Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222471/2/Bm/Sta

Linz, 10.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.10.2010, GZ. 0019499/2010, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gemäß § 13 Abs.3 AVG zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und  Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.10.2010, GZ. 0019499/2010 wurde der Einspruch der Frau gegen die Strafverfügung vom 5.7.2010, GZ. 0019499/2010, gemäß § 13 Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber  (im Folgenden: Bw) Berufung erhoben und darin im Wesentlichen Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen Situation vorgebracht.

Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides wurde vom Bw nicht eingegangen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.7.2010, GZ. 0019499/2010 wurde über Herrn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 1.400 Euro wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 verhängt.

Diese Strafverfügung erging an Herrn und wurde von diesem am 8.7.2010 persönlich übernommen.

 

Mit E-Mail vom 26.7.2010 wurde von Frau als Vertreterin des Herrn Einspruch erhoben (Unterfertigung des Einspruches mit dem Zusatz "i.v.").

 

Daraufhin wurde Frau mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31.8.2010 aufgefordert, binnen 2 Wochen eine Vollmacht von Herrn vorzulegen, aus der hervorgehe, dass sie von ihm die Befugnis erhalten habe, den in Rede stehenden Einspruch in seinem Namen einzubringen.

 

Eine solche Vollmacht wurde bis zur Erlassung des Bescheides nicht vorgelegt; die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 7.10.2010, GZ. 0019499/2010 den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5.7.2010 zurückgewiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 24 VStG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Nach § 8 AVG (iVm § 24 VStG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

§ 63 Abs. 5 AVG normiert ausdrücklich, dass zur Berufung gegen eine erstbehördliche Entscheidung ausschließlich die jeweilige Partei legitimiert ist.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfügung zwar ursprünglich gegen den nunmehrigen Bw erlassen, allerdings ist Bescheidadressat der nunmehr von ihm angefochtenen Entscheidung ausschließlich Frau.

Dem Bw kommt somit in diesem unabhängig vom Grunddelikt geführten formellen Verfahren keine Parteistellung zu.

 

Mangels Legitimation des Bw war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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