Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281260/11/Py/Sic/Hu

Linz, 01.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juli 2010, GZ 0041225/2009, wegen einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro herabgesetzt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unberührt.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch

"Der Beschuldigte, ... , hat folgende Verwaltungsübertretung als zur Vertretung nach Außen berufenes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vorstandsmitglied der "x" x mit dem Sitz in x, als Arbeitgeberin, zu vertreten: ...."

und die verletzte Verwaltungsvorschrift "§ 130 Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) idgF iVm § 43 Abs.1 Z1 und Z3 Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO)" zu lauten hat.

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 40 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 130  Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)

zu II: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz vom 6. Juli 2010, GZ 0041225/2009, wurde über den Berufungswerber  (in der Folge: Bw) eine Geldstrafen von 500 Euro, EFS 11 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z4 ASchG verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vorstandsmitglied der "x" x mit dem Sitz in x, zu vertreten habe,  dass ein Arbeitnehmer der "x" x, Herr x, auf der auswärtigen Arbeitsstelle "x" am 6. Juli 2009 den Mulcher, Typ INO Euro 280, Bauj. 2007 verwendet hat, ohne dass die vorgesehene Schutz- und Sicherheitseinrichtung für die Gefahrenstelle der Kraftübertragungseinrichtung (Keilriemenschutz) verwendet wurde. Dadurch hätte er §§ 130 Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z4 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) verletzt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Unterinstanz zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw. gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die x ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287 sei und daher gemäß § 1 Abs.2 Z3 ASchG das Arbeitnehmerschutzgesetz im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Arbeitnehmer Mitglieder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich wären. Weiters würde der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a VStG genügen und der Tatvorwurf unrichtig sein, da dieser nicht mit der angeführten Bestimmung des § 35 Abs.1 Z4 ASchG, sondern allenfalls mit der Z3 leg. cit. korrespondiere. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen wären nicht bestimmungswidrig eingesetzt worden, sondern es hätte vielmehr die erforderliche Sicherheitseinrichtung gefehlt. Auch die diesbezüglichen Bestimmungen des § 43 der allgemeinen Arbeitsmittelverordnung hätten im Zuge der Verfolgungshandlungen in die Anlastung aufgenommen werden müssen. Darüber hinaus sei auch nicht ausreichend dargelegt worden, woraus sich die strafrechtliche Verantwortung ergibt und dass die x als Arbeitgeberin nicht für die Einhaltung der zitierten Bestimmungen gesorgt habe. Insoferne läge keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist vor.

Der Berufungswerber sei weiters nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen hin vertretungsbefugt. Gemäß der Geschäftsordnung für den Vorstand der Genossenschaft vertrete der Bw die Genossenschaft gegenüber Dienstnehmern und wäre insoferne der Kontrolle der Vorstandsmitglieder entzogen, sodass diese nicht für Übertretungen des ASchG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten.

Auch sei der Tatort falsch angelastet worden, da die Handlungspflicht der Vorstandsmitglieder wenn überhaupt, dann am Sitz der Unternehmensleitung bestand.

Als weiteren Formalfehler greift die Berufung auf, dass die Strafanzeige des Arbeitsinspektorats ohne vorangegangene schriftliche Aufforderung, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, ergangen sei und diese wäre Voraussetzung für die Strafanzeige durch das Arbeitsinspektorat gewesen und stelle dies daher einen Strafaufhebungsgrund dar. Da keine schwerwiegende Übertretung vorliege, hätte die formlose Aufforderung, einen Keilriemenschutz anzubringen, genügt. Es wird daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

Weiters beantragt der Berufungswerber die Herabsetzung der Strafe. Den Berufungswerber treffe nur ein geringfügiges Verschulden und sei die Anwendbarkeit  des § 21 VStG gegeben. Insgesamt hätte es sich um die Verkettung von unglücklichen Umständen gehandelt und wäre ansonsten ein straffes Kontrollsystem zur Vermeidung von Verstößen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen. Die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG entfallen, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine solche im Übrigen von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde.

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und gab dieses in seiner Stellungnahme folgende rechtliche Beurteilung der Tätigkeit der x (kurz: Genossenschaft) ab:

Beim Betrieb der Genossenschaft handle es sich nicht um einen Neben- oder Hilfsbetrieb im Sinne des § 5 Abs LAG zumal dieser über keine Anbindung an bzw. Unterordnung unter einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb aufweist. Denkmöglich wäre es allerdings, die Tätigkeit als einen Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Hinblick auf den Gartenbau darzustellen, dagegen spreche aber, dass keine eigenen Erzeugnisse gezogen würden und die Errichtung und Instandhaltung von Gärten nicht zu den Aufgaben des Gartenbaus im Sinne des § 5 Abs. 2 LAG zähle. Zudem würde die Genossenschaft in Werbeprospekten Arbeiten wie Schneeräumung, Straßenkehren, Wegerhaltung, Schneestangensetzen, Splittstreuungen auf Verkehrsflächen und ähnliches anbieten.

Eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des § 5 Abs. 3 LAG liege nicht vor, weil nicht überwiegend bzw. gar keine der darin taxativ aufgezählten Tätigkeiten ausgeführt werden. Auch in Abs. 4 könne keine Übereinstimmung mit dem Tätigkeitskreis der Genossenschaft gefunden werden. Das Arbeitsinspektorat gehe daher davon aus, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Da gemäß § 1 Abs. 2 Z1 Arbeitsinspektionsgesetz nur jene Betriebsstätten, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstehen, also Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, ausgenommen sind und die Genossenschaft keinen solchen darstellt, sei die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion gegeben und das ASchG in vollem Umfang anzuwenden.

Im Rahmen des Parteiengehörs entgegnete der Berufungswerber dazu, dass durch die Erstbehörde keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen wurden, ob die Tätigkeit der Genossenschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und daher eine entsprechende Ergänzung des Beweisverfahrens erforderlich wäre, sofern das Verfahren nicht schon aus anderen Gründen aufzuheben sei.

Weiters wurden über Aufforderung die Satzung der Genossenschaft vorgelegt sowie bekannt gegeben, dass die Beauftragung der im Anlassfall ausgeübten Dienstleistung nicht schriftlich erfolgte und der Dienstleistungsempfänger nicht Mitglied der Genossenschaft gewesen sei.

4. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

4.1. Der Bw ist Obmann der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft "x" x mit Sitz in x.

Am 6. Juli 2009 hat der Arbeitnehmer der "x" x, Herr x, auf der auswärtigen Arbeitsstelle "x, den Mulcher Typ INO Euro 280, Baujahr 2007, verwendet, ohne dass die vorgesehene Schutz- und Sicherheitseinrichtung für die Gefahrenstelle der Kraftübertragung (Keilriemenschutz) verwendet wurde.

Durch das Fehlen der Schutzeinrichtung hat sich der Arbeitnehmer der x an der rechten Hand verletzt, als er im Bereich der ungeschützten Keilriemenscheibe handierte.

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und blieb in dieser Form unbestritten.

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Zur Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ist im gegenständlichen Fall wie folgt auszuführen:

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, ist gemäß § 1 Abs.2 Z3 ASchG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

§ 5 Abs.1 Landarbeitsgesetz definiert wiederum die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion samt Nebenbetrieben, die in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen,  und Hilfsbetrieben, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion:

-         die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich Wein- und Obstbau, Gartenbau und Baumschulen

-          das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse

-          Jagd und Fischerei

-          Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

 

Gemäß § 5 Abs.3 Landarbeitsgesetz gelten als Land- und Forstwirtschaft weiters auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend die in Ziffer 1 bis 7 taxativ aufgezählten Tätigkeiten ausgeübt werden.

 

In § 5 Abs.5 Landarbeitsgesetz werden weiters selbständige Tätigkeiten aufgezählt, die ebenfalls als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, wenn diese in untergeordnetem Verhältnis zum Hauptbetrieb nach Abs. 1 und 2 geführt werden, und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen. 

 

Laut dem über die Homepage des x öffentlich zugänglichem Dienstleistungskatalog der "x" x bietet diese auf dem freien Markt vor allem Dienstleistungen im Bereich Grünraum- und Grünflächenpflege, Gartengestaltung, Baumpflege, Kommunaldienstleistungen, Winterdienst und Energieerzeugung an. Eine land- und forstwirtschaftliche Urproduktion durch die Genossenschaft ist daraus nicht ersichtlich und wird auch in der Berufung nicht behauptet. Ein Gartenbaubetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 liegt nicht vor, da gerade die von der Genossenschaft angebotene Errichtung und Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung vom Anwendungsbereich des LAG ausgeschlossen ist. Da somit kein land- und forstwirtschaftlicher Hauptbetrieb gegeben ist, kommt auch kein untergeordneter Betrieb im Sinne des Abs.5 in Betracht. Die Genossenschaft betreibt weiters keine Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs.3 Z1-7.

 

Es ist somit keine rechtliche Grundlage für eine Qualifikation der Tätigkeit der Genossenschaft als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des LAG gegeben. Auch die Berufung vermochte keine über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgehende Begründung der Ansicht, es läge ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, aufzuzeigen. Die Beurteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Interessensvertretung ist für die nach dem Landarbeitsgesetz (auf welches das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz ausdrücklich verweist) zu treffende Zuordnung jedenfalls nicht maßgeblich. Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt somit zur Auffassung, dass die Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften sehr wohl auf die x anzuwenden sind.

 

5.2. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Gemäß § 35 Abs.1 haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

"...

3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutzeinrichtungen benutzt werden.

4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. ..."

Gemäß § 43 Abs.1 Z1 und Abs.3 Arbeitsmittel-Verordnung sind z.B. bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, durch Schutzeinrichtungen (Verkleidungen, Verdeckungen, Umwehrungen, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern) so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen erreicht wird.

Vom Berufungswerber wurde unbestritten belassen, dass der verwendete Mulcher, Typ INO Euro 280, Bauj. 2007  - Sicherheitsmängel aufgewiesen habe.

Allerdings ist dem Bw zuzustimmen, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift aufgrund der gänzlich fehlenden Abdeckung nicht wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie im Straferkenntnis angeführt § 35 Abs. 1 Z4, sondern die Vorschrift des § 35 Abs.1 Z3 iVm § 43 Abs.1 Z1 und Z2 AM-VO zu lauten hat.

Dem Berufungsvorbringen, der Tatvorwurf sei somit innerhalb der Verjährungsfrist nicht in eindeutiger und geeigneter Form im Sinne des § 44a VStG erfolgt, kann jedoch nicht gefolgt werden:

Dem § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie im Spruch der belangten Behörde, der Berufungswerber habe es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vorstandsmitglied zu vertreten, dass "ein Arbeitnehmer der x. ... den Mulcher ... verwendet, ohne dass die vorgesehen Schutz- und Sicherheitseinrichtung für die Gefahrenstelle der Kraftübertragungseinrichtung (Keilriemenschutz) verwendet wurde", ist der vorzuwerfende und nach § 35 Abs. 1 Z3 ASchG iVm § 43 Abs.1 Z1 und Z2 AM-VO strafbare Sachverhalt vollinhaltlich wiedergegeben. Insbesondere ergibt sich aus "ein Arbeitnehmer der x", dass die Genossenschaft dessen Arbeitgeber ist und beinhaltet die Bezeichnung "Vorstandsmitglied" der Genossenschaft die Außenvertretungsbefugnis. Der Genossenschaftssitz als Tatort ist ebenso mit Adresse angegeben, wie zu Konkretisierungszwecken auch der Ort des zu Grunde liegenden Arbeitsunfalls. Dieser Tatvorwurf ist somit ausreichend konkretisiert und versetzte den Bw in die Lage, allfällige Beweise zu dessen Widerlegung anzubieten. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass sich der Bw wegen desselben Verhaltens nicht nochmals zu verantworten hat (vgl. VwGH v. 12.12.1996, Zl. 95/07/0218) und war der Spruch des Straferkenntnisses anlässlich der Berufung nur zu präzisieren.

Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Bf kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (VwGH 22.5.1985, 85/03/0081; 24.4.1991, 90/03/0029; 20.1.1993, 92/02/0338; 23.10.1995,93/04/0191; 31.1.2000, 97/10/0319 uva). In diesem Sinne ist daher auch die Richtigstellung des Zitates der verletzten Rechtsvorschrift auf § 35 Abs.1 Z3 ASchG iVm § 43 Abs.1 Z1 und Z2 AM-VO durch den UVS möglich.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

5.3. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Vom Berufungswerber wurde eingewendet, dass die Behörde I. Instanz nicht aufgezeigt habe, welche Maßnahmen der lediglich kollektiv vertretungsbefugte Bw hätte unternehmen können, um den Einsatz des Arbeitnehmers mit einem Mulcher ohne Keilriemenschutz zu verhindern. Zugestanden wurde, dass der Bw als Obmann nach internen Regelungen ohne Wissen und Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder gegenüber Dienstnehmern selbständig Vertretungshandlungen hätte vornehmen und damit (selbst gegen den Willen der übrigen Vorstandsmitglieder) diese für Übertretungen des ASchG verwaltungsstrafrechtlich (mit)verantwortlich hätte machen können. Dass der Bw an der Verwirklichung des angelasteten objektiven Tatbestands in irgendeiner Weise mitgewirkt hätte, habe die Erstbehörde nicht festgestellt. Der Bw bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144.

Darauf ist zu erwidern, dass bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich ist. Ist daher bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG iVm § 23 Abs.1 ArbIG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung der juristischen Person nach außen Berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu auch ausgesprochen, dass bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ, sohin nebeneinander, zu tragen haben. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. VwGH vom 5.9.1997, Zl. 97/02/0235, 14.12.1994, Zl. 94/03/0138). Dies gilt auch, wenn die eingeräumte Vertretungsbefugnis nur gemeinsam mit einem anderen Organ(träger) der juristischen Person ausgeübt werden kann (vgl. die auch vom Bw angeführte Entscheidung des VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144).

Bis zur allfälligen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs.2 VStG) bleibt grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei den zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person,  unabhängig von deren Anzahl. Bislang wurde kein verantwortlicher Beauftragter bestellt und dem Arbeitsinspektorat entsprechend gemeldet, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei dem (jedem) zur Vertretung nach außen berufenen Organ der juristischen Person haften bleibt. Durch die Bestrafung der übrigen Vorstandsmitglieder wegen derselben Sache erlischt der Strafanspruch gegenüber dem Berufungswerber nicht, weshalb auch er verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann.

Dass die dem Bw eingeräumte Vertretungs- bzw. Zeichnungsbefugnis - wie aus dem Firmenbuch ersichtlich - nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausgeübt werden kann und demnach in Ansehung von Vertretungshandlungen des Beschwerdeführers einem Kollektivorgan übertragen wurde, vermag an der Verantwortlichkeit des Bw im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG somit nichts zu ändern (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsferfahrens9, E14 und E38 zu § 9 VStG mwN). Dies könnte allenfalls in der Frage des Verschuldens eine Rolle spielen (VwGH 10.7.1962 Slg 5844 A; 12.12.1969 Slg 7696 A  15.11.1979, 2242/79, 11.4.1980, 731/79).

5.4. Zu prüfen bleibt daher, ob der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Berufung zufolge ist der Bw auch nach interner Aufgabenverteilung für die Vertretung der Genossenschaft gegenüber den Dienstnehmern zuständig und trifft ihn daher gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Es wurde jedoch auch auf die Verkettung unglücklicher Umstände verwiesen. Der Maschinenbereitsteller hätte die Abdeckung aufgrund der durch den Todesfall des vorher beschäftigten Arbeitnehmers bedingten Stresssituation übersehen. Die verunfallte Arbeitskraft sei unerfahren gewesen und habe deshalb ebenfalls die fehlende Abdeckung übersehen. Das eingeführte straffe Kontrollsystem hätte den gegenständlichen Verstoß aufgrund dieser Umstände nicht verhindern können. Das Verschulden der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Organe sei daher denkbar gering.

Ob der Arbeitgeber persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend der Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Nähere Angaben hinsichtlich der Ausgestaltung des "straffen" Kontrollsystems im Betrieb des Berufungswerbers, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Angewiesenen, wann, wie oft und durch wen Kontrollen stattfinden, ist der Berufungswerber hingegen schuldig geblieben, sodass von keinem der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Kontrollsystem auszugehen gewesen ist.

Im Gegenteil sprechen die Ausführungen, dass die Verantwortung für den Zustand der Maschinen dem nicht betriebsangehörigen Maschinenbereitsteller völlig unkontrolliert überlassen wird dafür, dass kein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verstößen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist. Damit konnten jedoch auch Maßnahmen aufgezeigt werden, welche der Beschwerdeführer vornehmen hätte können, um Vorfälle wie den gegenständlichen zu verhindern.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

6. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 6.2. Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen.

6.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 500 Euro bei einem Strafrahmen von 145 Euro bis 7.260 Euro festgesetzt. Hinweise, wonach es sich um einen Wiederholungsfall handeln würde, konnten laut dem Vorlageakt nicht entnommen werden, sodass von keinem erhöhten Strafrahmen auszugehen war. Darüber hinaus wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind, zugrunde gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Gründe lagen nicht vor.

6.4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist und einer Überprüfung standhalten. Dennoch waren die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Strafausmaß herabzusetzen, zumal im gegenständlichen Verfahren als mildernd die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu werten ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR). Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates eineinhalb Jahre vergangen, sodass aufgrund der Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Verfahren von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafen stand allerdings der unter 6.2. angeführte Unrechtsgehalt der Tat entgegen, zumal die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch mit einer Verletzung des Arbeitnehmers einherging und auch der Bw selbst zugestand, für die Abwicklung des laufenden Betriebs der Genossenschaft verantwortlich zu sein.

Weil ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen war, war auch nicht mit einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG vorzugehen. Auch liegt keine Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht kommt.

Zur Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 500 Euro festgelegt, welche rd. 7 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel im Verwaltungsstrafverfahren nicht besteht, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe der belangten Behörde mit 11 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich weniger als 7 % (konkret: rd. 3,5 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Freiheitsstrafe beträgt. Durch die Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe wieder ausgeglichen.

7. Weil die Geldstrafen herabgesetzt wurden, war gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu ermäßigen. Im Grunde der Strafherabsetzung hatte die Berufung teilweise Erfolg und entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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