Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531101/2/Bm/Sta

Linz, 04.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 3.1.2011, Ge20-9-2010, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 3.1.2011, Ge20-9-2010, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

§ 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 3.1.2011, Ge20-9-2010, wurde über die von Herrn x in der bestehenden Fleischerei auf dem Gst. Nr. x, KG. x, x, eingerichtete Imbissstube die sofortige Schließung verfügt. Dieser Bescheid erging im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994.

 

In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass zwar für die gegenständliche Fleischerei eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 2.3.1957 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung vorliege, jedoch die in Rede stehende Imbissstube keine gewerbebehördliche Genehmigung aufweise. Bei der am 4.11.2010 stattgefundenen Überprüfung konnte festgestellt werden, dass  der Verfahrensanordnung vom 20.7.2010 nicht Folge geleistet wurde und daher die Schließung des Imbissbereiches der Betriebsanlage zu verfügen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende bei der belangten Behörde  fristgerecht am 18.1.2011 eingelangte Berufung.

Begründend wird in der Berufung vorgebracht, dass keine Imbissstube errichtet worden sei, sondern lediglich eine Möglichkeit, die Speisen einzunehmen. Des Weiteren sei nicht wie im Bescheid beschrieben, der Kühlschrank im Verzehrbereich aufgestellt worden, sondern stehe dieser im Geschäft.

Es werde deshalb beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-9-2010.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom erkennenden Mitglied im Hinblick auf die eindeutige Sachlage auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Für die gegenständliche vom Berufungswerber betriebene Fleischerei auf dem Grundstück x, KG. x, liegt eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 2.3.1957, Ge-342-1956, erteilte gewerbebehördliche Genehmigung vor.

Im November 2009 wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. bekannt, dass die bestehende Fleischerei durch die Errichtung einer Imbissstube erweitert worden ist und wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. mit Schreiben vom 23.11.2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass hiefür eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist. Mit diesem Schreiben wurden dem Berufungswerber auch entsprechende Antragsformulare übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.1.2010 wurde der Berufungswerber nochmals aufgefordert, unter Anschluss von Projektsunterlagen in 4-facher Ausfertigung um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung dieser Imbissstube bis spätestens 28.2.2010 anzusuchen.

Mit Eingabe vom 15.3.2010 wurde vom Berufungswerber der Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung eines Verzehrbereiches unter Vorlage von Projektsunterlagen gestellt.

 

In weiterer Folge wurde im Zuge der über diese Projektsunterlagen vorgenommenen Vorbegutachtung festgestellt, dass die vorgelegten Projektsunterlagen für eine gewerbetechnische Beurteilung nicht ausreichend seien und wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 31.3.2010 aufgefordert, diese Projektsunterlagen bis spätestens 30.4.2010 zu ergänzen.

Da dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 20.7.2010, Ge20-9-2010, der Antrag vom 15.3.2010 auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Imbissstube im bestehenden Fleischhauerei- und Schlachtbetrieb auf Gst. Nr. x, KG. x, im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber mit Verfahrensanordnung vom 20.7.2010 aufgefordert, den konsensgemäßen Zustand durch die Stilllegung der Imbissstube binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung herzustellen.

 

Bei der am 4.11.2010 vorgenommenen gewerbebehördlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass der Verfahrensanordnung vom 20.7.2010 nicht entsprochen wurde und wurde mit Bescheid vom 3.1.2011 die Schließung über die Imbissstube verfügt.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81ff).

 

5.2. Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ist demnach das Vorliegen eines Verdachtes einer derartigen Übertretung.

 

Unbestritten steht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung handelt. Ebenso steht fest, dass die Errichtung einer Imbissstube bzw. eines Verzehrraumes nicht vom Konsens der erteilten Betriebsanlagengenehmigung für die bestehende Fleischerei im Standort x, x, umfasst ist.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch zur Auffassung, dass die in Rede stehende Änderung der bestehenden Fleischerei der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt:

Eine solche Genehmigungspflicht ist nämlich bereits dann gegeben, wenn die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage grundsätzlich geeignet ist, die in
§ 74 Abs.2 erwähnten unzumutbaren Belästigungen, Gefährdungen und nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

Der Betrieb einer Imbissstube stellt zweifellos eine Tätigkeit dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen gefährden könnte. Insbesondere ist eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Geruch durch den Betrieb einer Imbissstube nicht auszuschließen.

Eine entsprechende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Imbissstube liegt jedoch wie oben angeführt, nicht vor, weshalb die allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung 1994, nämlich der tatsächliche Betrieb der Anlage ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung gegeben ist. Der tatsächliche Betrieb der Imbissstube (bzw. eines "Verzehrraumes") wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat weiters zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. den Berufungswerber mit Verfahrensanordnung vom 20.7.2010 aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass die konsenslos betriebene Imbissstube stillgelegt wird und die Erfüllung dieser Maßnahme der Behörde angezeigt wird.

 

Dieser Verfahrensanordnung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde der Berufungswerber sohin von der belangten Behörde zu Recht zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert und ebenso zu Recht, nachdem dieser Aufforderung aktenkundig nicht Folge geleistet wurde, mit Bescheid zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahme als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung eine gewerbebehördliche genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung durchgeführt zu haben, vorgeschrieben.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass er keine Imbissstube, sondern lediglich eine Möglichkeit die Speisen einzunehmen, errichtet habe, vermag er damit die Berufung nicht mit Erfolg zu bekämpfen, da es für die Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Änderung nicht auf die Ausstattungsbezeichnung ankommt, sondern vielmehr darauf, dass die durchgeführte Änderung eben nicht vom bestehenden Genehmigungskonsens umfasst ist. Ebenso nicht von Belang ist, dass der Kühlschrank nicht im Verzehrbereich, sondern im Geschäft aufgestellt worden ist, da sich die verfügte Schließung auf den Verzehrbereich bezieht.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieser Schließungsbescheid einem Genehmigungsverfahren – sofern der Berufungswerber dies beabsichtigt  und die entsprechenden Projektsunterlagen vorlegt – nicht entgegen steht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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