher für das Gegenteil. Aufgrund des relativ geringen Geschwindigkeitsunterschiedes geht die Behörde vielmehr von einem "zaghaften" Verhalten des Genannten aus, das hier konkrete Folgen in Form eines Verkehrsunfalles gezeitigt hat. Man kann das Verhalten des Berufungswerbers zweifellos als gravierenden Fahrfehler bezeichnen, nicht aber als offensives, die Sicherheit anderer außer Acht lassendes und damit besonders rücksichtsloses Vorgehen. Die Berufungsbehörde ist sohin zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen hat. Aus diesem Grund war die von der Erstbehörde angewendete Strafbestimmung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 abzuändern auf die Norm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 leg.cit.

 

Damit ergibt sich naturgemäß auch ein notwendiger Eingriff in die Strafbemessung selbst. Der hier anzuwendende Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 im Ausmaß von 726 Euro wäre damit zu weit ausgeschöpft, würde man die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von jeweils 300 Euro als angemessen ansehen. Vielmehr hält es die Berufungsbehörde aus diesem Aspekt heraus, aber auch im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber unbescholten ist und zudem sich bei der Berufungsverhandlung weitgehend einsichtig gezeigt hat, für geboten und vertretbar, eine merkbare Reduzierung der verhängten Geldstrafen, damit auch der Ersatzfreiheitsstrafen, zu veranlassen. Der general- und spezialpräventive Zweck der Bestrafung wird nach Ansicht der Berufungsbehörde im konkreten Fall mit Strafbeträgen im Ausmaß von jeweils 150 Euro noch erreicht.

 

Ausgehend von den unwidersprochen gebliebenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wie sie von der Erstbehörde im Straferkenntnis angenommen wurden, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.300 Euro, kann dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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