Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522768/4/Ki/Kr

Linz, 07.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 3. Jänner 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Dezember 2010, 08/10 4407, wegen Befristung und Einschränkung seiner Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt als der Termin für die ärztliche Kontrolluntersuchung betreffend Blutbefund auf Lithiumspiegel bzw. die Abgabe der Facharztkontrollen in der Sanitätsabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, was den Monat Jänner betrifft, neu festgelegt und mit 2 Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Berufungsentscheidung bestimmt wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 Z.3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z.2 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

II. Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juli 2002, VerkR21-393-2002-Ga, wird als verspätet eingebracht bzw. wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in dieser Angelegenheit als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG, § 41 Abs.1a FSG idF. des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten mündlich verkündeten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Berufungswerber ausgestellt am 21. Dezember 2010 die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 29. Oktober 2011 erteilt.

 

Gleichzeitig wurden folgende Auflagen bzw. Beschränkungen festgelegt:

 

01.03 (Schutzbrille), Code 104,

 

ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend Blutbefund auf CD-Tect-Wert in den Kalendermonaten April und Oktober 2011 in der Sanitätsabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden,

 

ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend Blutbefund auf Lithiumspiegel in den Kalendermonaten Jänner, April, Juli und Oktober 2011 in der Sanitätsabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden,

 

Facharztkontrollen sind im Jänner, April, Juli und Oktober 2011 in der Sanitätsabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzugeben,

 

bei Nachuntersuchung ist ein psychiatrischer Facharztbefund und eine VPU Leistungskontrolle erforderlich.

 

Diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden stützt sich auf ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Oktober 2010.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 3. Jänner 2011 Berufung erhoben, er beantragt die Erteilung der Lenkberechtigung ohne die vorgeschriebenen Auflagen.

 

Außerdem führt er aus, dass er auch gegen den 2. Bescheid vom August 2002 Berufung erhebe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist (hinsichtlich des Bescheides vom 21. Dezember 2010) gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Außerdem wurde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ersucht, sein amtsärztliches Gutachten zu ergänzen. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird in Anbetracht des geklärten Sachverhaltes für nicht notwendig befunden (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juli 2002, VerkR21-393-2002-Ga, die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 8 Monaten wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Alkoholdelikt) entzogen.

 

Am 14. März 2008 stellte der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B und er wurde unter anderem in diesem Zusammenhang hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen.

 

In seinem Gutachten vom 29. Oktober 2010 attestierte ihm der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine auf ein Jahr befristete Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B, gleichzeitig hat er die vorgeschriebenen Auflagen vorgeschlagen.

 

Die Berufungsbehörde hat in der Folge den Amtsarzt ersucht, sein Gutachten näher zu konkretisieren und es stellte darauf hin der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 31. Jänner 2011, San20-12-2011, fest, dass bei Herrn X mehrere Einschränkungen und Krankheitsbilder vorliegen, welche Auswirkungen auf die Lenkberechtigung haben. Die vorgeschlagenen Vorschreibungen (Lithiumkontrollen, regelmäßige Facharztkontrollen und Befristung auf ein Jahr) beziehen sich auf eine vorliegende psychiatrische Erkrankung und wurden vom Facharzt für Psychiatrie in dessen Gutachten vom 27. Oktober 2010 gefordert. Üblicherweise gibt der Facharzt nach Ablauf des Befristungszeitraumes ein Gutachten über den Verlauf und die weitere Vorgehensweise ab und dies wird im amtsärztlichen Gutachten auch verlangt. Über die fachärztlichen Kontrollen bekommt der Untersuchte lediglich eine Bestätigung, dass diese erfolgen.

 

Die weitere Vorschreibung der regelmäßig vorzulegenden CDT Werte dient zum Nachweis einer Alkoholabstinenz, da in der Vergangenheit Vorfälle im Zusammenhang mit vermehrten Alkoholkonsum aktenkundig sind (Verweigerung der AAK Bestimmung, UBG Einweisung bei aggressivem Verhalten unter Alkoholeinfluss, VPU vom 16.4.2008, psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vom 21.8.2009). Außerdem sollte bei der Einnahme der verordneten Psychopharmaka nachweislich kein Alkohol konsumiert werden.

 

Die geforderte VPU Leistungskontrolle wurde im verkehrspsychologischen Gutachten vom 17.9.2010 auf Grund der reduzierten Ergebnisse im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich zusammen mit einer zeitlichen Befristung auf ein Jahr gefordert und in das amtsärztliche Gutachten übernommen.

 

Weiters besteht bei Herrn X eine funktionelle Einäugigkeit, welche entsprechend § 8 Abs.5 FSG-GV das Tragen einer Schutzbrille (beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt, als die Augen des Lenkers) und eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf höchstens 5 Jahre verlangt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass der Amtsarzt in schlüssiger Weise dargelegt hat, warum im vorliegenden Falle die gesundheitliche Eignung derzeit zwar gegeben ist, dass aber in Anbetracht der Gesamtumstände sowohl eine Befristung als auch die Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen erforderlich sind.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).


 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen die Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z.2).

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zur Zeit zwar die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B besitzt, dass aber in Anbetracht der vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nunmehr unter Zugrundelegung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und einer verkehrspsychologischen Untersuchung dargelegten Umstände sowohl die Befristung als auch die Auflagen erforderlich sind.

 

Eine Modifizierung hinsichtlich Termin für die ärztliche Kontrolluntersuchung betreffend Blutbefund auf Lithiumspiegel für den Kalendermonat Jänner bzw. der Abgabe der Facharztkontrolle in der Sanitätsabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Monat Jänner war wegen Ablauf der vorgeschriebenen Frist geboten.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr X durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.

 

3.2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 41 Abs.1a FSG idF. des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, bleiben für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren § 35 Abs.1 und § 36 Abs.1 in der vorhergehenden Fassung maßgeblich.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass der Berufungswerber tatsächlich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juli 2002 rechtzeitig Berufung erhoben hätte, weshalb diese jedenfalls als verspätet anzusehen wäre.

 

Darüber hinaus war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in Angelegenheiten des Führerscheingesetzes nicht gegeben. Diese Zuständigkeit wurde erst durch das zitierte Verwaltungsreformgesetz 2001, welches mit 1. August 2002 in Kraft getreten ist, begründet. Aus diesem Grunde wäre eine Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid auch als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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