Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100710/6/Sch/Kf

Linz, 10.11.1992

VwSen - 100710/6/Sch/Kf Linz, am 10 November 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P S vom 25. Mai 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. April 1992, Cst 14.657/91-H, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 27. April 1992, Cst 14.657/91-H, den Einspruch des Herrn P S, K, L, gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 15. Februar 1992, GZ: Cst 14.657/91-H, verhängten Strafe wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde beim Postamt L am 6. Mai 1992 hinterlegt und am 7. Mai 1992 vom nunmehrigen Berufungswerber behoben. Mit dem erstgenannten Datum begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete sohin am 19. Mai 1992. Trotz ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 25. Mai 1992 (Datum des Poststempels) eingebracht.

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen. Hievon hat der Berufungswerber nicht Gebrauch gemacht. Somit war von einer verspätet eingebrachten Berufung auszugehen, weshalb diese ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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