Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100704/10/Fra/Ka

Linz, 29.10.1992

VwSen - 100704/10/Fra/Ka Linz, am 29. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W K, S, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W S, Dr. K D und Dr. R G, F, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 1992, St. 7753/91-H, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Übertretung der StVO 1960 Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Strafverfahren.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 11. Mai 1992, St. 7753/91-H, wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 26. Jänner 1991 um 16.45 Uhr in O auf der W A, Richtungsfahrbahn W ca. in Höhe Strkm 256.100, das KFZ mit Kennzeichen, gelenkt und 1.) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um ca. 50 km/h überschritten hat, wie durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde und 2.) auf der Fahrt keinen Zulassungsschein mitgeführt und auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10% der verhängten Strafen, verpflichtet.

I.2. In der rechtzeitig gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachten Berufung bemängelt der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid deshalb, weil gegen ihn nicht innerhalb der halbjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ein Verfolgungsschritt gesetzt worden sei. Dazu komme, daß der angefochtene Schuldspruch nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 44a VStG entspreche. Im übrigen vertritt der Berufungswerber die Auffassung, daß der Erstbehörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen sei, weshalb er die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlch war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 27. Jänner 1991 hat der Beschuldigte die auf Autobahnen zulässige gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von Strkm 254.200 bis Strkm 251.100 überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand von der Zivilpatrouille festgestellt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug ca 50 km/h. Demgegenüber wirft die Erstbehörde dem Beschuldigten aktenwidrigerweise vor, die von den Meldungslegern festgestellte Geschwindigkeit auf Höhe des Strkm 256.100 begangen zu haben. Für diese Annahme ist jedoch keine beweismäßige Grundlage vorhanden. Aus der Anzeige läßt sich lediglich ableiten, daß die Meldungsleger auf das vom Beschuldigten gelenkte Kraftfahrzeug ca. auf Höhe Strkm. 256.100 aufmerksam wurden. Eine Schätzung, wie hoch die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Überholvorganges betrug, ist jedoch nicht vorhanden. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle die Voraussetzungen für eine taugliche Geschwindigkeitsschätzung überhaupt vorgelegen wären.

Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die Tatörtlichkeit richtigzustellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

I.4.2. Zum Faktum 2 ist festzustellen, daß aufgrund der Äußerung des Beschuldigten vom 27. Juli 1992 an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieser zugestanden hat, wegen eines Versehens am Tag der Anhaltung keinen Zulassungsschein mitgeführt zu haben, weshalb er die dafür verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 S auch der Höhe nach nicht bekämpft. Dieser Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine diesbezügliche Berufungsentscheidung erübrigt.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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