Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440139/2/SR/Sta

Linz, 11.02.2011

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                          Datum:

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde der x, x, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG verfügt: 

 

 

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011, übermittelt per E-Mail vom 10. Februar 2011, hat x, x, in eigenem Namen eine Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG gegen die Vorgehensweisen und Ermittlungen des Sicherheitswachebeamten x (Dienstnummer x) am 1. und 7. Jänner 2011 eingebracht und darin behauptet, der einschreitende Beamte habe gegen § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 9 der Richtlinienverordnung verstoßen. Im Begleitschreiben wurde um Weiterleitung an die zuständige Aufsichtsbehörde ersucht.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 133/2009) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Eingabe, soweit darin die Verletzung von Richtlinien behauptet wird, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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