Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165728/3/Kof/Jo

Linz, 14.02.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
30. November 2010, VerkR96-8375-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm. der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –

durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

Zu 1.:         750 Euro    bzw.    150 Stunden

Zu 2.:         750 Euro    bzw.    150 Stunden

Zu 3.:           50 Euro    bzw.      10 Stunden

Zu 4.:         150 Euro    bzw.      30 Stunden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19 und 20 VStG

§ 134 Abs.1b KFG, BGBl Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 94/2009

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-        Geldstrafe (750 + 750 + 50 + 150 =) ............................ 1.700 Euro

-        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................. 170 Euro

                                                                                                     1.870 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(150 + 150 + 10 + 30 =)  ................................................... 340 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 148 bei km 36,2

Tatzeit: 12.10.2010, 12:40 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X-......., Sattelzugfahrzeug, Scania

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1.   

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden
keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten,
ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 14.09.2010 wurde von 04:04:00 bis 14.09.2010 14:34:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 08:51 Stunden nur 00:31 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 15.09.2010 wurde von 09:35:00 Uhr bis 15.09.2010 17:34:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 06:12 Stunden nur 00:21 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 16.09.2010 wurde von 02:39:00 Uhr bis 16.09.2010 08:04:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 04:42 Stunden nur 00:18 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 17.09.2010 wurde von 03:48:00 Uhr bis 17.09.2010 14:51:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 08:59 Stunden nur 00:30 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 23.09.2010 wurde von 09:04:00 Uhr bis 23.09.2010 18:29:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 07:14 Stunden nur 00:24 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 27.09.2010 wurde von 04:06:00 Uhr bis 27.09.2019 11:09:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 05:53 Stunden nur 00:38 Stunden eingehalten.

Am 06.10.2010 wurde von 03.51:00 Uhr bis 06.10.2010 12:35:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 07:20 Stunden nur 00:30 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 08.10.2010 wurde von 04:00:00 bis 08.10.2010 15:43:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 09:07 Stunden nur 00:31 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 11.10.2010 wurde von 03:56:00 Uhr bis 10.11.2010 11:32:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 06:04 Stunden nur 00:35 Stunden Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

2.   

Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils
10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal
in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Datum:

14.09.2010 von 04:04:00 bis 14.09.2010 17:22:00 - Lenkzeit von 10:47 Stunden.

15.09.2010 von 04:00:00 bis 15.09.2010 17:34:00 - Lenkzeit von 10:35 Stunden.

16.09.2010 von 02:39:00 bis 16.09.2010 16:44:00 - Lenkzeit von 10:51 Stunden.

17.09.2010 von 03:48:00 bis 17.09.2010 17:40:00 - Lenkzeit von 11:03 Stunden.

20.09.2010 von 04:08:00 bis 20.09.2010 18:10:00 - Lenkzeit von 10:46 Stunden.

21.09.2010 von 03:23:00 bis 21.09.2010 16:51:00 - Lenkzeit von 11:03 Stunden.

23.09.2010 von 02:40:00 bis 23.09.2010 18:31:00 - Lenkzeit von 11:59 Stunden.

29.09.2010 von 03:53:00 bis 29.09.2010 19:10:00 - Lenkzeit von 11:28 Stunden.

30.09.2010 von 04:16:00 bis 30.09.2010 17:36:00 - Lenkzeit von 10:17 Stunden.

07.10.2010 von 00:39:00 bis 07.10.2010 15:09:00 - Lenkzeit von 10:20 Stunden.

08.10.2010 von 04:00:00 bis 08.10.2010 17:27:00 - Lenkzeit von 10:21 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3.   

Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen
von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Wochen von 20.09.2010 bis 03.10.2010, Lenkzeit 98:30 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

4.   

Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

Ruhezeit von 23.09.2010 02:40:00 bis 24.09.2010 02:39:00 Uhr: 08.08 Stunden.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

Ruhezeit von 29.09.2010 03:53:00 Uhr bis 30.09.2010 03:52:00 Uhr: 08:42 Stunden.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,                          gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1325,00                             430 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

1025,00                             380 Stunden                               § 134 Abs.1b KFG

    50,00                                20 Stunden                               § 134 Abs.1b KFG

 400,00                               160 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

280,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3080,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. Dezember 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 28. Dezember 2010 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 11.02.2011 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.   Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend das Strafausmaß ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand,
inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, das übermüdete Lenker von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.

 

Für die Lenker derartiger LKW ist die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten,

im vorliegendem Fall

-        der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen

-        der täglichen Lenkzeiten

-        der zweiwöchentlichen Lenkzeit und

-        der täglichen Ruhezeiten

enorm wichtig.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Tatbestände gelten

als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt

ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.

 

Pro Tatbestand sind/ist daher

-        nicht Einzelstrafen, sondern 

-        eine Gesamtstrafe

zu verhängen.

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

Die jeweilige Gesamtstrafe ist dadurch geringer festzusetzen, als die Summe der Einzelstrafen betragen würde.

 

Es wird somit zu 1.: und 2.:

die Geldstrafe auf jeweils 750 Euro herabgesetzt.

 

Zu 3.

wird die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Geldstrafe von 50 Euro als rechtmäßig bestätigt.

 

Zu 4.

sind die vom Bw zu Punkt 4. begangenen Übertretungen wie folgt zu relativieren:

 

Die vom Bw eingehaltenen Ruhezeiten haben

innerhalb des "24-Stunden-Zeitraumes"

von Montag, 20.09.    bis   Dienstag, 21.09.2010    etwas mehr als  9 Stunden

von Dienstag, 21.09.  bis   Mittwoch, 22.09.2010                  ca. 10,5 Stunden

von Mittwoch, 22.09.  bis   Donnerstag, 23.09.2010              ca. 10,5 Stunden

betragen.

 

Die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden wurde dadurch in zwei Fällen "nur" um ca. eine halbe Stunde unterschritten.

 

Dieser Umstand ist bei der Strafbemessung zugunsten des Bw zu berücksichtigen

und wird unter Anwendung des § 20 VStG die Mindest-Geldstrafe von

300 Euro zur Hälfte unterschritten und eine Geldstrafe von 150 Euro festgesetzt.

siehe dazu ausführlich VfGH vom 27.09.2002, G 45/02 = VfSlg 16633.

 

"Umrechnungsschlüssel" Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe .......................... 5.000 Euro  bzw. ..................... sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe:  5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden dadurch zu 1.: und zu 2.: auf je 150 Stunden
zu 3.: auf 10 Stunden  und  zu 4.: auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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