Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165443/8/Fra/Gr

Linz, 14.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X,
X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. August 2010, VerkR96-4683-2010-Rm, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sicher der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (20 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 16 und 19 VStG

zu II: § 64 und 65 VStG


Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d leg.cit eine Geldstrafe von 260 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt, weil er am 22. Jänner 2010 gegen 22:05 Uhr in der Gemeinde Vöcklabruck, Landesstraße Freiland, Vöcklabruck/Landesstraße B1 Wienerstraße, Nr.1 in Fahrtrichtung Wien, Bereich Fahrtstrecke Straßenkilometer 246,2 bis 245,4 als Lenker des Fahrzeuges: polizeiliches Kennzeichen X, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 48 km/h (Nachfahrt) überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10  Prozent der verhängten Geldstrafe verhängt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtete sich ursprünglich gegen den Schuldspruch. Nach der Beweisaufnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Februar 2011 schränkte der Bw sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob gemäß den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Auslegung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrecht- und Schuldgehalt der Tat angemessenen Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen. Unter Zugrundelegung der o.a. Kriterien ist eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen vertretbar:

 

Der Oö. Verwaltungssenat legt die von der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Februar 2010, VerkR96-4683-2010-rm, geschätzten Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnisse wie folgt:

Monatliches Einkommen ca. 1500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten (der Strafbemessung zugrunde, zumal der Bw dieser Annahme nicht widersprochen hat. Der Bw hat bei der Amtshandlung eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugestanden, wenngleich nicht in dem erwiesenen Ausmaß. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Dies ist entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im Straferkenntnisses vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtliche Judikatur als Milderungsgrund zu werten. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Im Hinblick auf das gravierende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch erhöhten Gefährdungspotenziales welches mit dieser Verwaltungsübertretung verbunden war, konnte eine weitere Herabsetzung, insbesondere auch aus präventiven Gründen, nicht vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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