Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165694/5/Br/Th

Linz, 08.02.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.12.2010, Zl.: Cst-37396/LZ/2010, zu Recht:

 

 

I.                Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Stunden verhängt, weil er am 11.05.2010 21.23 Uhr Linz, Hauptplatz 10, das KFZ mit dem Kennzeichen X abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßen aufsieht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 06.10.2010 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass an der genannten Örtlichkeit kein Halte und Parkverbot bestehe bzw. sich dort kein Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ befinde. Das anzeigende Sicherheitsorgan habe sich geirrt bzw. die Situation nicht gründlich genug betrachtet. Sie hätten die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht begangen und sei die Strafverfügung daher zu unrecht ergangen.

 

Am 07.11.2010 nahm der anzeigende Polizist schriftlich Stellung und führte darin sinngemäß aus, dass an der angeführten Örtlichkeit ein unbeschränktes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „vier Meter nach links" deutliche sichtbar kundgemacht sei. Das Fahrzeug sei dort abgestellt gewesen und werde die Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalten. Der Stellungnahme wurde ein Lichtbild der Örtlichkeit Hauptplatz 10 beigelegt, auf welchem das angeführte Vorschriftszeichen mit Zusatztafel ersichtlich ist.

 

Sie wurden mit Beschuldigtenladungsbescheid vom 17.11.2010 für den 14.12.2010 um 08.30 Uhr zum hsg. Amt geladen. Zugleich wurde Ihnen die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne Ihre Anhörung angedroht, falls Sie diesem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge leisten sollten. Der Ladungsbescheid wurde Ihnen laut Zustellnachweis am 19.11.2010 zu eigenen Händen durch Hinterlegung bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes gem. § 17 Abs.3 Zustellgesetz zugestellt. Da Sie zum Ladungstermin unentschuldigt nicht erschienen sind, musste das "Verwaltungsstrafverfahren, wie im Ladungsbescheid angedroht, ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werden.

 

Das gegenständliche Halte- und Parkverbot auf der Westseite des Hauptplatzes ist vom südseitigen Ende des letzten Blumentroges \n südlicher Richtung bis zum Beginn der Halte- und Parkverbotszone, ausgenommen Taxi, auf einer Länge von 4,00 m verordnet. Die entsprechende Verordnung des Magistrates Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 23.07.1990 (GZ: 101-5/19) liegt vor.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Zi.13b StVO verboten.

 

Gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1 a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge der Verkehrsüberwachung im Bereich Hauptplatz festgestellt werden konnte und Ihrerseits Äußerungen dagegen (letztlich) unterblieben sind.

Es steht unbestritten fest, dass Sie am 11.05.2010 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X in Linz am Hauptplatz vor dem Haus Nr. 10 abgestellt haben. Von Ihnen wurde im Einspruch zwar vorgebracht, dass sich an jener Stelle weder das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ noch ein Halte- und Parkverbot befinde, allerdings entspricht dies so nicht den Tatsachen. Aufgrund der vorliegenden Verordnung sowie dem von der Örtlichkeit Lichtbild (es zeigt dieses eine ähnliche Situation wie jene Lichtbilder zum Aktenzeichen CSt-11016/LZ/10 zum Vorfall vom 05.11.2009 an der nämlichen Örtlichkeit) steht fest, dass sich vor dem Haus Hauptplatz Nr. 10 entgegen Ihrer Behauptung ein Halte- und Parkverbot befindet, welches nicht nur verordnet sondern auch entsprechend mittels Verbotszeichen kundgemacht ist. Auf dem Hauptplatz im Bereich der Häuser Nr. 9 und Nr. 10 (Ende des Blumentroges) schließt, wie der Behörde bekannt ist, an das Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen“ das gegenständliche Halte und Parkverbot mit der Zusatztafel „4 m, mit Pfeil nach links“ an. Nach diesem 4m Bereich schließt die Halte und Parkverbotszone mit der Zusatztafel „ausgenommen Taxi" an. Ihre Angaben hinsichtlich des angeblich nicht vorhanden bzw. bestehenden Halte und Parkverbotes konnten damit widerlegt werden.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen eine Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist Ihnen jedoch nicht gelungen, zumal gerade Kraftfahrzeuglenker im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen haben und daher - sofern sie die Absicht haben das Fahrzeug abzustellen - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten haben.

 

Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor. Darüber hinaus ist der Behörde bekannt, dass Sie an jener Örtlichkeit Ihr Fahrzeug bereits zuvor abgestellt haben und diesbezüglich noch ein Verfahren anhängig ist.

 

Da der erkennenden Behörde auch in diesem Verfahren Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben wurden, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1.000,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

2. In der dagegen fristgerecht per E-Mail am 11. Jänner 2011, 15:17 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung vermeint der Berufungswerber im Ergebnis, dass dort ein Halte- und Parkverbot nicht vorläge. Es wäre  auf dem von der Behörde angefertigten Lichtbild eindeutig zu erkennen, dass sein KFZ mit dem Kennzeichen X nicht im Bereich dieses Zeichens gestanden ist.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten  Verwaltungsakt. Dem Akt angeschlossen findet sich ein Foto von der Vorfallsörtlichkeit. Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System DORIS.

Ebenfalls wurde im Beisein des Berufungswerbers außerhalb einer förmlichen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2011 und am 7.2.2011 ein weiterer Ortsaugenschein auch im Beisein einer Behördenvertreterin und eines Behördenvertreters  durchgeführt.  

Dem zur Folge kann in Verbindung mit dem Bildmaterial als erwiesen gelten, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug knapp rechts vom Verkehrszeichen abstellte, wobei das KFZ nicht in den Bereich der in einem Winkel von 90 Grad zu ziehende Linie vom Objekt Hauptplatz Nr. 10 ragte.  Der von der Zusatztafel südlich des Verkehrszeichens betroffenen Verbotsbereich – vier Meter links vom Verkehrszeichen – wurde demnach nicht tangiert.

Anlässlich des im Beisein der Behördenvertreterin durchgeführten Ortsaugenscheins konnte einvernehmlich festgestellt werden, dass die nunmehrige Situation offenbar nicht mehr zur Gänze mit jener, welcher der Verordnung zu Grunde lag, vergleichbar scheint.

Von der Markierung des Behindertenparkplatzes verbleibt etwa ein von der VO nicht umfasster "Graubereich" in der Breite von etwa einem Meter.

In diesem Bereich stellte der  Berufungswerber seinen Pkw – allenfalls noch in den Behindertenparkplatzbereich reichend – ab.

Diesbezüglich findet sich aber weder eine Feststellung noch eine Verfolgungshandlung.

Er stand damit wohl nicht im Verbotsbereich bei der ON 10, welcher mit einem rechten Winkel zum Hauptlatz verlaufend angenommen werden muss.

Der in der Verordnung zur Umschreibung des Verbotsbereiches noch genannte „letzte Blumentrog“ ist nicht mehr vorhanden. Offenbar schloss dieser die sich nunmehr ergebende "Grauzone" die rechts neben dem HV-Zeichen mit dem Pfeil vier Meter nach links und dem rechts liegenden Behindertenparkplatz;

Das am Panoramabild (Ortsaugenschein 7.2.2011, Foto Nr. 3 )ersichtliche Moped u. Fahrrad steht - so wie der Pkw des Berufungswerbers  -  im Bereich der offenbar nicht vom Verbot erfasst zu sehen ist. 

 

3.2. Die Verordnung der Landeshauptstadt Linz vom 23.7.1990, GZ: 101-5/19, umschreibt dieses  Halte- u. Parkverbot wie folgt: „Auf der Westseite  des Hauptplatzes ist vom südseitigen Ende des letzten Blumentroges in südlicher Richtung bis zum Beginn der Halte- und Parkverbotszone, ausgenommen Taxi, auf eine Länge von 4,00 m das Halten und Parken verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960).“

Daraus folgt, dass sich jedenfalls  links (in donauseitiger nördlicher Richtung) neben dem  bezeichneten (oben abgebildeten) Verkehrszeichen der Verbotsbereich nicht erstreckt. Der Ortsaugenschein hat ferner ergeben, dass ein nördlich des Verkehrszeichens abgestellter Pkw das entsprechend beschilderte Tor der Hauseinfahrt zur Liegenschaft Hauptplatz Nr. 10 nicht behindert wird. Allenfalls könnte der links neben dem Verbotszeichen gekennzeichnete Behindertenstellplatz benützt worden sein. Nachdem insbesondere auch der Pfeil „4 m“ nach links verweist, ist objektiv besehen die hier zur Last gelegte Stellposition nicht vom Verbotsbereich umfasst zu erachten. 

Dem Berufungswerber war demnach in seiner Verantwortung zu folgen.

4. In rechtlicher Hinsicht folgt demnach, dass hier der zur Last gelegte Regelverstoß nicht begangen wurde. Das Verwaltungsstrafverfahren ist demnach nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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