Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165589/8/Fra/Gr

Linz, 18.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. November 2010, VerkR96-693-2010, betreffend Übertretung des § 103 Abs.4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 1000 Euro (EFS 300 Stunden) verhängt, weil er am 2. Februar 2010 als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens, Kennzeichen: X, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. 01 2010, AZ: VerkR96-239-2010, zugestellt am 19. 01 2010, der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung, das war bis 2. 02. 2010, die Schaublätter des Kontrollgerätes des angeführten Lastkraftwagens für den Zeitraum 1. November 2009 – 16. Dezember 2009 im Original zur Verfügung gestellt hat. Er stellte überhaupt keine Schaublätter zur Verfügung.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde –legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Bw vor, dass nach der Rechtssprechung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.4 KFG 1967 (Nichtvorweisen der Schaublätter eines Kraftfahrzeuges) die Anführung des Eigengewichtes des Kraftfahrzeuges (mehr als 3500 Kilo) darstellt.

 

Der Bw verweist auf eine Entscheidung des UVS Kärnten vom 15. April 2005, KUVS-656-659/6/2004, wonach das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine diesen Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Da die Verfolgungshandlungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht das Eigengewicht des Kraftfahrzeuges enthalten und dahin hinsichtlich des Tatvorwurfes des § 103 Abs.4 KFG 1967 keine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, ist das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren auf Grund zwischenzeitig eingetretener Verfolgungsverjährung ersatzlos einzustellen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Vorschrift des § 44a Z.1 VStG dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wird noch der Gefahr ausgesetzt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z.8 KFG 1967 ist ein Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z.3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf den für den Fahrzeugsverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Falle eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge.

 

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 werden dem Zulassungsbesitzer u.a. von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg verschiedene Verpflichtungen auferlegt.

 

Daraus ergibt sich, dass die Anführung des Eigengewichtes im Sinne des § 103 Abs.4 KFG 1967 ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt. Fehlt das Tatbestandsmerkmal "mehr als 3500 kg Eigengewicht" ist die Subsumierung des Tatvorwurfes unter § 103 Abs.4 KFG 1967 nicht ausreichend.

 

Der Bw führt u.a. aus, dass er wegen Nichtanführens des Eigengewichtes jederzeit wegen ein und derselben Tat ein zweites Mal durch nachträgliches Anführen des Eigengewichtes von mehr als 3500 kg bestraft hätte werden können, weil zwei unterschiedliche Tatvorwürfe wegen ein und derselben Tat möglich wären. Vor allem sei er nicht in der Lage, konkrete auf die Widerlegung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes hin gerichtete Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können, zumal ja ein Zulassungsbesitzer eines LKWs, der nicht mehr als 3500 kg Eigengewicht aufweist, gar nicht verpflichtet ist Schaublätter aufzubewahren oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung zu stellen.

 

Auch der UVS Kärnten hat in einer Entscheidung vom 15. April 2005, KUVS-656-659/6/2004, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass die Anführung des Eigengewichtes des Kraftfahrzeuges (mehr als 3500 Kilogramm) ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.4 KFG 1967 darstellt und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährung keine diesen Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

 

Faktum ist, dass in keiner Verfolgungshandlung das Tatbestandsmerkmal " mehr als 3500 kg "Eigengewicht" enthalten ist. Der Oö. Verwaltungssenat hält die Rechtsansicht des Bw und die von ihm zitierte Judikatur als schlüssig.


 

Da die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, den dem Bw zu Last gelegten Tatbestand durch Hinzufügung des o.a. wesentlichen Tatbestandsmerkmales zu ergänzen, weshalb schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Da diese Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen werden konnte, entfiel eine Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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