Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522792/2/Ki/Kr

Linz, 23.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 15. Februar 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2011, VerkR21-102-2011/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

iVm §§ 3 Abs.1 Z.2, 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1, 7 Abs.4, 24 Abs.1, 25 Abs.1

und Abs.3 FSG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten – mündlich verkündeten – Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen, ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten, festgestellt, dass ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt werde, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und weiters eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde für einen Zeitraum von 18 Monaten, beginnend ab 4. Februar 2011 (FS-Abnahme) ausgesprochen.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 15. Februar 2011 Berufung erhoben. Er beantragt ausschließlich eine Herabsetzung der Entziehungsdauer, da es für ihn schwierig sei in die Arbeit zu gelangen. Sein Wohnsitz liege in X. Um diese Zeit würden keine öffentlichen Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn zu seiner Arbeitsstelle, die in X liege, fahren. Da er in seiner Firma ein eigenes Firmenauto besitze, sei er auf den Führerschein angewiesen. Für seinen Chef sei es sehr schwer, ihn in der Arbeit zu behalten und dies wiederum sei für ihn sehr existenzgefährdend, da er ohne Führerschein arbeitslos werde und es auch sehr schwer sei, ohne Führerschein einen Job zu bekommen. Er sei in den letzten zwei Jahren, wo er seinen Führerschein neu gemacht habe, nie auffällig geworden. Auch diesmal sei kein Sach- oder Personenschaden im Spiel gewesen, sondern es habe sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt, er sei nur knapp über die Promillegrenze gewesen. Der Fehler sei ihm jedoch bewusst. Er bitte um eine Herabsetzung der Entzugsdauer, damit er so bald als möglich seinem Beruf als X nachgehen könne.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 17. Februar 2011 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zu Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

2.5. Folgender Sachverhalt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidungswesentlich:

 

Laut Anzeige vom 4. Februar 2011 der Polizeiinspektion X hat der Berufungswerber am 4. Februar 2011 um 21:48 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden das KFZ Pol.Kz.: X auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhang wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten (Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO 1960). Der bei ihm gemessene Alkoholisierungsgrad betrug 0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, das sind 0,84 Promille Blutalkoholgehalt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z.2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder eine durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigtem Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 – 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

3.2. Der Berufungswerber hat – unbestritten – am 4. Februar 2011 um 21:48 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,42 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Er wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
9. Februar 2011, VerkR96-5822-2011, wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 rechtskräftig bestraft.

 

In Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung ist – auf Grund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung – für die Führerscheinbehörde und auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat bindend festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat. Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG dar. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit mindestens 3 Monate. Es ist jedoch bei der Bemessung der Entziehungsdauer zum Nachteil des Berufungswerbers weiters zu berücksichtigen, dass er bereits in jüngster Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten ist und ihm deswegen die Lenkberechtigung bereits mehrmals entzogen werden musste.

 

Der Berufungswerber hat also innerhalb der letzten 5 Jahre mehrere Alkoholdelikte begangen und nunmehr aktuell erneut eine Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO 1960 zu verantworten. Alkoholdelikte zählen generell zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und sind als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Vor allem die wiederholte Begehung solcher Delikte fällt im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht und lässt beim Berufungswerber eine tief verwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr erkennen. Offensichtlich steht er den rechtlich geschützten Werten weitgehend gleichgültig gegenüber und ist nicht gewillt, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

 

Seit dem Vorfall vom 4. Februar 2011 hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach im allgemeinen Wohlverhalten und keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen. Diesem Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die seither verhältnismäßig kurz verstrichene Zeit und die gegen ihn in diesem Zusammenhang anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren – wenn überhaupt – nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag damit – als Ergebnis der vorgenommen Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG – keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abgeben, als die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die verfügte Entziehungs- und Verbotsdauer von 18 Monaten stellt die absolute Untergrenze dar, der es bedarf, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Eine kürzere Entziehungsdauer würde nicht ausreichen, um ihm die Verwerflichkeit seiner Handlungen vor Augen zu führen und sicher zu stellen, dass er sich nach Ablauf dieser Zeit so verhält, wie dies von einem verantwortungsvollen Kraftfahrer verlangt werden muss. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entzugsdauer konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Verhältnisse und Nachteilte, die mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind und der Berufungswerber geltend gemacht hat, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen bei der Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer nicht bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung – als sogenannte "Nebenwirkung" – mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nicht relevant.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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