Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310422/8/Kü/Ba

Linz, 15.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau X X, X, X, vom 3. November 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 2010, UR96-13/3-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 2010, UR96-13/3-2010, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, im Nicht­einbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. angeführ­ten beweglichen Gegenstand, welcher gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idgF. darstellt und dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, nämlich

-         PKW, Renault Espace, Farbe weiß, letztes amtliche Kennzeichen X, Prüfpla­ketten-Nr. X, letzte Lochung Dezember 2007

auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X auf unbefestigtem Untergrund und somit außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert.

 

Tatort:        Grundstück Nr. X, X, Gemeinde X

Tatzeit:       30. März 2010 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 4. Oktober 2010"

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens beantragt wird.

 

Begründend wurde von der Bw ausgeführt, dass ihr Mann bereits am Tag des Ermittlungs­verfahrens, also 7 Tage vor Ablauf der Vereinbarungsfrist – 20.7.2010 – den PKW Renault Espace 4WD vom Grundstück X in X entfernt habe. Der PKW sei landwirtschaftlich genützt worden und habe zur Aufbewahrung von Futtermitteln und Zubehör aus der Landwirtschaft gedient. Ihr Mann habe den PKW leer geräumt, weggebracht und an einen Ausländer bulgarischer oder rumänischer Herkunft zur Ersatzteilverwendung verkauft.

 

Anschließend habe ihr Mann per Telefon bei der Behörde die Erfüllung der Ver­einbarung gemeldet. Da der bearbeitende Beamte nicht anwesend gewesen sei, habe man ihrem Mann jedoch die Weiterleitung dieser Meldung versichert. Somit habe sie den Auftrag für erledigt gehalten.

 

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.10.2010 habe sie zu früh abgelegt und sei dadurch zeitlich mit der Rechtfertigung in Verzug geraten. Da sich der Schuldspruch auf ein Datum beziehe, an dem die vorgeworfene Tat gar nicht mehr möglich gewesen sei sie zu begehen und dadurch auch kein Tatbestand mehr bestehe, beantrage sie die Einstellung des Verfahrens.  

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 8. November 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011, an welcher der Ehegatte der Bw sowie ein Vertreter der Erst­instanz teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bw ist Eigentümerin der Landwirtschaft X in X. Im landwirtschaftlichen Betrieb wurde vorwiegend vom Ehegatten der Bw der PKW Renault Espace 4WD als Transportfahrzeug verwendet. Dieses Fahrzeug war auf die Bw zugelassen. Am 1. Dezember 2009 wurde das Fahrzeug abgemeldet, da der Allradantrieb defekt gewesen ist und es ohne diesen Antrieb in der Landwirtschaft nicht mehr einsetzbar war. Der Ehegatte der Bw hat danach das Fahrzeug im Bereich der Landwirtschaft auf unbefestigter Fläche, und zwar auf Grundstück Nr. X, KG. X, abgestellt. Sämtliche Betriebs­mittel waren im Fahrzeug noch vorhanden. Ursprünglich hat der Ehegatte der Bw beabsichtigt, das Fahrzeug bei einem Händler einzutauschen, doch hat dieser anstelle der Übernahme des Altfahrzeuges für den Erwerb eines anderen Fahrzeuges einen besseren Preis geboten. Das Fahrzeug blieb daher auf der unbefestigten Fläche stehen und wurde in der Folge als Lager für diverse Gegen­stände, die im Rahmen der Landwirtschaft benötigt werden, verwendet.

 

Der Ehegatte der Bw hat das Fahrzeug von sich aus auf unbefestigter Fläche abgestellt und es als Lager verwendet. Die Bw selbst hat dazu keine Anordnung gegeben und hat auch keine eigenmächtigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeuges getroffen.

 

Schlussendlich wurde das Fahrzeug im Juli 2010 an einen bulgarischen Staatsan­gehörigen verkauft und von diesem auch weggebracht.

 

Der Ehegatte der Bw hat danach die Erstinstanz telefonisch verständigt, dass das Fahrzeug weggebracht wurde. Entsorgungsnachweise konnten der Behörde allerdings keine vorgelegt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollzieh­baren Schilderungen des Ehegatten der Bw in der mündlichen Verhandlung. Vom Vertreter der Erstinstanz wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Bw deshalb als Beschuldigte herangezogen wurde, da sie einerseits Eigen­tümerin des Grundstücks gewesen ist, auf welchem das Fahrzeug abgestellt war bzw. letzte Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges gewesen ist.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Der Bw wird angelastet, entgegen der Bestimmung des § 15 Abs.3 AWG 2002 den PKW Renault Espace, welcher gefährlichen Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellt, auf einem näher bezeichneten Grundstück auf unbefestigtem Untergrund gelagert zu haben. Die Bw wurde von der Erstinstanz deshalb als Beschuldigte herangezogen, da sie Eigentümerin des Grundstückes sowie letzte Zulassungsbesitzerin des PKW gewesen ist.

 

Zu diesem Tatvorwurf ist festzuhalten, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 nur derjenige zu verantworten hat, der entweder selbst die Ablagerung von Abfällen vorgenommen hat oder diese veranlasst hat. Allein aus dem Umstand des Grundeigentums kann eine derartige Verwaltungs­übertretung nicht angelastet werden.

 

Im Sinne des § 74 AWG 2002 trifft den Grundeigentümer die abfallrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von nicht gesetzeskonform gelagerten Abfällen nur dann, wenn der Verursacher der Ablagerungen nicht mehr feststellbar ist und der Liegenschaftseigentümer dieser Lagerung von Abfällen zugestimmt oder diese geduldet hat oder zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Eine straf­rechtliche Verantwortung für die Lagerung von Abfällen ist allerdings aus § 74 AWG 2002 nicht abzuleiten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bw selbst das Fahrzeug nicht auf unbefestigtem Grund abgestellt hat und auch ihrem Ehegatten keine Anordnung dazu gegeben hat. Vielmehr hat der Ehegatte der Bw eigenmächtig die Lagerung des Fahrzeuges auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommen. Es steht daher fest, dass für diese Lagerung des Alt­fahrzeuges der Ehegatte der Bw verantwortlich ist und die Bw keinerlei Handlungen bzw. eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Lagerung des Altfahrzeuges gesetzt hat. Aus diesem Grund kommt daher die Bw als Täterin der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 nicht in Frage. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung kann ihr daher nicht angelastet werden. In diesem Sinne war der Berufung somit Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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