Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522784/2/Bi/Kr

Linz, 14.02.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 8. Februar 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 25. Jänner 2011, FE-15/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG die von der BH Linz-Land am 30. März 2005, VerkR20-672-2004/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechts­kraft des Bescheides, entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unver­züg­lich ab Rechtskraft der Behörde abzuliefern sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25. Jänner 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 


 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er habe den Pkw gelenkt, son­dern sein Bruder X. Dazu legt er eine schriftliche Bestätigung des in München wohnenden Bruders vom 20. Jänner 2011 vor, wonach dieser seine Lenker­eigen­schaft unter Bezugnahme auf die Geschwindigkeitsüberschreitung bestätigt. Außer­­dem legt er eine "Umsatzliste" (Raiffeisen) vor, wonach von seinem Konto am 22. November 2010 der Betrag von 364 Euro zu VerkR96-46714-2010 an "Empfänger: Land BH Linz-Land" abgebucht worden sei.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die an den Bw gerichtete Strafverfügung der BH Linz-Land vom 12. November 2010, VerkR96-46714-2010, mit dem Tatvorwurf, er habe am 3. September 2010, 15.13 Uhr, in der Gemeinde Enns auf der A1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg mit dem Pkw X die auf Auto­bahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h über­schritten; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden; wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2e StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von 364 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt; zuge­stellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 17. November 2010, mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Da der Bw damals noch mit Wohnadresse in X aufschien, erging seitens der BH Linz-Land die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
7. Dezember 2010, VerkR21-875-2010/LL Me, wobei als Verfahrensgegenstand unter Bezugnahme auf die oben angeführte Strafverfügung wegen Geschwindig­keits­über­­schreitung am 3. September 2010 um 52 km/h außerhalb des Ortsge­bietes "Entziehung der Lenkberechtigung, Abklärung der Sach- und Rechtslage" ange­führt war. Der Bw erschien laut Aktenvermerk am 22. Dezember 2010 persönlich bei der Erstinstanz und erklärte, seine Adresse habe sich geändert, er sei nach X verzogen. Zum Verfahrensgegenstand äusserte er sich nicht, insbesondere bestritt er nicht, den Pkw am 3. September 2010 selbst gelenkt zu haben. Aufgrund der auch im ZMR ersichtlichen Änderung des Hauptwohnsitzes des Bw wurde das Verfahren an die nunmehrige Wohnsitzbehörde, die Erstinstanz, abgetreten, die den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ. Dazu kam der Bw persönlich am 25. Jänner 2011 zur BPD Linz und wurde ihm nach Bescheidverkündung eine Kopie ausgefolgt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte.

  


 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h über­schritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel fest­ge­stellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Be­geh­ung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern began­gen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - zwei Wochen zu betragen.

Ein rechtskräftiger Strafbescheid erzeugt formell eine Bindungs­wir­kung für die Führerscheinbehörde dahingehend, dass die Behörde, wenn laut Straf­bescheid eine bestimmte Person als Fahrzeuglenker rechtskräftig feststeht, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung hieran gebunden ist (vgl VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210; 6.7.2004, 2004/11/0046; ua).

 

Die oben angeführte Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und damit im Schuldspruch für das Entziehungsverfahren bindend, wobei auch hinsichtlich des Ausmaßes der Überschreitung kein Zweifel an der technischen und rechnerischen Richtigkeit des vom Bw erreichten Geschwindigkeitswertes von 182 km/h besteht. Der Bw hat die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung vom Ausmaß her nie bestritten. Das verwendete Radargerät MUVR 6F 1520, war ordnungsgemäß geeicht, der für solche Geräte vorgesehene Toleranzabzug von 5% vom Messwert wurde ordnungsgemäß durchgeführt – 5% von 192 km/h gemessener Geschwindigkeit sind 9,6 km/h, aufgerundet 10 km/h, sodass als tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit 182 km/h richtig errechnet wurde.

 

Der Bw hat, obwohl er in Österreich die Lenkberechtigung erworben hat und ihm der Tatvorwurf samt Konsequenzen seit Erhalt der Strafverfügung im November 2010 bekannt war und bewusst sein musste, erstmalig am 8. Februar 2011 die Lenkereigenschaft bestritten, wobei er seinen Bruder "herangezogen" hat. Wer tatsächlich den Strafbetrag überwiesen hat, ist irrelevant. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bei den bekannten Konsequenzen einer solchen Verwal­tungs­übertretung davon auszugehen, dass ein zu Unrecht Beschuldigter sich sofort um die Geltendmachung seiner Rechte kümmert und nicht die Strafver­fügung unangefochten lässt. Dass der Bw bei seinem Erscheinen bei der BH Linz-Land nur seine Adressänderung mitteilte und auch unmittelbar vor Verkündung des Entziehungs­­bescheides nichts davon gesagt hätte, dass tatsächlich sein Bruder am 3. September 2010 den Pkw gelenkt hätte, lässt nach Auffassung des Unab­hängigen Verwaltungssenates den Schluss zu, dass es sich bei der schrift­lichen Bestätigung des Bruders samt "Konto-Umsatzliste" um den Versuch einer Hilfeleistung des Bruders handelt. Dass dieser den Strafbetrag überwiesen hat, schließt eine Regress­zahlung des Bw nicht aus und bedeutet noch nicht, dass der Bruder auch tatsächlich der Lenker des auf den Bw zugelassenen Pkw war. Das bisherige Verhalten des Bw lässt keine Zweifel an der Richtigkeit des Adressaten des Entziehungsbeschei­des zu.

 

Unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH, an die der Unabhängige Verwaltungssenat im Übrigen gebunden ist, ist davon auszugehen, dass der Bw mit der ihm zurechenbaren Geschwindigkeits­über­schreitung um 52 km/h eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG gesetzt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

FS-Entziehung nach Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h, nachträgliche Bestreitung der Lenkereigenschaft irrrelevant -> bestätigt.

 

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