Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600099/3/Wim/Pe/Bu

Linz, 18.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6 Kammer (Vorsitzende Dr. Ilse Klempt, Berichter Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über den Devolutionsantrag des Herrn X, X, X, betreffend das Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Schärding VerkGe96-251-2010 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (Transport ohne beglaubigte Abschrift der Konzessions­urkunde), zu Recht erkannt:

Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 52b Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.9.2010, VerkGe96-251-2010, wurden dem Berufungswerber (im Folgenden Bw) nachstehende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

 

"1. Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, welche im Standort X eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit 40 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) besitzt und haben als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird, weil Herr X am 2.8.2010 um 10.15 Uhr auf der B310, StrKm 31.400, Gemeindegebiet Kefermarkt, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen hat, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Reifen und (Mischmaschinen) von Wels zu mehreren Abladestellen im Bezirk Freistadt durchgeführt hat, ohne dass er im Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat."

 

2. Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, welche im Standort X eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit 40 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) besitzt und haben am 2.8.2010 um 10.15 Uhr auf der B310, StrKm 31.400, Gemeindegebiet Kefermarkt mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen hat, Lenker X, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Reifen und (Mischmaschinen) von Wels zu mehreren Abladestellen im Bezirk Freistadt durchgeführt, ohne dass dieses zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendete Kraftfahrzeug im Zulassungsschein "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Güterbeförderung bestimmt" eingetragen hatte, weil die Verwendungsbestimmung "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt", lautete."

 

Dagegen hat er einen fristgerechten Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding datiert mit 7.1.2011, VerkGe96-251-2010, wurde über den Bw wegen der unter 2. in der obigen Strafverfügung angeführten Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.2, § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.7 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG eine Geldstrafe von 363 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Mit Schreiben vom 20.12.2010 wurde vom Bw eine Berufung gegen das vorangeführte Straferkenntnis sowie gleichzeitig ein Devolutionsantrag gegen den im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht erledigten Tatvorwurf 1. aus der Strafverfügung eingebracht.

 

 


3. Die Berufung wird in einer gesonderten Entscheidung erledigt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da der Devolutionsantrag der Partei zurückzuweisen war, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang derselben normiert, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall, ist ein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bzw. den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorgesehen, da es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Es handelt sich weder um ein Privatanklagedelikt noch um die Verletzung landesgesetzlichen Abgabenrechts, weshalb § 73 AVG nicht zur Anwendung kommen kann und ein diesbezüglicher Übergang der Entscheidungsfrist auf den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 52b VStG von vorn herein nicht möglich ist. Somit ist auch eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben.

 

Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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