Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100708/2/Weg/Ri

Linz, 03.08.1992

VwSen - 100708/2/Weg/Ri Linz, am 3. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J W vom 4. Juli 1992 gegen das mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 1992, VerkR96/1434/1992-Hu, ausgesprochene Strafausmaß zu Recht:

I.: Hinsichtlich des Faktums 1. wird die Berufung abgewiesen und die ausgesprochene Strafhöhe bestätigt.

II.: Hinsichtlich des Faktums 2. wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird.

III.: Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Faktums 1. zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 240 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Hinsichtlich des Faktums 2. vermindert sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz auf 300 S, ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt diesbezüglich nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 51, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2.) § 52 lit.a Z.10a i.V.m. § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.200 S (im NEF 48 Stunden) und 2.) 4.000 S (im NEF 98 Stunden) verhängt, weil dieser am 10. November 1991 um 16.28 Uhr im Gemeindegebiet P auf der W A in Fahrtrichtung W den PKW mit dem Kennzeichen 1.) bei Str.km. 177,600 mit einer Geschwindigkeit von 166 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 36 km/h überschritten hat und 2.) bei Str.km. 174,900 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" unter besonders gefährlichen Verhältnissen, nämlich mit einer weit überhöhten Geschwindigkeit von 154 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 520 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe und wird unter Vorlage eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten damit begründet, daß infolge der Pensionierung die Einkommenssituation eine äußerst schlechte sei.

3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nachstehenden sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den unter Punkt 1.) dargestellten Sachverhalt verwiesen wird. Dem Berufungswerber verbleiben nach der vorgelegten Bestätigung ab 1. April 1992 11.044 S (brutto, incl. Beihilfe für 1 Kind). Die Kinderbeihilfe für ein weiteres Kind ist noch nicht berücksichtigt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorweg wird festgehalten, daß - weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet - das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches rechtskräftig geworden ist und somit keine Möglichkeit mehr besteht, korrigierend einzugreifen. Dies wäre im gegenständlichen Fall wegen der nicht dem § 44a VStG gerecht werdenden Verfolgungshandlung vom 22. April 1992, wo kein Tatort vorgeworfen wurde, notwendig und für den Berufungswerbers zielführend gewesen.

Auch der Vorwurf der besonders gefährlichen Verhältnisse hätte einer besonderen Begründung bedurft.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 beträgt für das Faktum 1. der Strafrahmen bis zu 10.000 S, gemäß § 99 Abs.2 StVO 1960 für das Faktum 2. 500 S bis 30.000 S.

Zum Faktum 1.: Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h stellt eine hinsichtlich der Verkehrssicherheit relativ hoch zu bewertende Gefährdung dar, sodaß selbst beim angenommenen Milderungsgrund der Unbescholtenheit und der relativ schwachen Einkommenssituation der von der Erstbehörde festgesetzten Höhe der Geldstrafe keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Zum Faktum 2: Auch hier trifft das zum Faktum 1. Ausgeführte sinngemäß zu. Die Herabsetzung der Geldstrafe auf 3.000 S und demgemäß die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage erfolgte deswegen, weil - auch wenn der Vorwurf der besonders gefährlichen Verhältnisse und der damit verbundene erhöhte Strafrahmen nicht mehr reparierbar ist - der Schuldgehalt der Tat doch eher unter § 99 Abs.3 StVO 1960 und dem damit verbundenen geringeren Strafrahmen einzureihen ist.

II. Die getroffene Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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