Linz, 08.02.2011
E R K E N N T N I S
I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
2. In der dagegen fristgerecht per E-Mail am 11. Jänner 2011, 15:17 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung vermeint der Berufungswerber im Ergebnis, dass dort ein Halte- und Parkverbot nicht vorläge. Es wäre auf dem von der Behörde angefertigten Lichtbild eindeutig zu erkennen, dass sein KFZ mit dem Kennzeichen X nicht im Bereich dieses Zeichens gestanden ist.
3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Dem Akt angeschlossen findet sich ein Foto von der Vorfallsörtlichkeit. Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System DORIS.
Ebenfalls wurde im Beisein des Berufungswerbers außerhalb einer förmlichen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.1.2011 und am 7.2.2011 ein weiterer Ortsaugenschein auch im Beisein einer Behördenvertreterin und eines Behördenvertreters durchgeführt.
Dem zur Folge kann in Verbindung mit dem Bildmaterial als erwiesen gelten, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug knapp rechts vom Verkehrszeichen abstellte, wobei das KFZ nicht in den Bereich der in einem Winkel von 90 Grad zu ziehende Linie vom Objekt Hauptplatz Nr. 10 ragte. Der von der Zusatztafel südlich des Verkehrszeichens betroffenen Verbotsbereich – vier Meter links vom Verkehrszeichen – wurde demnach nicht tangiert.
Anlässlich des im Beisein der Behördenvertreterin durchgeführten Ortsaugenscheins konnte einvernehmlich festgestellt werden, dass die nunmehrige Situation offenbar nicht mehr zur Gänze mit jener, welcher der Verordnung zu Grunde lag, vergleichbar scheint.
Von der Markierung des Behindertenparkplatzes verbleibt etwa ein von der VO nicht umfasster "Graubereich" in der Breite von etwa einem Meter.
In diesem Bereich stellte der Berufungswerber seinen Pkw – allenfalls noch in den Behindertenparkplatzbereich reichend – ab.
Diesbezüglich findet sich aber weder eine Feststellung noch eine Verfolgungshandlung.
Er stand damit wohl nicht im Verbotsbereich bei der ON 10, welcher mit einem rechten Winkel zum Hauptlatz verlaufend angenommen werden muss.
Der in der Verordnung zur Umschreibung des Verbotsbereiches noch genannte „letzte Blumentrog“ ist nicht mehr vorhanden. Offenbar schloss dieser die sich nunmehr ergebende "Grauzone" die rechts neben dem HV-Zeichen mit dem Pfeil vier Meter nach links und dem rechts liegenden Behindertenparkplatz;
Das am Panoramabild (Ortsaugenschein 7.2.2011, Foto Nr. 3 )ersichtliche Moped u. Fahrrad steht - so wie der Pkw des Berufungswerbers - im Bereich der offenbar nicht vom Verbot erfasst zu sehen ist.
3.2. Die Verordnung der Landeshauptstadt Linz vom 23.7.1990, GZ: 101-5/19, umschreibt dieses Halte- u. Parkverbot wie folgt: „Auf der Westseite des Hauptplatzes ist vom südseitigen Ende des letzten Blumentroges in südlicher Richtung bis zum Beginn der Halte- und Parkverbotszone, ausgenommen Taxi, auf eine Länge von 4,00 m das Halten und Parken verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960).“
Daraus folgt, dass sich jedenfalls links (in donauseitiger nördlicher Richtung) neben dem bezeichneten (oben abgebildeten) Verkehrszeichen der Verbotsbereich nicht erstreckt. Der Ortsaugenschein hat ferner ergeben, dass ein nördlich des Verkehrszeichens abgestellter Pkw das entsprechend beschilderte Tor der Hauseinfahrt zur Liegenschaft Hauptplatz Nr. 10 nicht behindert wird. Allenfalls könnte der links neben dem Verbotszeichen gekennzeichnete Behindertenstellplatz benützt worden sein. Nachdem insbesondere auch der Pfeil „4 m“ nach links verweist, ist objektiv besehen die hier zur Last gelegte Stellposition nicht vom Verbotsbereich umfasst zu erachten.
Dem Berufungswerber war demnach in seiner Verantwortung zu folgen.
5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.
Dr. B l e i e r