Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165585/7/Bi/Kr

Linz, 10.02.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 6. Dezember 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­frau von Steyr-Land vom 18. November 2010, VerkR96-3769-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen – eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.i iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Juni 2009 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 10.54 Uhr den Pkw X in Steyr, Berggasse gegenüber dem Objekt Nr.35, in einer Fußgängerzone außerhalb der Zeiten, innerhalb deren das Halten für die Dauer einer Ladetätigkeit erlaubt sei, abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Meldungslegerin habe zugegeben, hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit der Aufschrift "Theaterdienst" gesehen zu haben. Er sei der einzige mit Strafzettel gewesen und habe wie die anderen, die ihr Auto auch dort stehen gehabt hätten, Dienst im Theater gehabt. Dort zu stehen sei Usus und wenn er als Einziger ein Organmandat bekomme, sei mit zweierlei Maß gemessen worden (Gleichbehandlungsgrundsatz).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Auskunft beim Magistrat der Stadt Steyr.

Laut Organstrafverfügung war der Pkw X am 4. Juni 2009 von 10.00 Uhr bis 10.54 Uhr in Steyr, Berggasse ggü 35, in der Fußgängerzone abgestellt. Da die Organstrafver­fü­gung nicht bezahlt wurde, erging an den Zulassungsbesitzer, den Bw, die Straf­ver­fügung vom 17. Juli 2009. Im Einspruch macht der Bw geltend, er habe an diesem Tag als Musiker im Alten Theater Dienst gehabt und habe seine Instru­mente (Synthesizer, Boxen...) aus- bzw einladen müssen, sodass Ladetätigkeit gegeben gewesen sei. Dass er sich beim Theaterdienst nicht an die vorgegeben­en Zeiten der Ladetätigkeit halten könne, sei selbstredend. Das Fahrzeug sei zwar innerhalb des Fußgängerzonenbereiches gestanden, allerdings dort, wo auch die Bediensteten des Theaters ihre Fahrzeuge abstellen. Hinter der Wind­schutzscheibe sei ein Schild mit der Aufschrift "Theaterdienst" platziert gewesen. Die Beamten des Theaters hätten ihm versichert, dass er mit dem Schild nichts zu befürchten habe, sie hätten dasselbe. Die Tätigkeit im Theater habe sich eine Woche hingezogen und er habe nur an diesem einen Tag einen Strafzettel erhalten.

 

Die Meldungslegerin X führt in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2009 aus, das Fahrzeug sei innerhalb der Fußgängerzone geparkt gewesen und sie bestätigt auch die Hinterlegung des Schildes mit der Aufschrift "Theaterdienst". Sie habe von 10.00 bis 10.54 Uhr keinerlei Ladetätigkeit fest­stellen können. Die Fußgängerzone sei am Ende des Hauses Berggasse 8 gut sichtbar beschildert. Ladetätigkeit sei dort nur von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr erlaubt und diese Zeiten seien auf einer Zusatztafel vermerkt.

Der Bw gab dazu an, er habe ein Schild mit Magistratsstempel ausgehändigt bekommen mit der Anweisung, dieses hinter die Scheibe zu legen. Die Ladetätig­keit bzgl Keyboards, Synthesizer, Verstärkeranlege, Boxen und Zubehör habe sich über 1,5 Stunden erstreckt, da er alles aufbauen habe müssen. Oft stelle sich später heraus, ob und wie viel an Zubehör erforderlich sei und es sei ein oftmaliges Hin und Her von der Bühne ins Auto. Er habe an den anderen Tagen dort auch geparkt und wie die anderen Beteiligten während ihres Dienstes keinen Strafzettel mehr bekommen, ohne Ladetätigkeit nur als dienst­habender Musiker.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde vom Magistrat der Stadt Steyr die Auskunft zur Frage eingeholt, welche Berechtigung jemand habe, der beim Alten Theater arbeite und an einem normalen Wochentag mit einem Schild mit der Aufschrift "Theaterdienst" hinter der Windschutzscheibe in der Berggasse gegenüber Nr.35 in der Fußgängerzone parke.

Dazu wurde seitens der Fachabteilung Verkehrsrecht und öffentliche Sicherheit, X, mitgeteilt, dass die Ausgabe dieser Berechtigungsschilder ausschließlich durch die Fachabteilung für Kulturangelegenheiten an jenen Per­sonen­kreis erfolge, der als Mitarbeiter der Kulturabteilung bei einer konkreten Veranstaltung oder Bühnenmeister oder Bühnentechniker Dienst versehe oder als  Künstler einen Bühnenauftritt habe und eine Park- und Lademöglichkeit benötige, um einen ungehinderten Organisationsablauf einer bestimmten Kulturveranstal­tung im Alten Theater zu gewährleisten. Das Schild "Theaterdienst" berechtige ausschließlich zur Nutzung des Halte- und Parkverbots in der Handel-Mazetti-Promenade (Rückseite des Alten Theaters) bei Betrieb oder während hauseigener Veranstaltungen (Bühnenauf- und abbau). Gemäß § 2 der Verordnung des Bürger­­meisters der Stadt Steyr vom 19.6.1985, VerkR-2217/85, ist der Begriff "Halte- und Parkverbot" auf die durch Bodenmarkierungen kundgemachte Park­ordnung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen "am östlichen Fahrbahnrand der Handel-Mazetti-Promenade" zu beziehen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 ist das Halten und Parken in Fußgängerzonen verboten.

Das vom Theater auch an vorübergehend dort tätige Künstler ausgegebene  Berech­­tigungsschild berechtigte nach der Auskunft des Magistrats nur zum Ab­stellen des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot an der Theater-Rückseite in der Handel-Mazetti-Promenade.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldgten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Bezogen auf den Bw ist zu sagen, dass ein Abstellen des Fahrzeuges für die Dauer von 54 Minuten in der Fußgängerzone als Parken anzusehen ist, zumal nach den für Ladetätigkeit vorgesehenen Regelungen keine Ladetätigkeit in der Fußgängerzone mehr erlaubt war. Der Bw hat das Berechtigungsschild mit der von ihm dargelegten Auskunft offenbar beim Theater erhalten und sich auf diese Auskunft verlassen, zumal er keinen unmittelbaren Anlass sah, sich genauer bei der ausgebenden Stelle zu erkundigen, nachdem auch Pkw von anderen beim Theater Beschäftigten dort geparkt waren. Er hat daher ohne Zweifel gutgläubig gehandelt, sodass von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 VStG auszugehen ist. Für eine zukünftige weitere Tätigkeit beim Alten Theater ist ihm der genaue Umfang der Berechtigung aber bekannt, sodass im ggst Fall – ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten­bei­trägen – spruchgemäß zu entscheiden war.   

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

                 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Umfang einer Ausnahmebewilligung von Halte- und Parkverbot für Theaterbedienstete

 

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